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Randegger Johannes · Nationalrat · 2001-12-06

Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-06

Wortprotokoll

Zum Antrag Triponez kann ich sagen, dass die partnerschaftliche Zusammenarbeit natürlich schon in Artikel 1 geregelt ist; das ist der Grundsatz in diesem Rahmengesetz. Wenn Herr Triponez das Anliegen hat, die Organisationen der Arbeitswelt hier noch einmal aufzunehmen, liegt das im Geiste des Gesetzes und auch im Geiste der geführten Diskussionen in der Kommission. Fraglich ist natürlich, ob es sinnvoll ist, dass wir hier eine abschliessende Aufzählung vornehmen. Man könnte diesen Artikel natürlich auch ohne die Nennung des Bundes, der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt formulieren, dann hätten wir keine abschliessende Aufzählung. Ich hoffe, dass der Ständerat diesen Artikel noch einmal genauer anschaut. Aber im Sinne der Kommission könnte man hier zustimmen.

Zum Antrag Föhn zu Artikel 52: In der Kommission haben acht Anträge vorgelegen. Es ist der klare politische Wille der Kommission, dass die Führung dieser Bereiche - dazu gehören natürlich auch die Berufsberatung, die berufspädagogische Ausbildung der Lehrkräfte sowie die Qualitätssicherung - in der Hand des Bundes ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Kantone, genauso wie die Organisationen der Arbeitswelt, nicht voll in die Zusammenarbeit eingebunden werden.

Es ist der klare politische Wille der Kommission, in der Berufspädagogik eine Hochschule zu schaffen, ein "center of excellence".

Im Artikel, den Ihnen die Kommission vorlegt, ermöglicht Absatz 1 die generelle Förderung, also auch die Förderung anderer berufspädagogischer Institute. In Absatz 2 ist festgehalten, dass der Bund die Führung hat, aber die enge Mitarbeit der Kantone wird nicht ausgeschlossen. Neu wird in Absatz 2 die berufliche Weiterbildung eingefügt. Wenn Sie dem Antrag Föhn zustimmen, ist die berufliche Weiterbildung in den Aktivitäten des berufspädagogischen Institutes nicht eingeschlossen. Absatz 3 besagt, dass der Bund auch weitere Aufgaben an das Institut delegieren kann. Bei Absatz 4 geht es um die Untergliederung des Institutes in Bezug auf die Regionen. Es geht also darum, dass die Bedürfnisse der Regionen und der Kantone besser aufgenommen werden.

Absatz 7 stellt sicher, dass es zu keinen Diskriminierungen kommen kann. Absatz 8 schliesslich regelt die Zusammenarbeit. Die Absätze 1 bis 7 wurden in der Kommission alle einstimmig angenommen. Absatz 8 über die Zusammenarbeit wurde mit 20 zu 1 Stimmen angenommen. Die Kommission hat mehrfach über die Anträge der EDK diskutiert, aber diese Anträge fanden keine Gnade. Der Entwurf des Bundesrates hat die Kommission nicht überzeugt.

Im Namen der Kommission empfehle ich Ihnen, den Antrag Föhn abzulehnen.