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Leuthard Doris · Bundesrat · 2013-09-26

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2013-09-26

Wortprotokoll

Monsieur Buttet, comme c'est très technique, permettez-moi de répondre en allemand.

Sie haben Ihren Vorstoss im Januar 2012 deponiert, als nach einem Banküberfall in Delsberg bei der Berichterstattung der Télévision suisse romande der Täter im Fernsehen nur in unkenntlicher Form gezeigt wurde. Sie möchten deshalb, dass der Bundesrat die SRG verpflichtet, in jedem Fall das Gesicht eines möglichen Täters zu zeigen, wenn dieser in flagranti gefilmt oder fotografiert werden konnte.

Wir haben das abgeklärt und bleiben dabei, dass wir die Ablehnung Ihrer Motion empfehlen. Wir tun dies aus folgenden Gründen: Wir sind mit Ihnen einverstanden, dass Radio und Fernsehen bei der Suche nach Straftätern wertvolle Hilfe leisten können, indem sie die Fahndungsaufrufe der Polizei verbreiten. Sie sind verpflichtet, dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich sind, unverzüglich in ihr Programm einzufügen. Die Veröffentlichung einer Polizeimeldung ist aber nicht immer angezeigt. In gewissen Fällen sind Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person höher zu gewichten als die Interessen der Öffentlichkeit und der Medienfreiheit. Auch polizeitaktische Gründe können im Einzelfall gegen eine sofortige Veröffentlichung sprechen. Ob Dringlichkeit und damit eine Verbreitungspflicht besteht, entscheiden deshalb alleine die zuständigen Polizeibehörden - in Kenntnis der konkreten Umstände.

Im konkreten Fall von Delsberg hat die Polizei die Gefahr als nicht so hoch eingeschätzt, dass ihr Communiqué zwingend hätte veröffentlicht werden müssen. Folglich lag es im Ermessen des Westschweizer Fernsehens zu entscheiden, ob und mit welchen Mitteln über den Überfall berichtet wurde.

Der Bundesrat erachtet daher die heutige Regelung im RTVG nach wie vor als sinnvoll und sachgerecht. Sie überlässt die Beurteilung, ob ein Fahndungsaufruf zu verbreiten ist, primär den kompetenten Strafverfolgungsbehörden. Ein automatischer Veröffentlichungszwang ginge zu weit und würde den unterschiedlichen Interessen nicht hinreichend Rechnung tragen.

Die heutige Lösung ist deshalb aus Sicht des Bundesrates beizubehalten.