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Vogler Karl · Nationalrat · 2013-03-19

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-19

Wortprotokoll

Vorab kurz zur Ausgangslage der parlamentarischen Initiative van Singer 12.420, "Haftpflichtversicherung für Kernkraftwerke. Anpassung des Betrages": Am 13. Juni 2008 verabschiedete das Parlament das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG). Dieses basiert auf den revidierten Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie, nämlich dem Pariser Übereinkommen und dem Brüsseler Zusatzübereinkommen. In Anlehnung an diese Übereinkommen legt das revidierte KHG die Versicherungsdeckung neu auf 1,2 Milliarden Euro fest. Das derart revidierte KHG tritt in Kraft, sobald auch die revidierten Übereinkommen in Kraft treten, was im Übrigen bis heute nicht der Fall ist.

Die vorliegende parlamentarische Initiative verlangt, dass die Deckung nach den Artikeln 8 bis 13 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes unter Berücksichtigung der Katastrophe in Fukushima angepasst wird. Begründet wird die parlamentarische Initiative im Wesentlichen damit, Sie haben es gehört, dass die Kosten der Katastrophe in Fukushima dem x-fachen des Betrages entsprechen, den die fünf Kernkraftwerke in der Schweiz gegenwärtig für die Haftpflichtversicherung bezahlen müssen. Auch reiche eine erhöhte Deckungssumme von 1,2 Milliarden Euro bei Weitem nicht aus, um die Schäden eines grösseren Kernkraftwerkunglücks zu decken. Ebenfalls müsse vermieden werden, dass bei einer Atomkatastrophe der Hauptteil der Kosten auf den Staat abgewälzt werde, und es dürfe nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Energieträgern kommen.

Ihre Kommission geht mit dem Initianten dahingehend einig, dass die Deckungssumme von 1,2 Milliarden Euro die Schäden eines grösseren Unglücks bei Weitem nicht abdecken würde; das ist unbestritten. Auch kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Kernkraftwerke quasi eine Staatsgarantie geniessen, mit der Folge einer entsprechenden Marktverzerrung; das wurde in der Kommission und auch heute festgestellt. Die Diskussion im Rahmen der letzten Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes hat aber gezeigt, dass bereits eine moderate Erhöhung auf die damals vorgeschlagenen 2,25 Milliarden Franken keine politische Mehrheit findet. Nach Meinung der Kommission ändert daran auch die Katastrophe von Fukushima nichts. Es kommt hinzu, dass die Haftpflichtdeckung im Kernenergiehaftpflichtgesetz international abgestimmt ist und die Betreiber von Kernkraftwerken als Werkeigentümer für nukleare Schäden unbegrenzt haften.

Weiter stellt die Kommission fest, dass sich kein Versicherer findet, der die riesigen Schäden bei einem grösseren Unglück decken würde und wohl auch decken könnte. Die Privatassekuranz versichert die maximale Summe von einer Milliarde Franken. Schliesslich stellt die Kommission fest, dass eine moderate Erhöhung der Deckungssumme das Problem aufgrund des grossen Schadenspotenzials im Unglücksfall letztlich nicht löst.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 14 zu 9 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.