Hassler Hansjörg · Nationalrat · 2013-03-19
Hassler Hansjörg · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD · 2013-03-19
Wortprotokoll
Wir sind an der Differenzbereinigung der Vorlage zur Agrarpolitik 2014-2017. Wir haben die Differenzen gestern in der WAK beraten und beantragen Ihnen heute, alle Differenzen auszuräumen und uns den ständerätlichen Beschlüssen anzuschliessen. Es bestehen noch drei materielle und zwei redaktionelle Differenzen, die bereinigt werden müssen.
Zu den materiellen Differenzen ist zu sagen, dass wir eine Differenz bei Artikel 9 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes hatten. Wir beschlossen in unseren Beratungen, dass bei den Selbsthilfemassnahmen auch die Direktvermarkter eine Beitragspflicht haben, wenn es um die Absatzförderung des Bundes geht. Der Ständerat wehrte sich zweimal deutlich dagegen. Die Kommission beantragt Ihnen jetzt, auf die Lösung des Ständerates einzuschwenken und nicht weiter auf diesem Passus zu beharren.
Dann gibt es eine weitere Differenz bei den Artikeln 36b und 43 des Landwirtschaftsgesetzes. Hier geht es um den Milchmarkt. Auch hier beantragt Ihnen die einstimmige Kommission, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Der Milchmarkt wird in Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes neu geregelt. Es geht vor allem darum, dass der Milchmarkt der Branche überlassen wird, dass die Branche also den Milchmarkt stärker bestimmen kann.
Dann haben Sie bei Artikel 116 Absatz 3 noch eine Differenz. Sie haben dort eine Bestimmung aufgenommen, wonach der Bund Investitionsbeiträge an landwirtschaftliche Forschungsinstitute ausrichten kann. Nähere Abklärungen haben nun ergeben, dass Sie sich auch in diesem Punkt dem Ständerat anschliessen können.
Das Anliegen, welches Sie in Artikel 116 aufnehmen wollten, ist berechtigt, aber es hat sich gezeigt, dass es bereits in bestehenden Gesetzen berücksichtigt ist. Das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation, das im letzten Jahr totalrevidiert wurde und voraussichtlich per 1. Januar 2014 in Kraft tritt, regelt die Unterstützung des Bundes für Forschungsinstitutionen. Gemäss den Artikeln 16 und 17 dieses Gesetzes kann der Bund für die Ressortforschung bundeseigene Forschungsanstalten wie Agroscope betreiben, und gemäss Artikel 15 kann er Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung ausrichten. Mit Artikel 15 besteht eine rechtliche Grundlage, gemäss der mit Bundesbeiträgen bis zu maximal 50 Prozent des Gesamtaufwandes für Investitionen gedeckt werden können. Gemäss Auskunft des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation könnte basierend auf Artikel 15 beispielsweise das Forschungsinstitut für biologischen Landbau Anspruch auf Investitionshilfen geltend machen. Die Unterstützung des Bundes für kantonale Fachhochschulen wie die Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften ist im Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz vom 30. September 2011 geregelt.
Die Ausgaben für die Infrastruktur von Agroscope sind im Kredit des Bundesamtes für Bauten und Logistik enthalten. Es ist also keine Gesetzesänderung nötig. Der Bund hat aufgrund der geltenden Gesetze die Möglichkeit, auch an private Forschungsinstitute Investitionsbeiträge zu leisten. Dies hat uns Bundesrat Schneider-Ammann in der Kommission auch so bestätigt.
Damit beantragt die einstimmige Kommission, dass wir uns dem Ständerat anschliessen und alle bestehenden Differenzen ausräumen.