Vogler Karl · Nationalrat · 2013-03-19
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-19
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Poggia "Schuldbetreibung. Abwärtsspirale bei Pfändung durchbrechen" verlangt die Ergänzung von Artikel 93 SchKG mit einem neuen Absatz 1bis, in welchem stipuliert wird, dass die vom Schuldner effektiv überwiesenen Beträge für die Ratenzahlungen von Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern des laufenden Jahres unpfändbar sind.
Die Begründung der parlamentarischen Initiative haben Sie soeben gehört: Es geht, wie festgestellt wurde, darum, dass tatsächlich bezahlte Beträge für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern unpfändbar sein sollen, diese also zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum hinzugerechnet werden. Damit soll verhindert werden, dass sich der Schuldner bzw. die Schuldnerin bei den Steuerbehörden weiter bzw. neu verschuldet, weil ja die Einkünfte, und zwar auch die gepfändeten Einkünfte, besteuert werden.
Ich komme zur rechtlichen Ausgangslage und zur Kommissionsarbeit: Festzustellen gilt es vorab, dass die mit der parlamentarischen Initiative Poggia aufgeworfene Frage nicht etwa neu ist. Diese hat in der Vergangenheit immer wieder Anlass zu entsprechenden Diskussionen gegeben, unter anderem anlässlich der letzten grossen SchKG-Revision oder jeweilen auch im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums.
Die konkrete Berechnung des Existenzminimums ist im SchKG bewusst nicht geregelt worden. Der Gesetzgeber wünschte eine gewisse Flexibilität. Um trotzdem eine gewisse Einheitlichkeit zu gewährleisten, legt die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz unverbindliche Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, des sogenannten Notbedarfs, nach Artikel 93 SchKG fest. Gemäss diesen Richtlinien sind Steuern bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Einzig bei ausländischen Arbeitnehmenden, welche der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird. Obwohl die Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums unverbindlich sind, werden diese von den meisten Kantonen gesamthaft oder in wesentlichen Teilen übernommen.
Was nun die Steuern betrifft, haben die Kantone St. Gallen und Solothurn - es wurde gesagt - von ihrer Freiheit Gebrauch gemacht und lassen es grundsätzlich zu, dass die Steuern beim Notbedarf eingerechnet werden. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht gutgeheissen.
Ein wesentlicher Teil der Kommissionsdiskussion drehte sich denn auch um die Frage, ob im Sinne der parlamentarischen Initiative Artikel 93 Absatz 1 SchKG ergänzt werden soll oder ob eine allfällige Anpassung über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums herbeizuführen wäre. Während die Kommissionsminderheit die Meinung vertrat, dass die heutige, nichteinheitliche Praxis der Kantone zu einer Ungleichbehandlung der Betroffenen führe und auch eine Ungleichbehandlung zwischen den quellenbesteuerten Steuerpflichtigen und den übrigen Steuerpflichtigen bestehe, wurde von der Kommissionsmehrheit betont, dass eine Anpassung, wenn überhaupt, über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu erfolgen hätte. Die Kommissionsmehrheit erachtet es als nicht opportun, im SchKG punktuell die Behandlung der Steuern zu regeln, alles andere aber weiterhin den Kantonen zu überlassen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben, zusammengefasst mit folgender Begründung:
1. Eine allfällige Anpassung hätte, wie ausgeführt, über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu erfolgen. Ein Handlungsbedarf auf Ebene Bund besteht daher nicht. Es wäre an den Kantonen, ihre Praxis im Sinne der parlamentarischen Initiative zu überdenken.
2. Nach Meinung der Kommissionsmehrheit gibt es weiter keinen Grund, Steuerschulden gegenüber Privatschulden zu privilegieren.
3. Verschiedene Kantone kennen die Möglichkeit, in wirtschaftlichen Härtefällen ein Gesuch um Steuererlass einzureichen, womit eine weitere Verschuldung der Betroffenen verhindert werden kann.
Namens der Mehrheit Ihrer Kommission ersuche ich Sie, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Ihre Kommission hat das, wie festgestellt, mit 13 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen.