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Brand Heinz · Nationalrat · 2014-03-19

Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-03-19

Wortprotokoll

Ich möchte Ihnen beantragen, der Kommissionsminderheit zu folgen und den Antrag der Kommissionsmehrheit abzulehnen. Oder anders ausgedrückt: Ich möchte Ihnen beliebt machen, das bestehende Recht weiterzuführen, das heisst, die bestehenden Streichungsregeln auf Listen mit mehr Namen als Kandidaten weiterzuführen. Ich vertrete die Kommissionsminderheit, und diese ist sehr gross; sie ist durch einen Stichentscheid entstanden.

Zur Begründung des Antrages der Kommissionsminderheit: Die Diskussion in der SPK hat deutlich gezeigt, dass es keine Streichungsregel gibt, welche gar keine Nachteile hat. Es gibt keine Streichungsregel, der man zustimmen kann, ohne Inkaufnahme irgendwelcher Nachteile. Wir machen Ihnen beliebt, die bestehende Streichungsregel fortzuführen; sie hat sich in der Vergangenheit sehr bewährt. Man hat bereits in der Vergangenheit einmal über eine Veränderung dieser Streichungsregel nachgedacht, ist aber nach eingehender Diskussion auch damals zum Schluss gekommen, dass sie sich bewährt hat und dass sie deshalb unverändert belassen werden soll. Die geltende Streichungsregel in Artikel 38 Absatz 3 ist klar, sie ist verständlich, und sie ist auch nachvollziehbar. Sie kann auch im Abstimmungsbüchlein bzw. in den Wahlunterlagen erklärt werden, und zwar in einer Form, in der sie auch einfache Leserinnen und Leser nachvollziehen können.

Die Kommissionsmehrheit schlägt vor, dass die letzten handschriftlich aufgeführten Namen gestrichen werden sollen. Das ist, wenn es in dieser Form erfolgt, noch nachvollziehbar. Aber was tun Sie, wenn zwischen den Zeilen, am Rand oder am Anfang Namen eingefügt werden? Auf all diese Fragen gibt die Streichungsregel, wie sie die Kommissionsmehrheit vorschlägt, keine Antwort.

Ich mache Ihnen deshalb beliebt, die Streichungsregel gemäss geltendem Recht in Artikel 38 Absatz 3 weiterzuführen, denn gemäss Absatz 3 in dieser Fassung wird gerade das nicht gestrichen, was der betroffene Stimmbürger will. Es ist entscheidend, dass mit der Streichungsregel vor allem der Wählerwille respektiert wird. Die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Streichungsregel führt aber letztlich gerade dazu, dass das, was der Stimmende will, gestrichen wird. Diese Streichungsregel verstösst nach Auffassung der Kommissionsminderheit gegen Artikel 34 der Bundesverfassung.

Ich ersuche Sie deshalb, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen und den Antrag der Kommissionsmehrheit abzulehnen.