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Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2014-06-17

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-17

Wortprotokoll

Gerne erstatte ich über die vorliegende Motion der WAK-SR Bericht. Die WAK unseres Rates beantragt Ihnen einstimmig, die Motion anzunehmen. Der Bundesrat beantragt, sie abzulehnen. Erlauben Sie mir, auf die Hintergründe und die Entstehungsgeschichte der Motion einzugehen. Nur so wird verständlich, worum es tatsächlich geht.

Sie können sich gewiss an die Motion Heer 13.3349 erinnern, die von diesem Rat auf Antrag des Bundesrates abgelehnt worden war. Diese verlangte ja vom Bundesrat, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland dahingehend zu präzisieren sei, dass Schweizer Bürger, welche in Deutschland arbeiten und in der Schweiz Wohnsitz haben, nicht mehr diskriminiert werden. Begründet wurde sie damit, dass die Rechtsprechung des deutschen Finanzgerichtes in Ansässigkeitsfragen fundamental vom Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland abweiche und Schweizer missbräuchlich eine Ansässigkeit in Deutschland unterstelle, auch wenn sie die 183-Tage-Regel einhielten. Auch Hotelaufenthalte in Deutschland würden faktisch als Wohnsitz berechnet; im Zweifel solle das Ansässigkeitsprinzip im Doppelbesteuerungsabkommen nach Staatsbürgerschaft gelten. Betroffen von diesem Sachverhalt sind vor allem die Flugbesatzungsmitglieder.

Der Bundesrat teilte die Auffassung des Motionärs nicht und beantragte die Ablehnung der Motion. Der Nationalrat hatte ihr am 19. Juni 2013 mit 109 zu 77 Stimmen zugestimmt. [PAGE 600] Unser Rat lehnte die Motion am 10. Dezember 2013 mit 21 zu 14 Stimmen ab.

Als damalige Berichterstatterin der WAK in Sachen Motion Heer habe ich mich vertieft mit dem Sachverhalt befasst und in den Kommissionsunterlagen einen Bericht des Staatssekretariates für internationale Finanzfragen zum Postulat Kaufmann 06.3570 gefunden, datiert vom 29. Juli 2013, der anstelle einer Annahme der Motion Heer eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer empfahl. Konkret wurde dort ausgeführt, dass sich, wenn man die Schlechterstellung des Flugpersonals schnell beseitigen möchte, eine Änderung von Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer aufdränge. Ich hatte mich bei der Vorbereitung auf die damalige Berichterstattung mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Regeln über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis nicht angewendet werden. Das gilt insbesondere für Deutschland.

Beschränkt steuerpflichtige Personen im Ausland können persönliche Abzüge oft nicht geltend machen. Der Kürzung der Abzüge in der Schweiz stünde somit kein Abzugsmöglichkeit im Ausland gegenüber, wenn nicht das Schweizer Recht dahingehend geändert würde, dass die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge bei in der Schweiz ansässigen und im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen vollständig berücksichtigt würden.

In der Folge habe ich, dem Rat des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen folgend, eine entsprechende Motion (13.4111) eingereicht. Der Bundesrat beantragte jedoch die Ablehnung der Motion. Überrascht von diesem ablehnenden Antrag habe ich den Ordnungsantrag gestellt, meine Motion sei durch die WAK vorzuberaten, was diese auch getan hat; die WAK hat meine Motion am 29. April 2014 vorberaten. Dabei wurde von der zuständigen Bundesrätin ausgeführt, es sei nicht sinnvoll, die vollständige Berücksichtigung von Abzügen und Sozialabzügen von im Ausland beschränkt Steuerpflichtigen allgemein zu regeln. Vielmehr sei es sinnvoll, diesen Sachverhalt über Doppelbesteuerungsabkommen zu lösen. Vor dem Hintergrund dieser Diskussion wurde in der Kommission eine Motion mit neuem Wortlaut vorgeschlagen. Es hat handelt sich um die Motion, die Ihnen heute zum Entscheid vorliegt. Auch weil seitens des Bundesrates in Aussicht gestellt wurde, man sei bereit, den Sachverhalt über Doppelbesteuerungsabkommen zu lösen, habe ich in der Folge meine ursprüngliche Motion zurückgezogen.

Der Antrag des Bundesrates, die vorliegende Motion sei abzulehnen, ist vor diesem Hintergrund etwas irritierend. Der Bundesrat argumentiert in seiner ablehnenden Stellungnahme insbesondere mit Umsetzungsschwierigkeiten.

Ich erlaube mir noch kurz, auf die Gegenargumente, also auf den Inhalt der Motion, einzugehen: Doppelbesteuerungsabkommen regeln in erster Linie die Verhinderung von Doppelbesteuerungen. Eine solche kann grundsätzlich auch eintreten, wenn die Schweiz zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig zum Abzug zulässt und einen Teil der Abzüge auf die ausländischen Einkünfte ausscheidet. Lässt der andere Vertragsstaat solche Abzüge nicht zu, resultiert eine Mehrbelastung, dies namentlich dann, wenn der andere Staat nur Kosten berücksichtigt, die direkt mit den dem Doppelbesteuerungsabkommen zugewiesenen Einkünften zusammenhängen. Dieser Aspekt lässt sich somit durchaus in einem Doppelbesteuerungsabkommen regeln, allenfalls einschränkend für bestimmte Einkünfte wie beispielsweise die AHV- oder BVG-Abzüge.

Das OECD-Musterabkommen, das vom Bundesrat in seiner ablehnenden Stellungnahme erwähnt wird, ist eigentlich irrelevant. Es stellt bloss ein Vertragsmuster dar, individuelle Abreden bleiben ohne Weiteres möglich. Ferner wurden z. B. Sozialversicherungsbeiträge erst in jüngerer Zeit aufgrund der gestiegenen Mobilität aufgenommen. Hier kann das Doppelbesteuerungsabkommen mit Rumänien aufgeführt werden. Abweichungen vom OECD-Musterabkommen können dem Bundesrat ja nicht fremd sein, hat er doch bei Deutschland systemfremde Normen wie die überdachende Besteuerung akzeptiert; das geht aus Artikel 4 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland hervor. Eine solche Besteuerung ist in keinem Musterabkommen der OECD vorgesehen.

Auch ist es nicht so, wie der Bundesrat schreibt, dass die Motion übermässige Abzüge ermöglichen würde. Eine Person, die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens in der Schweiz auf ihren gesamten Einkünften AHV-Beiträge bezahlt, ist nach geltendem Recht darauf angewiesen, dass der ausländische Staat die Beiträge steuerlich berücksichtigt. Eine Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen würde hier bestimmt nicht zu einer übermässigen Privilegierung führen, sondern das Leistungsfähigkeitsprinzip gewährleisten.

Im Namen der einstimmigen WAK möchte ich den Rat bitten, die Motion anzunehmen und damit endlich einen Weg aus diesem Irrgarten zu weisen. Es kann nicht sein, dass der Bundesrat Vorstösse ablehnt, dabei einen anderen Weg aufzeigt und diesen Weg auch wieder ablehnt, wenn er dann eingeschlagen wird.