Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-06-17
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-06-17
Wortprotokoll
Das ist ein Thema, das uns im Zusammenhang mit der Lex USA auch schon beschäftigt hat. Es hat uns ursprünglich im Zusammenhang mit der UBS beschäftigt; das wurde von Ständerat Graber zu Recht erwähnt. Wir haben damals einen Bundesbeschluss ausgearbeitet, damit wir der UBS die Kosten auferlegen können. Die UBS war bereit, diese Kosten zu bezahlen; das möchte ich betonen. Wir mussten nachträglich eine gesetzliche Grundlage schaffen, damit wir diese Rückzahlung überhaupt entgegennehmen konnten. Das war eine sehr interessante Situation. Wir haben einen Bundesbeschluss gemacht, wir haben der UBS die Kosten auferlegen und sie dann auch einziehen können.
In der Lehre ist es umstritten, ob Bussen und Verwaltungssanktionen mit strafrechtlichem Charakter bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht werden können. Es gibt auch keine Gerichtsentscheide zur Abzugsfähigkeit strafrechtlicher Bussen bei juristischen Personen. Es gibt Gerichtsentscheide, die sich auf natürliche Personen beziehen und bei diesen die geschäftsmässige Begründetheit solcher Bussen verneinen. Noch einmal: In Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Bussen, die einer juristischen Person auferlegt werden, gibt es keine Gerichtspraxis.
Es wurde gesagt: Gesetzlich geregelt ist, dass Steuerbussen gemäss Artikel 59 DBG sowie nach Artikel 25 StHG keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und damit auch nicht abgezogen werden können, soweit es um Steuerbussen geht. Einige Kantone - damit kommen wir in den Bereich des Föderalismus - anerkennen für die Kantons- und Gemeindesteuern Bussen mit strafrechtlichem Charakter - also nicht Steuerbussen, die einer juristischen Person auferlegt werden - generell nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand. Das heisst, dass andere Kantone diese Bussen als geschäftsmässig begründeten Aufwand anerkennen. Hier beginnt das Problem, denn die Behandlung auf Kantonsebene ist unterschiedlich.
Sie kennen meine Haltung, ich habe sie auch im Zusammenhang mit der Lex USA und der Motion 13.3469, die von Ihrem Rat angenommen wurde, zum Ausdruck gebracht. Der Nationalrat hat diese Motion leider nicht angenommen. Von daher haben wir hier rechtlich eine etwas schwierige Situation; ich werde noch darauf zurückkommen. Der Gesamtbundesrat teilt die Sicht der Steuerverwaltung.
Ich möchte noch Herrn Ständerat Recordon sagen, dass Bussen ganz allgemein kein geschäftsmässig begründeter Aufwand und damit auch nicht abzugsfähig sind. Das ist [PAGE 606] unsere Haltung, das ist auch die Haltung der Steuerverwaltung. Eine Ausnahme gibt es bei finanziellen Sanktionen, die eine Gewinnabschöpfungskomponente haben. Das ist klar, man muss das auf der Gegenseite abziehen können.
Ich habe gesagt, es sei auf Kantonsstufe unterschiedlich geregelt. Darum ist der Bundesrat der Auffassung, dass es sinnvoll ist, die Frage der steuerlichen Behandlung von strafrechtlich verhängten Bussen und Verwaltungssanktionen von natürlichen und juristischen Personen einmal zu klären und vertieft zu prüfen, auch für die Kantonsebene. Wir haben darum auch diesen Bericht in Erarbeitung. Dieser sollte in den nächsten Wochen dem Bundesrat vorgelegt werden. Der Bericht wird aufzeigen, weshalb es sich nach unserer Auffassung rechtfertigt, dass man hier eine gewisse Vereinheitlichung erzielen kann. Das war ja auch eine aufgeworfene Frage. Wir sind der Auffassung, dass die Ungleichbehandlung solcher Bussen bei der Abzugsfähigkeit nicht mit föderalistischen Grundsätzen vereinbart werden kann und sicher auch keine Komponente eines gesunden Steuerwettbewerbs sein kann. Da sind wir also dezidiert anderer Auffassung. Das werden wir im Bericht auch darstellen.
Das Problem ist, dass wir mit der Motion 13.3469 zwar eine klar formulierte Motion vorgelegt erhalten haben, die uns einen klaren Auftrag gegeben hat und die der Bundesrat unterstützt hat. Diese ist im Nationalrat aber abgelehnt worden. Wir haben daher keinen Auftrag des Parlamentes. Aber wir können uns den Auftrag auch selber geben. Ich gehe davon aus, dass wir im Bericht zum Postulat auch entsprechende Vorschläge machen, wie wir den allgemein als Problem oder zumindest als Unsicherheit erachteten Umstand, um den es hier geht, regeln können. Ich hoffe, dass dann alle, die sich jetzt dafür ausgesprochen haben, sich auch weiter dafür aussprechen werden, wenn die Regelung auf dem Tisch liegen wird. Ich möchte Ihrem Rat zugutehalten, dass er das immer konsequent getan hat, indem er gesagt hat, dass diejenigen Bussen, die Strafcharakter haben, nicht abzugsfähig seien.
Ich teile jedoch Ihre Auffassung, Herr Ständerat Graber, nicht ganz, wenn Sie sagen, natürlichen Personen käme es nie in den Sinn, eine Busse als abzugsfähig erklärt haben zu wollen; denn ich habe schon Verschiedenes erlebt, auch Dinge, die in diese Kategorie fallen. Und man würde so etwas noch unterstützen mit einer Lösung, die die Abzugsfähigkeit bei den juristischen Personen zulassen würde.
Sie haben die Frage gestellt, wie es mit den Abzügen sei, wo diese gemacht werden könnten. Das ist aber letztendlich eine Frage des Steuerdomizils, die wir im Bericht auch aufnehmen.
Dann zur Frage nach den gesetzlichen Grundlagen für die Abzugsfähigkeit: Ich bin der Auffassung, dass wir eine gesetzliche Grundlage haben müssen, um die Frage einmal für beide Teile, also für natürliche und juristische Personen, im DBG und StHG klar zu regeln.
Zur Frage, ob dafür ein parlamentarischer Auftrag erforderlich sei, ist zu sagen, dass es natürlich für uns von Vorteil ist, wenn wir wissen, dass der Nationalrat und der Ständerat hinter dem Anliegen stehen und wir nicht eine Vorlage ins Blaue hinaus machen. Aber ich denke, dass wir dann nach den Diskussionen hier und morgen im Nationalrat - wenn ich das richtig einschätze - eine Vorlage machen können und auch machen werden, in dem Sinn, wie Sie das jetzt diskutiert haben, wenn möglich, ohne noch Ehrenrunden zu drehen. Natürlich ist das aber auch noch im Bundesrat zu diskutieren.
Die Frage nach der bundesrechtlichen Vereinheitlichung, die Ständerat Bischof gestellt hat, habe ich beantwortet.
Die Frage, was Bussen sind und welchen Charakter sie haben, ist natürlich auch von Land zu Land verschieden. Man muss die Dinge sehr sauber auseinanderhalten und entsprechend aufzeigen, ob eine Busse Strafcharakter hat oder ob sie etwas mit der Gewinnabschöpfung zu tun hat. Wenn es aber Bussen sind, die nach ausländischem oder nach inländischem Recht auf deliktisches Verhalten zurückgehen oder denen ein deliktisches Verhalten zugrunde liegt, dann haben sie Strafcharakter. Wir werden im Bericht, den wir gestützt auf das Postulat 14.3087 erarbeiten, auch aufzeigen, dass es hier schon klare Regeln gibt. Wenn sich also jemand strafbar gemacht hat, dann ergibt es eben eine Busse mit Strafcharakter, wo auch immer das bereits so gehandhabt wird. Wir werden das im Bericht aufzeigen.
Im Hinblick auf die Kosten haben wir heute nach der Ablehnung der Lex USA eine etwas bessere Situation als im Jahr 2008, weil wir jetzt das Steueramtshilfegesetz haben. Dieses bietet eine Grundlage, um die Kosten dort zu überwälzen, wo es übermässige Kosten sind, denen ein unrechtmässiges Verhalten zugrunde liegt. Das triff jetzt auf viele dieser Fälle zu: Da können wir die Kosten mindestens zu einem guten Teil überwälzen.
Zusammenfassend kann ich Ihnen nach dieser Diskussion sagen, dass aus Sicht des Bundesrates Bussen steuerlich nicht abzugsfähig sind; das möchte ich einfach noch einmal betonen. Abziehbar sind aber finanzielle Sanktionen, welche die Gewinnabschöpfung bezwecken. Das wird im Bericht zum Postulat so aufgezeigt sein.
Mit Bezug auf die Kosten möchte ich Ihnen auch die Haltung des Bundesrates bekanntgeben: Wenn dem Bund jetzt im Zusammenhang mit der USA-Geschichte, also im Zusammenhang mit dem Programm gegen Schweizer Banken, Verwaltungsaufwand entsteht, der auf wesentlichem Fehlverhalten der Banken basiert und in ausserordentlichem Umfang anfällt, werden wir diese Kosten gestützt auf das Steueramtshilfegesetz auch überwälzen. Es muss aber hoher Aufwand sei, der über den gewöhnlichen Aufwand hinausgeht, den ein Staat im Amtshilfeverfahren hat; zudem muss der hohe Aufwand auf unrechtmässiges Verhalten zurückgehen. Dann werden wir diese Kosten überwälzen, dies gestützt auf das Steueramtshilfegesetz.