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Schwaller Urs · Ständerat · 2014-06-17

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-17

Wortprotokoll

Auslöser für die von mir Ende der letzten Session eingereichten Interpellation war der kurz zuvor in "Jusletter" publizierte ausführliche Beitrag von Dr. Peter Hongler und Rechtsanwältin Fabienne Limacher unter dem Titel "Die Abzugsfähigkeit von Bussen des Department of Justice (DOJ) für Schweizer Banken im Recht der direkten Bundessteuer und aus steuerharmonisierungsrechtlicher Sicht". Die beiden Steuerfachleute gelangten zum Schluss, dass die von den Schweizer Banken in der Kategorie 2 im Rahmen des DOJ-Programms zu bezahlenden Bussen sowohl auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene steuerwirksam abzugsfähig sind. Gemäss den beiden Autoren umfasst der Begriff "Steuerbusse" nach Artikel 59 Absatz 1 Litera a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer die DOJ-Bussen gerade nicht. Die beiden Autoren führen weiter aus, der Begriff umfasse nur inländische Steuerbussen. Dies möge als stossend erscheinen; es zu ändern sei aber Aufgabe des Gesetzgebers, also de lege ferenda.

Wenn ich heute mit der Antwort des Bundesrates nur teilweise zufrieden bin, so hat dies folgenden Grund: Zwar schliesse ich aus der bundesrätlichen Antwort auf Frage 2, dass eine einheitliche steuerliche Behandlung beim Bund und in den Kantonen sichergestellt werden soll. Ich unterstütze diese Absicht voll und ganz; es kann ja nicht sein, dass die Abzugsfähigkeit von Bussen von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist und je nach kantonaler Praxis auch noch ein Argument der kantonalen Wirtschaftsförderer bei der Standortwerbung ist. Ich glaube, da sind wir uns einig. Aber offensichtlich gibt es - und das ist der Grund für meine bloss teilweise Zufriedenheit - keinen Entscheid, mein Hauptanliegen umzusetzen: die sofortige Ausarbeitung einer Gesetzesgrundlage, welche ausdrücklich vorsieht, dass Bussen als solche keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.

Genau in diese Richtung stiess bereits - Kollege Recordon hat es angetönt - die in unserem Rat angenommene, dann aber im Nationalrat verworfene Motion 13.3469 unserer WAK, welche verlangte: "In das Bundesrecht ist Folgendes aufzunehmen ... b. die steuerrechtliche Nichtabzugsfähigkeit für juristische und natürliche Personen von Bussen - strafrechtlicher oder sonstiger Natur -, Gebühren, Ausgleichszahlungen und weiteren im Ausland aufgrund von Verstössen gegen das dort geltende Steuerrecht verhängten Sanktionen, es sei denn, diese erscheinen nach schweizerischem Recht missbräuchlich."

Meines Erachtens ist es angezeigt, klar zu regeln, dass die Nichtabzugsfähigkeit nicht bloss auf Bussen mit ausdrücklichem Strafcharakter im engen Sinn beschränkt wird. Es dürfen auch Zahlungen nicht abgezogen werden, mit welchen Gewinn eingezogen wird, der von den Unternehmen unter offensichtlicher oder absichtlicher Verletzung von fremdem Landesrecht erworben worden ist. Diese Gewinnabschöpfung verfolgt meistens auch einen Strafzweck; dies umso mehr, als sehr oft die Bezahlung solcher Bussen, grosser Beträge, Bussen im weiteren Wortsinne, auch das letzte Mittel ist, sich als Unternehmen von einer Strafklage bzw. von einer Einleitung eines Strafverfahrens freizukaufen. Wenn man als Unternehmen Milliarden oder Hunderte von Millionen bezahlt, um sich quasi von einer Strafklage freizukaufen, hat dieser Betrag sehr wohl auch strafrechtlichen Charakter.

Die Frage der Behandlung von solchen Ablasszahlungen stellt sich gerade im Bankenstreit mit den USA für alle Bankkategorien. Ebenfalls stellt sich die Frage zum Beispiel im Kartellrecht. Die Ausdehnung der Nichtabzugsfähigkeit und damit Nichtüberwälzung solcher Beträge auf den Steuerzahler liegt im Übrigen auch auf der Linie des am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Steueramtshilfegesetzes. Dort wird nämlich in Sachen Kosten nun klar geregelt, dass es inskünftig möglich ist, den Finanzinstituten die beim Bund anfallenden Behandlungskosten zu überwälzen, sofern die Kosten durch eigenes Fehlverhalten des betroffenen Finanzinstitutes verursacht wurden und einen ausserordentlichen Umfang erreichen.

Was für die Nichtüberwälzung der Kosten auf den Steuerzahler gilt, muss nach meiner Einschätzung, nach meinem Verständnis, nach meinem Rechtsverständnis auch für Bussen im weiteren Wortsinn gelten. So wenig wie der Steuerzahler die Behandlungskosten bezahlen muss, so wenig sollte er eigentlich über die Abzugsfähigkeit der Steuerbussen das rechtswidrige Verhalten von Bankinstituten oder anderen Unternehmen in anderen Ländern quasi mitfinanzieren.

Ich komme damit zum Schluss: Je nach Ausgang auch der heutigen Diskussion - eine analoge Diskussion ist auch im Nationalrat angesagt - überlege ich mir, für die Durchsetzung dieses Anliegens auch auf dem Motionsweg vorzugehen. Noch besser und schneller ist es aber, wenn Sie, Frau Finanzministerin, und der Bundesrat von sich aus tätig werden und das Parlament sich rasch und ohne Zwischenberichte, ohne Diskussionen von Motionen mit einem Gesetzentwurf befassen könnte.