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Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2001-12-06

Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-12-06

Wortprotokoll

Leider war die Freude verfrüht. Der Fortschritt ist auch in diesem Punkt eine Schnecke. Leider bleibt der Anspruch der Lehrlinge bei fünf Wochen Ferien; sie werden keinen Anspruch auf sechs Wochen haben. Die Auseinandersetzung geht aber weiter. Ursula Wyss hat eine Parlamentarische Initiative mit demselben Anliegen eingereicht.

Alle diejenigen von Ihnen, die gesagt haben, die Frage solle nicht in diesem Gesetz, sondern in einer speziellen Regelung angegangen werden, werden die Gelegenheit haben, ihr dann zuzustimmen, wenn sie behandelt wird - in der WAK bereits Anfang des nächsten Jahres. Aber man muss sich bewusst sein, dass es um ein Gesetz geht, bei dem es sinnvoll wäre, wenn die Lehrlinge unmittelbar auch etwas davon hätten und es nicht nur institutionelle Fortschritte bringen würde.

Bei Artikel 346 geht es um etwas ganz anderes, eigentlich um eine Selbstverständlichkeit. Es geht um die Logik, wie Lehrverträge aufgelöst werden. Lehrverträge sind ja im Prinzip Verträge auf bestimmte Zeit, bis zum Ende der Lehrdauer. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen fristlos aufgelöst werden. Der Katalog ist in Artikel 346 in der Logik des bisherigen Rechtes aufgelistet, u. a. dann, etwas antiquiert formuliert, wenn "die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen" Fähigkeiten verfügt, wenn sie - auch das ist hier formuliert - "gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist". Es ist aber klar, dass es das Minimum sein sollte, sein müsste und von jedem anständigen Arbeitgeber auch so gehandhabt wird, dass vorgängig eine Anhörung des betroffenen Lehrlings und gegebenenfalls auch der gesetzlichen Vertretung, sofern noch keine Mündigkeit vorliegt, stattzufinden hat, wenn ein Lehrvertrag fristlos aufgelöst wird. Das sollte eine Selbstverständlichkeit sein.

Das ist es aber nicht von vornherein. Deshalb möchte ich Sie ersuchen, diese Präzisierung in dieser Bestimmung einzuführen. Im Unterschied zum normalen Arbeitsrecht bei normalen Arbeitsverträgen ist es bei Lehrverträgen nicht so, dass mit Kündigungsfristen gekündigt wird, weil Lehrverträge auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden und dann nur die fristlose Auflösung bleibt. Deshalb ist es sinnvoll, dass Lehrmeister wissen, die in der Regel keine Juristen sind und auch nicht sein sollten, dass vorgängig noch eine Anhörung stattfinden sollte.

In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, dieser Selbstverständlichkeit zuzustimmen.

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