Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2014-09-25
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-25
Wortprotokoll
Ich komme noch einmal auf den Minderheitsantrag I (Vischer Daniel) zurück und auf den Systemwechsel, der mit diesem Minderheitsantrag zur Diskussion steht, nämlich ein Systemwechsel von einer doppelten Frist - also einer relativen und einer absoluten Frist - zu einer einzigen, relativen Frist. Die SP unterstützt diesen von der Minderheit I (Vischer Daniel) vorgeschlagenen Systemwechsel, das heisst, wir unterstützen den Verzicht auf eine absolute Verjährungsfrist. Weshalb?
Bei Spätfolgeschäden besteht keine Gewissheit, dass ein Einzelfall noch unter die absolute Verjährungsfrist fällt. Wir können nicht sicher sein, ob eine Krankheit innerhalb der absoluten Frist ausbricht oder ob die Folgen eines Kontaktes mit möglicherweise schädigenden Substanzen vor Ablauf der absoluten Verjährung erkennbar sind. Wir haben in der Kommission das Beispiel des Asbests diskutiert, Sie haben es heute Morgen auch schon verschiedentlich gehört. Hier beträgt die Latenzzeit bis zu vierzig Jahre. Das heisst, es kann bis zu vierzig Jahren dauern, bis nach einem Kontakt mit Asbest - also dem Einatmen von Staub oder kleinsten Faserteilchen - ein Mesotheliom, das heisst ein Tumor in der Lunge oder im Brustfell, diagnostiziert wird.
Ich möchte Ihnen hier auch noch ein anderes Beispiel geben: Ich hatte in meiner Gemeinde einen Kollegen, der inzwischen an einem Mesotheliom verstorben ist. Er hat im Alter von zwanzig Jahren mit Asbest gearbeitet und ist im Alter von etwas über sechzig Jahren gestorben. Das zeigt auf, dass die Latenzzeit eben länger sein könnte. Oder um auf mein eigenes Beispiel zurückzukommen: Ich habe vor etwas mehr als zehn Jahren in einem Büro gearbeitet, in dem schliesslich Asbest festgestellt wurde, das als Isolationsmittel benutzt wurde. Ich weiss nicht, ob ich jemals irgendwelche Folgen davontragen werde - ich hoffe natürlich, dass dies nicht der Fall ist. Ich möchte deshalb auf die Ausführungen von Herrn Stamm zurückkommen: Es ist nicht gesagt, dass diese Asbestfälle nicht auch heute noch zu Schäden führen können, und deshalb müssen wir diesbezüglich etwas unternehmen.
Asbest ist nicht das einzige Beispiel, im Moment ist es einfach das offensichtlichste. Frau Bundesrätin Sommaruga hat es erwähnt: Wir wollen ein technologieneutrales Gesetz erarbeiten; es soll nicht nur um Asbestfälle gehen. Schadenverursachend können auch Nanopartikel sein oder die Strahlen von Mobiltelefonen, also nichtionisierende elektromagnetische Strahlung, oder auch andere Stoffe, deren Schädlichkeit heute noch nicht bekannt ist. Aufgrund dieser Möglichkeit von erst sehr spät erkennbaren Schäden ist ein Verzicht darauf, eine solch absolute Frist festzusetzen, und die Entscheidung, sich auf eine relative Verjährungsfrist zu beschränken, eine gute und elegante Lösung. Künftige Opfer von Spätschäden können somit besser geschützt werden.
Sie haben es gehört: Frankreich kennt dieses System bereits. Diese Lösung wäre auch mit dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezüglich der Asbestopfer kompatibel. Der EGMR hat in seinem Entscheid vom 11. März 2014 nicht vorgeschrieben, wie lange eine Verjährungsfrist dauern muss; er hat einzig festgestellt, dass mit der heutigen schweizerischen Regelung das in Artikel 6 EMRK verankerte Recht auf den Zugang zum Gericht verletzt wird.
Die SP-Fraktion unterstützt also den Systemwechsel zu einer einzigen, relativen Frist. Wenn Sie den Basar - wie das Frau Markwalder genannt hat - nicht wollen, also das Streiten um zwanzig-, dreissig-, vierzig- oder fünfzigjährige Fristen, dann sollten Sie dem Antrag der Minderheit I (Vischer Daniel) zustimmen.
Sollte der Rat jedoch an einer absoluten Verjährungsfrist festhalten, wird sich die SP-Fraktion dafür einsetzen, dass diese Frist so lange wie möglich dauert; dies eben unter Berücksichtigung der langen Latenzfristen und im Sinne eines bestmöglichen Schutzes der Opfer von Spätfolgen. Am sinnvollsten erscheint hier eine Frist von fünfzig Jahren, wie sie von der Minderheit VI (Leutenegger Oberholzer) vorgeschlagen wird. Die Frist muss möglichst lange sein, um Opfern von Spätfolgen auch bei langer Latenzzeit zu ermöglichen, ihre Rechtsansprüche gegen den Verursacher noch geltend [PAGE 1778] zu machen. Die Frist soll aber auf keinen Fall unter dreissig Jahre festgesetzt werden. Den entsprechenden Antrag der Minderheit IV (Markwalder), welche bei Personenschäden eine Frist von zwanzig Jahren vorsehen will, lehnen wir ab. Wir werden mindestens den Vorschlag des Bundesrates für eine Frist von dreissig Jahren unterstützen. Das scheint mir auch ein Kompromiss zu sein zwischen der heutigen Frist von zehn Jahren, die definitiv zu kurz ist, und der fünfzigjährigen Frist, die vielen von Ihnen zu lang scheinen mag. Die Frist von zwanzig Jahren, die von Frau Markwalder zur Güte und als Kompromiss vorgeschlagen wird, wurde zudem in der Vernehmlassung deutlich abgelehnt.
Ich möchte auch nochmals auf den Ursprung der Gesetzesvorlage hinweisen, nämlich auf die Motion der RK-NR, mit der dem Bundesrat der Auftrag gegeben wurde, die Verjährungsfristen mit einer Revision des Haftpflichtrechts derart zu verlängern, dass auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Genau dies versuchen wir mit der Vorlage zu erreichen.
Meine Redezeit ist abgelaufen, wie ich vernehme, ich werde an dieser Stelle aufhören.
Ich ersuche Sie noch einmal, die Minderheit I (Vischer Daniel) bzw. zumindest eine Frist von dreissig Jahren zu unterstützen.