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Markwalder Christa · Nationalrat · 2014-09-25

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-25

Wortprotokoll

Zunächst möchte ich meine Interessenbindung offenlegen: Ich arbeite seit sechseinhalb Jahren bei der Zurich Insurance Group als Juristin, also in der Versicherungsbranche. Es ist zwar überhaupt nicht klar, welche Auswirkungen diese Gesetzesrevision auf die Versicherungsbranche haben wird, aber ich wollte präventiv diese Interessenbindung deklarieren.

Wenn wir heute diese Vorlage beraten, sollten wir uns immer wieder zwei Fragen stellen. Erstens: Wozu dient das Verjährungsrecht, bzw. wozu sind die Verjährungsfristen da? Und zweitens: Werden mit den vom Bundesrat und von der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen vorgeschlagenen Neuerungen die Ziele der Vorlage tatsächlich erreicht?

Zur ersten Frage: Das Verjährungsrecht regelt, wie lange Forderungen durchgesetzt werden können. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, kann der Schuldner die Erfüllung der Forderung verweigern und die Forderungen des Gläubigers zurückweisen. Das rechtspolitische Ziel des Instituts der Verjährung liegt darin, dem Zeitablauf eine gewisse rechtsgestaltende Kraft im Sinne der Erhaltung des bestehenden [PAGE 1766] Zustands zuzuerkennen, Rechtssicherheit zu gewährleisten und dem Rechtsfrieden zu dienen. Das Verjährungsrecht in der Schweiz ist historisch gewachsen und in der Praxis erprobt. Durch die unterschiedlichen Verjährungsfristen und vielen Sonderbestimmungen in Spezialgesetzen ist es aber auch - gelinde gesagt - ziemlich unübersichtlich geworden.

Zur zweiten Frage: Der Bundesrat hatte ursprünglich das Ziel, das Verjährungsrecht mit der vorgelegten Revision dank einer Vereinheitlichung der Fristen transparenter und einfacher zu machen, Unklarheiten zu beseitigen sowie die Verjährungsfristen bei Körperschäden zu verlängern. Dazu wurde er - wie bereits erwähnt - mit Vorstössen aus dem Parlament beauftragt. Doch die Vernehmlassungsantworten gingen so weit auseinander, dass die Vorlage vom Bundesrat noch einmal grundsätzlich überarbeitet wurde. So soll nun das Verjährungsrecht nicht generell, sondern mehrheitlich nur noch punktuell angepasst werden. Der Bundesrat hat auch das Konzept der doppelten Fristen verlassen. Dies führt nun zu mehr Rechtsunsicherheit anstatt zu verbesserter Rechtssicherheit. Allerdings sollte die Rechtssicherheit für uns als Gesetzgeber nicht nur ein hehres Ziel, sondern ein Grundwert sein.

Schliesslich orientiert sich die Vorlage - wir haben es bereits von den Vorrednerinnen und Vorrednern gehört - stark an der Fragestellung der Asbestopfer. Diese Fragestellung ist heute in der Schweiz materiell weitgehend geregelt, da wir glücklicherweise über ein ausgebautes Sozialversicherungssystem punkto Unfall- und Krankheitsschutz verfügen, das die Opfer von Asbestose und weiteren Asbestkrankheiten entschädigt. Darauf werde ich noch eingehen.

Die durch den Bundesrat vorgelegte Revision erfüllt nach Auffassung der FDP/die Liberalen ihre ursprüngliche Zielsetzung nicht. Wir verweigern uns nicht einem einheitlichen Konzept von Verjährungsfristen, im Gegenteil. Ein transparentes und überschaubares Verjährungsrecht entspricht unserer liberalen Weltanschauung und unserer rechtspolitischen Wertvorstellung. Doch diese Revision schafft viele neue Probleme und vermag die angeprangerten Missstände nicht zu beheben, im Gegenteil. Die verlängerte Verjährungsfrist bei Körperschäden auf dreissig Jahre weckt Hoffnungen, die man kaum erfüllen kann, da mit dem Zeitablauf die Beweisschwierigkeiten immer grösser werden. Wenn eine Vorlage der Rechtssicherheit schadet, ohne dass sie potenziellen Opfern, Klägern oder Gläubigern einen wahren Mehrwert bringt, ist auf sie nicht einzutreten.

Ursprünglich ausgelöst wurde unsere Beratung durch die Frage des Rechtsschutzes von Asbestopfern. Wir beraten nun die Ausdehnung der Verjährungsfrist bei Körperschäden mit einer technologieneutralen Brille. Dass der direkte Kontakt mit Asbestfasern zu Asbestose führen kann, hat dazu geführt, dass 1990 in der Schweiz ein Verbot zur Verwendung von Asbest erlassen wurde. Somit ist der Kreis der potenziell Asbestgeschädigten in der Schweiz eingegrenzt. Wir wissen heute jedoch noch nicht, wohin sich die Technologien in den nächsten Jahrzehnten entwickeln werden und welche Körperschäden von Nanotechnologie, Handystrahlung, Feinstaub usw. ausgehen können, die dann auch Schadenersatzforderungen an die Verursacher zur Folge haben werden. Mit einer absoluten Verjährungsfrist von dreissig Jahren für Körperschäden würden wir deshalb im Verjährungsrecht die Büchse der Pandora öffnen, ohne Gewähr zu haben, dass die Opfer tatsächlich bessergestellt würden.

Lassen Sie mich nun noch auf die Situation der Asbestopfer in der Schweiz eingehen. Erkrankte, die an ihrem Arbeitsort Asbest ausgesetzt waren, sind in aller Regel bei der Suva versichert. In unseren Beratungen in der Kommission haben wir neben vielen anderen Akteuren auch die Suva angehört, die in den vergangenen Jahren insgesamt rund 750 Millionen Franken für Asbestopfer und ihre Angehörigen ausgerichtet hat. Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unfallversicherungsgesetz verjährt nicht, weshalb die Suva die Opfer auch entschädigt, wenn die berufsbedingte Krankheit durch Exposition bei Asbestopfern nach mehr als zehn, zwanzig, dreissig oder vierzig Jahren ausbricht. Zudem muss seitens des Opfers und seiner Angehörigen für die Ausrichtung von Leistungen kein Verschulden des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Es handelt sich hier um eine Kausalhaftung.

Dass Asbestopfer in der Schweiz ihre Rechte trotz der gemäss Obligationenrecht geltenden absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren materiell geltend machen können, beweist der Fall, der in diesem Frühjahr vom EGMR entschieden wurde und in dem nicht die Verjährungsfristen, sondern der mangelnde Zugang zum Gericht gerügt wurde. Die Witwe eines Asbestopfers machte einen haftpflichtrechtlichen Schaden von insgesamt 530 000 Franken geltend. Der Schaden setzt sich zusammen aus Forderungen betreffend Versorgung, Haushaltschaden und Integritätsentschädigung. Unabhängig von diesem Gerichtsverfahren richtete die Suva dieser Witwe eine lebenslange Witwenrente aus, welche kapitalisiert einen Wert von 750 000 Franken ergibt. Daneben fliessen noch Leistungen aus der AHV und der beruflichen Vorsorge. Somit sind allein die Leistungen der Suva viel grösser als der geltend gemachte zivilrechtliche Direktschaden. Dies zeigt, dass Asbestopfer heute in der Schweiz nicht so schlecht gestellt sind, wie dies in der Öffentlichkeit manchmal wahrgenommen wird.

In der Diskussion in der Kommission haben wir oft zwischen der Ebene der betroffenen Asbestopfer und der rechtspolitischen Ebene des Instituts der Verjährung oszilliert. Da unter diesen Voraussetzungen keine kluge und umsichtige Revision des Verjährungsrechts stattfinden konnte, ist unsere Fraktion zum Schluss gekommen, dass wir auf diese Frage nicht eintreten werden.

Einer Revision des Verjährungsrechts verweigern sich die FDP/die Liberalen nicht per se: Wir haben für die Detailberatung Änderungsvorschläge eingereicht. Ich habe auch gesagt, unter welchen Voraussetzungen wir auf die Vorlage eintreten würden, und meine, dass wir uns in der Kommission konstruktiv an der Diskussion beteiligt haben. Ich nenne Ihnen auch unsere Bedingung dafür, dass wir die Vorlage am Schluss nicht ablehnen werden: nämlich dann, wenn Sie dem Kompromissvorschlag zustimmen, dass die absolute Verjährungsfrist bei Körperschäden von dreissig auf zwanzig Jahre reduziert bzw. aus heutigem Blickwinkel auf zwanzig Jahre ausgedehnt wird.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, auf diese Revision des Verjährungsrechts nicht einzutreten. Auf die einzelnen Punkte komme ich in der Detailberatung noch zurück.