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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-25

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-25

Wortprotokoll

Die Vorlage zum Verjährungsrecht ist eine Vorlage, die auf den ersten Blick ziemlich technisch und juristisch erscheint. Einige von Ihnen finden sie auch etwas kompliziert. Es ist aber vor allem eine Vorlage, die uns alle betreffen kann, und zwar jederzeit. Ich bitte Sie, daran zu denken, dass das eine Vorlage für die Bevölkerung dieses Landes ist. Es geht bei der Verjährung um die Frage, wie lange ein Geschädigter eine Forderung rechtlich durchsetzen kann. Das heisst aber nicht, dass ein Geschädigter einfach einmal die hohle Hand machen und Forderungen aufstellen kann. Ich hatte jetzt bei der Eintretensdebatte manchmal den Eindruck, dass das die Vorstellung sei. Ich bitte Sie, sich daran zu erinnern, was die Voraussetzungen sind, um überhaupt Schadenersatzforderungen stellen zu können:

1. Es muss ein Schaden vorhanden sein.

2. Es muss, und das ist kumulativ, eine Pflichtverletzung vorliegen.

3. Zwischen dem Schaden und der Pflichtverletzung muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

4. Es braucht noch ein Verschulden.

Das sind die Voraussetzungen, um überhaupt eine Schadenersatzforderung stellen zu können. Ich bitte Sie, das in Erinnerung zu behalten, wenn Sie sich der Vorstellung hingeben, jemand könnte bei einem Schädiger plötzlich nach zehn, zwanzig, dreissig Jahren vorbeikommen und die hohle Hand machen.

Ich gebe Ihnen zwei konkrete Beispiele, bei denen sich diese Fragen stellen: Eine Frage ist, wie lange Sie zum Beispiel als Arbeitnehmer gegenüber Ihrem Arbeitgeber Ansprüche wegen ausstehender Lohnforderungen oder auch wegen Überstundenentschädigungen geltend machen können. Dabei handelt es sich ganz offensichtlich nicht um Personenschäden, nur damit das auch gleich geklärt ist. Eine andere Frage ist, wie lange Sie als Verursacher eines Verkehrsunfalls vom Opfer belangt werden können, falls sich beim Opfer erst einige Zeit nach dem Unfall Beschwerden zeigen. Sie sehen, ich sage es noch einmal, dass diese Vorlage jeden und jede von uns sehr direkt betreffen kann, sei es als Schädigende, als Betroffene, als Opfer. Die Länge der Verjährungsfristen und das gesamte Verjährungsrecht sind insgesamt sehr bedeutsam. Es geht dabei nämlich um Rechtssicherheit, um Rechtsklarheit und um Rechtsfrieden, und das sind alles zentrale Elemente unserer Rechtsordnung.

Wenn Sie nun die beiden Beispiele, die ich Ihnen genannt habe, kombinieren, sind Sie beim zentralen Punkt dieser Vorlage.

Es geht um das folgende Problem: Wie lange kann man zum Beispiel als Arbeitnehmerin gegen den früheren Arbeitgeber vorgehen, wenn man erst viele Jahre später feststellt, dass man aufgrund der damaligen Arbeit krank geworden ist, ja [PAGE 1771] sogar sterben wird? Soll umgekehrt ein Arbeitgeber in einem solchen Fall belangt werden können für Vorgänge, die schon zwanzig, dreissig oder mehr Jahre zurückliegen?

Es geht hier also um die Frage der Verjährung bei sogenannten Spätschäden. Das sind Fälle, in denen zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Eintritt des Schadens ein grosser zeitlicher Abstand liegt. Es wurde heute mehrfach das traurige Beispiel der gesundheitsschädlichen Fasern von Asbest erwähnt, die eben erst nach vielen Jahren zu schwerwiegenden Krankheiten mit leider meist tödlichem Ausgang führen. Man kann aber auch an Baumängel denken, die wie beim Fall in Gretzenbach tödliche Folgen haben.

Nach geltendem Recht verjähren Ansprüche der Geschädigten spätestens zehn Jahre nach der schädigenden Handlung bzw. der Pflichtverletzung. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Schaden vorhanden ist, geschweige denn der Geschädigte darum wissen kann - nicht wissen muss, sondern überhaupt wissen kann. Geschädigte haben also keine Möglichkeit, ihre zivilrechtlichen Ersatzansprüche geltend zu machen, weil diese in jedem Fall bereits verjährt sind.

Die heutige Situation ist unverständlich, um nicht zu sagen stossend. Sie ist vor allem ungerecht, und nicht nur das: Wie Sie wissen - das wurde heute auch erwähnt -, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg im Frühling dieses Jahres in einem Fall entschieden, dass diese Rechtslage gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstösst. Es werde nämlich, so hiess es, der Anspruch auf Zugang zum Gericht nach Artikel 6 Ziffer 1 EMRK verletzt. Diesem Entscheid haben wir hier Rechnung zu tragen; ich komme später darauf zurück.

Das Problem und den Handlungsbedarf haben wir nicht erst in diesem Frühling erkannt. Sie haben den Bundesrat beauftragt, die Verjährungsfristen so zu verlängern, dass es künftig auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche gibt. Warum haben Sie das damals getan? Es wäre schön, wenn Sie sich auch noch daran erinnern würden. Ich erwähne das, weil Sie eben gesagt haben, dass längst nicht alle Betroffenen durch eine Versicherung so abgedeckt seien, dass in solchen Fällen dann auch eine Entschädigung eingefordert werden könne. Sie waren der Meinung, dass wir heute, im heute geltenden Recht, Mängel und Lücken hätten. Denken Sie an die KMU, denken Sie an die Selbstständigerwerbenden, denken Sie auch an die Nichterwerbstätigen. Es sind eben nicht alle in diesem Land bei der Suva versichert. Zu meinen, es würde sich dann schon eine Stiftung finden, die irgendwann irgendetwas bezahlt - das hat mit einer klaren Rechtslage überhaupt nichts zu tun!

Ich betone noch einmal: Es war Ihr Entscheid, dass in Bezug auf die Spätschäden die heutige Rechtslage nicht genügend ist. Deshalb muss ich Ihnen auch mein Erstaunen ausdrücken, dass man heute zum Teil auf diese Vorlage nicht eintreten will und damit einfach sagt, dass das, was Sie selber entschieden haben, offenbar jetzt nicht mehr gilt, obwohl in der Zwischenzeit die Situation nicht besser geworden ist.

Der Bundesrat hat Ihren Auftrag entgegengenommen. Er hat ihn aber nicht nur ausgeführt, weil er musste, sondern weil der Bundesrat selber auch der Überzeugung ist, dass Handlungsbedarf besteht. Er hat Ihnen eine Vorlage unterbreitet, die die konkrete Umsetzung Ihres damaligen Anliegens darstellt und deshalb auch nichts als konsequent ist.

Ich möchte kurz die Hauptpunkte der Vorlage ansprechen. Im Kern schlägt Ihnen der Bundesrat vor, eine absolute Verjährungsfrist von dreissig Jahren einzuführen, aber nur, soweit es sich um Personenschäden handelt. Wenn eine Person verletzt oder getötet wird, dann sollen Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche nicht mehr wie heute nach zehn Jahren verjähren, sondern eben erst nach dreissig Jahren ab dem schädigenden Verhalten. Das ist das, was Sie verlangt haben: eine bessere Regelung für Spätschäden, und zwar eingeschränkt auf Personenschäden.

Es handelt sich hier, das muss ich Ihnen sagen, gewissermassen um einen Kompromissvorschlag, und zwar sowohl konzeptionell als auch bezüglich der Länge der Frist. Sie sehen dann aus den zahlreichen Minderheitsanträgen, die hier vorliegen, dass man eben weiter oder weniger weit gehen wollte. Ich denke, mit der dreissigjährigen absoluten Frist kann man den berechtigten Interessen sowohl der Geschädigten als auch der Schädiger gleichermassen Rechnung tragen. In diesem Sinn ist diese Lösung auch gesamtwirtschaftlich gut vertretbar.

Daneben sieht die Vorlage weitere punktuelle Verbesserungen des Verjährungsrechts vor. Ich spreche hier vor allem von der Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von heute einem Jahr auf neu drei Jahre. Diese Verbesserungen sind angesichts der Diskussion um die Spätschäden - ich sage Ihnen noch einmal: Es geht um Spätschäden, nicht um das, was Sie heute schon wissen - etwas in den Hintergrund geraten. Ich denke aber, dass diese punktuellen zusätzlichen Verbesserungen ebenso wichtig sind, wenn wir das Verjährungsrecht im Interesse aller Beteiligten verbessern wollen.

Im Unterschied zum Vorentwurf, den wir damals in die Vernehmlassung gegeben haben, bringt die Vorlage heute keine Gesamtrevision des Verjährungsrechts. Das hat man uns jetzt zum Teil vorgeworfen. Ich muss Sie aber auf die Vernehmlassung verweisen: Wenn Sie diese anschauen, dann sehen Sie, dass eine Gesamtrevision, eine Totalrevision des Verjährungsrechts, abgelehnt wurde. Stattdessen sieht die Vorlage wie gesagt punktuelle Gesetzesänderungen vor, die eben das aufnehmen, was Sie damals auch dem Bundesrat in Auftrag gegeben haben. Ich bin überzeugt, dass wir mit dieser Vorlage das Verjährungsrecht gerade für Spätschäden, aber auch in weiteren wichtigen Punkten wesentlich verbessern können. Das liegt in unser aller Interesse, weil die Vorlage wie gesagt uns alle, jede einzelne Person in diesem Land, ganz direkt betreffen kann, aber auch - und das muss uns auch etwas angehen -, weil es um Rechtssicherheit und Rechtsfrieden geht.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.

Ich erlaube mir noch einige Bemerkungen an die Minderheit, die auf die Vorlage nicht eintreten will.

Ich habe es erwähnt: Sie haben dem Bundesrat den Auftrag gegeben, eine Lösung für die Spätschäden vorzulegen. Das tun wir, indem wir die absolute Verjährungsfrist entsprechend erhöhen. Unser Vorschlag ist eine Erhöhung der Verjährungsfrist von heute zehn Jahren auf neu dreissig Jahre.

Dem Vorwurf, diese Revision sei kompliziert, weil sie eine absolute und eine relative Verjährungsfrist beinhalte, muss ich entgegnen: Das ist ja genau das, was wir heute auch haben! Auf die Vorlage nicht einzutreten mit dem Vorwurf, man habe hier eine komplizierte Verjährungsfrist, obwohl sie in Bezug auf das Konzept nichts Neues bringt, und dann beim Status quo zu bleiben, der diesbezüglich gar nicht anders ist, ist eine nicht wirklich überzeugende Argumentation.

Wenn Sie das Verjährungsrecht wirklich vereinfachen wollen, können Sie heute dem entsprechenden Minderheitsantrag in der Vorlage zustimmen: Es gibt eine Minderheit, die die absolute Verjährungsfrist abschaffen möchte und nur noch eine relative Verjährungsfrist vorsieht, und das ist eine Vereinfachung. Ich bin allerdings nicht sicher, ob sie der Rechtssicherheit am Schluss dienlich ist. Stimmen Sie also dieser Minderheit zu, wenn Sie das Verjährungsrecht vereinfachen wollen, aber lehnen Sie deshalb nicht die ganze Vorlage ab!

Es wurde gesagt, kein Land auf der Welt - oder ich weiss nicht, welcher Radius genannt wurde - würde Opfer von Spätschäden so gut schützen wie die Schweiz. Ich nenne Ihnen nur ein Beispiel, einfach um zu zeigen, wie falsch solche Aussagen sind: Frankreich kennt keine absolute Verjährungsfrist. Also, Entschuldigung, schon das Nachbarland geht hier bedeutend weiter als die Schweiz. Solche Behauptungen sollte man nicht einfach so in den Raum stellen.

Der Bundesrat wurde beauftragt, eine technologieneutrale Vorlage zu bringen. Diese Vorlage ist technologieneutral. Es ist eben keine Asbestvorlage. Das wurde auch bedauert. Das hat man dem Bundesrat auch vorgeworfen. Wir sind der Meinung, dass wir eine technologieneutrale Vorlage machen, eine Vorlage für die Zukunft. [PAGE 1772]

Einige von Ihnen haben erwähnt, dass wir für die Asbestopfer, die durch die heutige Versicherungslage nicht abgesichert sind und deren Schäden nicht gedeckt werden, andere Lösungen suchen müssten. Aber das betrifft nicht diese Vorlage. Also trifft auch der Vorwurf, wir würden hier keine Asbestvorlage machen, ins Leere. Wir machen eine Vorlage für die Zukunft, die eben gerade technologieneutral ist, weil wir ja nicht wissen - und das ist ja das Wesen dieser ganzen Verjährungsvorlage -, was passiert, und weil wir Spätschäden nicht voraussehen können. Sonst müsste man, wie Herr Nationalrat Flach das richtig gesagt hat, sofort reagieren und die Technologie verbieten. Aber das Wesen der Spätschäden ist, dass man in einem gewissen Zeitpunkt, wo man eine bestimmte Technologie anwendet oder etwas auf dem Markt ist, gar noch nicht weiss und nicht wissen kann, dass das irgendwann unter Umständen auch tödliche Schäden verursacht. Dem entspricht das Wesen, der Inhalt dieser Vorlage.

Noch ein Letztes: Ich habe erwähnt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Entscheid gefällt hat. Der EGMR entscheidet zwar immer im Einzelfall. Aber er hat eben festgestellt, dass mit dem heutigen System die Rechtslage nicht genügend ist, dass der Zugang zu den Gerichten ungenügend ist. Deshalb hat er entschieden, dass hier eine Korrektur gemacht werden muss. Wir schlagen Ihnen eine Korrektur vor.

Ich bitte Sie, seien Sie auch kohärent, bleiben Sie konsequent! Sie haben den Auftrag gegeben, und jetzt machen wir die Arbeit. Besten Dank - und treten Sie auf diese Vorlage ein!