Lexipedia

Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-12-10

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-10

Wortprotokoll

Die verdeckte Ermittlung stellt in der Tat eine besondere Art der Aufdeckung von Straftaten dar. Ermittler werden mit einer eigens für sie geschaffenen Identität - oder wie man sagt: Legende - in das Milieu der vermuteten Straftäter eingeschleust und treten in ihrer Rolle als interessierte Kunden oder Kundinnen auf. Dabei dürfen sie nicht aktiv zu einer Straftat veranlassen, sondern einzig eine passive Rolle übernehmen. Im Unterschied zur Observation, die von aussen her geschieht, findet die verdeckte Ermittlung innerhalb eines bestimmten Personenkreises, der als kriminell angesehen wird, statt. Die verdeckte Informationsbeschaffung und der Austausch der gewonnenen Erkenntnisse zwischen verdeckten Ermittlern und Strafverfolgungsorganen soll während oder kurz nach der Tat den polizeilichen Zugriff erlauben. Damit ist gesagt, dass die verdeckte Ermittlung rechtsstaatlich und demokratisch kein unproblematisches Mittel der Strafverfolgung darstellt. Mit bewusster Täuschung anderer Personen werden gewonnene Erkenntnisse zur Deliktaufklärung genutzt.

Auf der anderen Seite ist anerkannt, dass die verdeckte Ermittlung sich bei der Aufklärung des organisierten Verbrechens, der Bandenkriminalität, als ein wirksames Instrument erwiesen hat. Dies darum, weil die organisierte Kriminalität wie der Handel mit Kriegswaffen, Betäubungsmitteln, radioaktiven Substanzen keine unmittelbaren Opfer und Geschädigten kennt und daher auch schwer an den Täterkreis heranzukommen ist. Die Strafverfolgungsorgane können nur dann erfolgreich sein, wenn sie bereits im Vorbereitungsstadium solcher schweren Straftaten Informationen über die Tatbeteiligten sammeln können.

In der Schweiz haben vereinzelte Kantone die verdeckte Ermittlung geregelt. Andere Kantone setzen das Instrument ohne rechtliche Grundlage in Form eines formellen Gesetzes ein.

Diese Situation ist unbefriedigend. Ihre Kommission hat in einem Hearing sowohl Vertreter der Staatsrechtslehre, des Strafprozessrechtes, des Anwaltsverbandes wie auch der Bundesanwaltschaft und der Kriminalpolizei angehört. Die Meinungen der Angehörten gingen sehr weit auseinander. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat daher eine Subkommission mit der Vorberatung des Entwurfs beauftragt. Sie sollte insbesondere den verfassungskonformen und EMRK-konformen Schutz der Menschenrechte bei der verdeckten Ermittlung sicherstellen. Die Subkommission hat den vorliegenden Entwurf an sieben Sitzungen erarbeitet unter der Mitwirkung von Herrn Martin Keller - leider inzwischen verstorben - und Frau Nicoletta della Valle, Generalsekretariat des EJPD, und von Herrn Sébastien Jean Rey seitens der Parlamentsdienste. Ihnen sei an dieser Stelle herzlich für ihre Unterstützung und Mitarbeit gedankt.

Im Vergleich zum Vorentwurf des Bundesrates hat der vorliegende Alternativentwurf im Einzelnen bedeutende Änderungen erfahren. Die wichtigsten Änderungen sollen hier hervorgehoben werden:

1. Nachdem 1998 Volk und Stände der Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes zugestimmt haben, soll dieses Bundesgesetz neu für alle verdeckten Ermittlungshandlungen im Bund und in den Kantonen gelten.

2. Die schwierige Gratwanderung zwischen dem Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit sowie der privaten Sphäre und einer effizienten Strafverfolgung wird mit der ausdrücklichen Anerkennung der Verteidigungsrechte des oder der Betroffenen in einer Art Präambel gemäss Artikel 1ter anerkannt.

3. Sowohl die Ernennung zu einem verdeckten Ermittler oder einer verdeckten Ermittlerin wie auch der Einsatz in einem Strafverfahren müssen durch eine richterliche Behörde genehmigt werden.

4. Eine verdeckte Ermittlungsperson darf in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nur dann eingesetzt werden, wenn andere Untersuchungshandlungen erfolglos waren bzw. aussichtslos sind.

5. Genau wie bei der Telefonüberwachung soll ein abschliessender, restriktiver Deliktskatalog den Einsatz der verdeckten Ermittlung auf sehr schwere Straftaten beschränken.

6. Überschreitet eine verdeckte Ermittlungsperson ihre Kompetenzen, so dürfen diese Erkenntnisse nicht zum Nachteil von beschuldigten Personen verwendet werden.

7. Zufallsfunde finden Berücksichtigung, soweit die Voraussetzungen nach dem abschliessenden Deliktskatalog für eine verdeckte Ermittlung gegeben gewesen wären.

8. Der beschuldigten Person ist spätestens vor Abschluss der Untersuchung mitzuteilen, dass gegen sie verdeckt ermittelt wurde. Aufschub und Verzicht auf diese Mitteilung sind nur in eng formulierten Ausnahmefällen möglich.

9. Der Schutz zugunsten der verdeckten Ermittlungspersonen wurde präzisiert. Die Geheimhaltung der Identität durch besondere Schutzmassnahmen findet ihre Grenze aber darin, dass der oder die Vorsitzende des Gerichtes die wahre Identität überprüfen und auch selber eine persönliche Befragung zuhanden des Gesamtgerichtes durchführen kann.

[PAGE 1813] 10. Dem Wunsch der Strafverfolgungsbehörden, neben den verdeckten Ermittlungspersonen auch deren Führungspersonen mit einer Legende auszustatten sowie Tarnfirmen gründen zu dürfen, wurde nicht gefolgt.

Ich fasse zusammen: Ihre Kommission betrachtet den vorliegenden Entwurf als ausgewogen. Der Grundrechtsschutz der getäuschten, verdächtigten Person wurde verbessert und ermöglicht den rechtsstaatlichen Einsatz dieses Instrumentes. Gleichzeitig wird der verdeckten Ermittlungsperson der notwendige Schutz bezüglich der wahren Identität mit Vertraulichkeitszusage im späteren Strafverfahren zugesagt. Ihre Kommission hat sich bereits am 4. Juli 2000 mit 17 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen grundsätzlich für Eintreten ausgesprochen. Dass der vorliegende Alternativentwurf gut aufgenommen wurde, sehen Sie nicht zuletzt daran, dass nebst einem Nichteintretensantrag nur zwei Minderheitsanträge gestellt wurden.

Ich beantrage Ihnen namens der Kommissionsmehrheit, auf den Entwurf einzutreten.