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Bürgi Hermann · Ständerat · 2010-06-17

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-06-17

Wortprotokoll

Dies sind meine letzten Bemerkungen im Rahmen der Beratung dieser Vorlage: Beim Übergangsrecht weist der Bundesrat in seiner Botschaft darauf hin, dass der Schritt vom Kostenmieteprinzip zur Indexlösung einen tiefgreifenden Systemwechsel darstelle und dass es deshalb ein aussichtsloses Unterfangen wäre, im Übergangsrecht eine für alle Parteien ausgewogene Lösung zu suchen. Im Sinne dieses pragmatischen Ansatzes gilt deshalb im Grundsatz nach Inkrafttreten des neuen Rechts für alle Mietverhältnisse die Indexmiete.

Solange jedoch der Hypothekarzinssatz einen historisch vertretbaren Durchschnittssatz nicht übersteigt, kann die Vermieterschaft bei Verträgen, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen haben und bei denen Mietzinserhöhungen aufgrund von Kostensteigerungen möglich sind, während einer Übergangsfrist von fünf Jahren noch Mietzinsanpassungen nach altem Recht vornehmen. So viel zur Übergangsregelung.