Bürgi Hermann · Ständerat · 2010-06-17
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-06-17
Wortprotokoll
Nach dieser Diskussion um einen Nebenkriegsschauplatz, der nicht ausschlaggebend dafür sein kann, ob wir der Mietrechtsrevision zustimmen oder nicht, kommen wir jetzt zu einem Punkt, der ausschlaggebend ist. Hier geht es nun tatsächlich um die entscheidende Frage.
Wie beim Eintreten ausgeführt, steht ja im Zentrum der Mietrechtsrevision die Entkoppelung von Hypothekar- und Mietzins. Das ist die entscheidende Frage. Anstelle der Kostenmiete soll, gestützt auf Litera a, auf den Landesindex der Konsumentenpreise abgestellt werden. Während die Entkoppelung der Mieten vom Hypothekarzinssatz und damit die Abkehr von der heutigen Kostenmiete - ich sage es jetzt einmal so - in breiten Kreisen im Grundsatz Zustimmung findet, besteht nun Uneinigkeit über die Frage, in welchem Ausmass die Mietzinse der Teuerung folgen sollen. Mit anderen Worten geht es darum, ob beim Index der ganze oder ein um einzelne Komponenten reduzierter Warenkorb zu berücksichtigen ist. Beim Eintreten habe ich auf die diesbezüglichen Änderungen im Laufe des Gesetzgebungsprozesses hingewiesen. Ich hoffe, das wird nicht wiederholt, ich habe das des Langen und Breiten ausgeführt.
Nun, innerhalb des Warenkorbes des Landesindexes der Konsumentenpreise beträgt der Anteil für Wohnen und Energie 25,753 Prozent. Der Bundesrat hat auf einen vollen Teuerungsausgleich auf der Basis des gesamten Warenkorbs aufgrund folgender Überlegungen verzichtet - ich bin als Kommissionssprecher ja verpflichtet, das darzulegen, und nicht primär, Stellung zu beziehen -: Der Bundesrat befürchtet kumulative Effekte. Das heisst, wenn Mietzinse steigen, steigt dadurch auch der Landesindex der Konsumentenpreise, und auch steigende Energiekosten erhöhen den Index. Wie gesagt, der Bundesrat hat sich deshalb entschieden, Wohn- und Energiekosten auszuklammern, was zur Folge hat, dass die Mietzinsanpassung aufgrund des Landesindexes nur noch 90 Prozent beträgt.
Die Mehrheit hat sich der Auffassung des Bundesrates angeschlossen, währenddem die Minderheit die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise uneingeschränkt als Anpassungsmassstab übernehmen will. Dabei wird insbesondere auf den historischen Kompromiss aus dem Jahre 2007 hingewiesen, von dem nicht abzuweichen sei. Der Minderheitsantrag wird dann noch separat begründet.
Was die übrigen Bestimmungen von Absatz 1, die Buchstaben b bis e, anbelangt, habe ich keine Bemerkungen. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen einen neuen Absatz 2, mit dem eine Mietzinsanpassung während der Mietdauer zugelassen werden soll, wenn das Mietverhältnis fünf oder mehr Jahre dauert. Auch bei dieser Bestimmung habe ich festgestellt, dass in der breiten Öffentlichkeit nicht von dem gesprochen wird, was hier steht. Was nämlich steht in diesem Antrag? Hervorzuheben ist die Tatsache, dass eine solche Mietzinsanpassung überhaupt nur in Betracht gezogen werden kann, wenn das Mietverhältnis fünf oder mehr Jahre dauert; das ist das eine. Das Entscheidende ist: Eine Anpassung kann nicht einseitig geltend gemacht werden, sondern nur, wenn eine explizite Vereinbarung im Mietvertrag besteht; sie kann dann beidseitig geltend gemacht werden, also von Vermieter- wie auch von Mieterseite. Es ist nicht so, dass das zulasten der Mieterschaft geht. Es wird hier eine Möglichkeit eröffnet, die aber wie gesagt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraussetzt und dann von beiden Seiten geltend gemacht werden kann.
Eine Minderheit lehnt diese Anpassungsmöglichkeit ab. Die Mehrheit der Kommission hat sich demgegenüber davon überzeugen lassen, dass es richtig wäre, bei länger dauernden Mietverhältnissen doch noch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfangsmietzins überprüfen zu lassen. Ich kann Ihnen auch noch sagen, dass die Statistiken zeigen, dass die überwiegende Zahl der Mietverhältnisse weniger als fünf Jahre dauern, diese Möglichkeit dort also nicht zur Anwendung käme. So viel zu Absatz 2. Sie haben darüber zu befinden, ob Sie das wollen oder nicht.
Das waren meine Ausführungen zum gesamten Artikel 269c. Ich denke, dass nun der Standpunkt der Minderheit vertreten wird.