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Janiak Claude · Ständerat · 2010-06-17

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-06-17

Wortprotokoll

In der Kommission wurde der Antrag gestellt, dass die Möglichkeit bestehen soll, Vermögenswerte auch ohne Gesuch um internationale Rechtshilfe zu sperren, einzuziehen oder zurückzuerstatten, wenn ein internationales Rechtshilfeersuchen zu keinem Ergebnis führt oder nicht zustande kommt. Es sei ein Widerspruch, ein Rechtshilfegesuch von einem Staat vorauszusetzen, der nicht mehr funktioniert. [PAGE 699]

Die Kommission hat die Verwaltung aufgefordert darzulegen, weshalb der Entwurf diesen Fall nicht vorsieht. Ich lese die Stellungnahme zuhanden des Amtlichen Bulletins vor: "Die internationalen Strafgerichte sind für schwerste Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zuständig. Sie müssen manchmal Verfahren mit Ländern führen, deren staatliche Strukturen im Sinne des RuVG versagt haben (z. B. Sierra Leone, Rwanda, Kambodscha). Diese Gerichte können die Vertragsstaaten auffordern, Rechtshilfe zu leisten - nicht nur im Bereich schwerster Gewaltverbrechen - und vorsorgliche Massnahmen zu treffen, die bis zur Einziehung der Gelder und ihrer Zuweisung an die Gerichte gehen können. Dies ist beispielsweise beim Internationalen Strafgerichtshof der Fall. Die internationalen Gerichtsbehörden verfügen immer über eigene Strukturen, eigenes Personal und eigene Ermittlungsmittel. Sie sind daher nicht von den Staaten abhängig, in denen sie ihre Aufgaben wahrnehmen müssen oder von denen sie Informationen oder Beweise anfordern. Selbst wenn die Schweiz bei einem Versagen der staatlichen Strukturen eines solchen Landes mit einem Rechtshilfegesuch eines internationalen Gerichts befasst würde, könnte dieses die allfälligen Unterlassungen des gescheiterten Staats durch seine eigenen Kapazitäten wettmachen. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, dass die Schweiz bei einem Rechtshilfegesuch eines internationalen Gerichtes wegen des Versagens staatlicher Strukturen in einem Drittstaat nicht mit dem Gericht zusammenarbeiten könnte. Dass die Strukturen einer internationalen Organisation versagen, kann ausgeschlossen werden."