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Schmid Martin · Ständerat · 2015-06-10

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-10

Wortprotokoll

Die Subkommissionen Gerichte/Bundesanwaltschaft der Geschäftsprüfungskommissionen von National- und Ständerat haben ihre Aussprache mit dem Bundesgericht und den erstinstanzlichen Gerichten zum Geschäftsbericht 2014 für einmal nicht in Lausanne, sondern in Luzern durchgeführt. Im Nachgang zu unserer Diskussion im Ständerat über die Bundesgerichtssitze passte das sehr gut.

Mit Blick auf die Geschäftslast des Bundesgerichtes ist eine leichte Entspannung festzustellen. Nachdem die Eingänge im Vorjahr mit 7918 einen Höchststand erreicht hatten, gingen sie im letzten Jahr um 216 oder 2,7 Prozent auf 7702 zurück. Ob das eine Trendwende bedeutet, kann zurzeit nicht beurteilt werden. Es sind immer noch 555 Fälle oder 7,7 Prozent mehr als im Jahr 2008, in dem das neue Bundesgerichtsgesetz in Kraft trat. Die Erledigungen - 7563 Fälle - hielten nicht Schritt mit den Eingängen und auch nicht mit dem Vorjahr, als das Bundesgericht viele Fälle aufgrund der Zweitwohnungs-Initiative erledigen konnte, was die Statistik verbesserte.

Die durchschnittliche Erledigungsdauer pro Fall betrug 131 Tage gegenüber 132 im Vorjahr. Das ist für das höchste Gericht ein akzeptabler Wert. 11 Fälle dauerten länger als zwei Jahre. Dies waren Fälle, in denen eine Partei Konkurs machte, oder Fälle, die aus irgendeinem Grund sistiert werden mussten. Für das Bundesgericht ist es trotz des leichten Rückgangs der Zahl der Beschwerdefälle ein prioritäres Ziel, dass es von Bagatellfällen entlastet wird, damit es sich vertiefter mit seiner Kernaufgabe befassen kann, nämlich mit der Rechtsprechung in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und mit der Rechtsprechung zu rechtlichen Grundsatzfragen. Ich persönlich teile diese Auffassung.

Das EJPD arbeitet zurzeit an einer Revision des Bundesgerichtsgesetzes. Das Bundesgericht hat 2014 in einer Plenarsitzung selber Vorschläge zuhanden dieser Revision verabschiedet. Die Vorlage wird demnächst in die Vernehmlassung geschickt. Da sich dann die zuständigen Kommissionen für Rechtsfragen mit der Vorlage beschäftigen werden, brauchen wir das hier nicht weiter zu vertiefen.

Nur ein Revisionspunkt ist besonders erwähnenswert, da er für die Geschäftsführung des Bundesgerichtes von Bedeutung ist. Es geht dabei um die Aufhebung des Beschwerderechts in Strafsachen der einfach Geschädigten. Wir haben aufgrund der Aussprache mit dem Bundesgericht festgestellt, dass die Beschwerden in Strafsachen von sogenannt einfach Geschädigten gemäss Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 des Bundesgerichtsgesetzes der Strafabteilung des Bundesgerichtes einen erheblichen Aufwand verursachen, ohne dass dieses Beschwerderecht für die Betroffenen von Nutzen ist. 2014 gingen bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes 280 Beschwerden von einfach Geschädigten ein, was einem Fünftel aller Beschwerden dieser Abteilung entspricht. Obwohl die allermeisten Fälle abgewiesen werden, braucht es für die Erledigung dieser Dossiers drei bis fünf Gerichtsschreiberstellen. Hinzu kommt der Aufwand der urteilenden Richter.

Weil diese Beschwerden von sogenannt einfach Geschädigten in der Praxis niemandem etwas nützen, aber viel Aufwand und Kosten verursachen, haben die Geschäftsprüfungskommissionen die Kommissionen für Rechtsfragen auf diesen Punkt speziell hingewiesen, damit bei der nächsten Revision hier zum zweiten und hoffentlich letzten Mal eine Korrektur angebracht wird.

Die Subkommissionen Gerichte/Bundesanwaltschaft der beiden Geschäftsprüfungskommissionen haben im Weiteren mit dem Bundesgericht eine anonymisierte Erledigungsstatistik der einzelnen Bundesrichterinnen und Bundesrichter besprochen. Die Überprüfung der Effizienz der einzelnen Bundesrichter ist ein regelmässig wiederkehrendes Thema im Parlament, besonders dann, wenn es jeweils um die Gesamterneuerungswahlen des Bundesgerichtes geht. Mit Blick auf die Unabhängigkeit des Gerichtes haben wir nur anonymisierte Zahlen überprüft.

Die Überprüfung dieser Statistik hat vor allem eines deutlich gezeigt: Ohne Interpretation des Bundesgerichtes sagen diese statistischen Zahlen nichts aus. Zwischen dem Richter Nummer 1 und dem Richter Nummer 38 gibt es riesige Diskrepanzen bei der Anzahl von eigenen Referaten und der Anzahl der Mitwirkung an Entscheiden. Einzelne Abteilungen haben viel mehr Bagatellfälle zu erledigen als andere. Einzelne Richter arbeiten mit einem grossen Stab von Gerichtsschreibern, die ihnen Referate vorbereiten. Somit haben sie dann viel mehr Referate in der Statistik als Richter, die lieber selber ein paar besonders schwierige und umfangreiche Referate schreiben.

Im Weiteren haben die Geschäftsprüfungskommissionen in Bezug auf das IT-Projekt "Open Justitia" des Bundesgerichtes zur Kenntnis genommen, dass ein vom Bundesrat zusammen mit den GPK in Auftrag gegebenes Gutachten von Professor Georg Müller zum Schluss gekommen ist, dass die Gratisabgabe der Open-Source-Software des Bundesgerichtes an die Kantone einer rechtlichen Grundlage entbehre. Das Bundesgericht hat daraus nun aus Sicht der Geschäftsprüfungskommission die folgerichtigen Konsequenzen gezogen und das Projekt einer Gratisabgabe eingestellt. Das Bundesgericht verwendet die Software nun nur noch für sich selbst.

Obwohl die Geschäftsberichte der erstinstanzlichen Gerichte nicht Gegenstand des heutigen Geschäfts sind - die eidgenössischen Räte genehmigen nur den Geschäftsbericht des Bundesgerichtes -, besprechen wir diese jeweils sowohl mit dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über die erstinstanzlichen Gerichte als auch mit deren Präsidenten. Insgesamt kann man generell festhalten, dass das Bundesgericht im Besonderen sowie auch die übrigen eidgenössischen Gerichte professionelle und gute Arbeit leisten. Dass ihre Geschäftsführung dabei in der öffentlichen Wahrnehmung selten im Vordergrund steht, darf durchaus als sehr gutes Zeichen gewertet werden.

Ich danke an dieser Stelle den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern sowie den Richterinnen und Richtern der übrigen Gerichte und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die 2014 geleistete Arbeit.

In diesem Sinne beantragt Ihnen die GPK unseres Rates, den Geschäftsbericht des Bundesgerichtes 2014 zu genehmigen.