Hefti Thomas · Ständerat · 2015-06-10
Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-10
Wortprotokoll
Während jedenfalls heute noch klar ist, was eine natürliche Person ist, und damit klar ist, an wen sich das Strafregistergesetz in seinen ersten 74 Artikeln richtet, kann die Frage, was ein "Unternehmen" ist - ich verwende das Wort "Unternehmen" in Anführungszeichen, so, wie es im Titel dieser Vorlage ist -, juristisch nicht mehr mit der gleichen Klarheit beantwortet werden. Jedenfalls kommt im OR oder im ZGB das Unternehmen als juristische Person so nicht vor. Man wird beim Stichwort "Unternehmen" an die AG, die GmbH, vielleicht an die Genossenschaft, auch an die sogenannten Personengesellschaften denken. Unternehmen können sogar in der Form der Stiftung oder des Vereins auftreten. Was die gebräuchlichsten, die AG oder die GmbH, betrifft, so entsteht die juristische Person mit dem Handelsregistereintrag.
Die Löschung im Handelsregister ist das Pendant zum Tod der natürlichen Person. Während mit dem Tod der natürlichen Person die Daten aus Vostra entfernt werden, ist das mit der Löschung der juristischen Person bei Vostra nicht gleich, so die Botschaft auf Seite 5731: "Aus diesen Gründen wird im vorliegenden Entwurf darauf verzichtet, Registereinträge von liquidierten Unternehmen aus Vostra zu löschen." Da zeigen sich bereits einige der Schwierigkeiten des Strafregisters für Unternehmen. Bei der natürlichen Person liefert der Auszug Angaben über Eigenschaften dieser Person. Heim- oder Schulbehörden z. B. können sich Daten beschaffen, um zu entscheiden, ob man Personen bzw. Schüler der betreffenden Person guten Gewissens anvertrauen darf oder nicht. Bei einem Unternehmen ist das nicht das Gleiche. Nehmen wir an, ein Unternehmen wird bestraft, Verwaltungsräte und Geschäftsführer werden ausgewechselt und neue Führungskräfte verpflichtet, allenfalls sogar mit einem neuen Aktionariat. Diese sind doch völlig unbelastet. Weil die Mitarbeiter das Unternehmen ausmachen, erscheinen sie dann aber doch als Belastete, sind mit einem Makel behaftet.
Die Situation ist nicht vergleichbar mit der Strafregistersituation bei der natürlichen Person. Da ist die Vorlage einfach zu wenig ausgereift, zu wenig überlegt, weil man sich vielleicht auch auf zu neuem Terrain bewegt. Das Unternehmen kann Teile verkaufen, ausgliedern, sich in neuen juristischen Personen neu organisieren. Es kann fusionieren oder bei einer Fusion von Behörden dazu angehalten werden, einzelne Teile abzustossen. Was hilft da ein Vostra-Eintrag noch? Ist er unter Umständen nicht sogar eher geeignet, Verwirrung zu stiften? Auf solche Schwierigkeiten weist die Botschaft hin. Auf Seite 5836 steht der Satz: "Eine Minderheit hat die Schaffung eines solchen Registers jedoch mit teilweise bedenkenswerten Argumenten abgelehnt." Manchmal hat auch die Minderheit Recht.
Weiter lesen wir auf der gleichen Seite, dass uns kein internationales juristisches Instrumentarium zur Einführung des Strafregisters für Unternehmen verpflichten würde. Wir dürfen also für einmal frei entscheiden, ob wir dieses Strafregister mit 38 neuen Artikeln einführen wollen oder nicht. Es gibt wenige Fälle für solche Eintragungen. Weiter steht in der Botschaft auch: "Der geringen Zahl an Urteilen stehen nicht unerhebliche Kosten für die Implementierung eines Unternehmensstrafregisters gegenüber." Das meine nicht nur ich, sondern so sagt das auch die Botschaft.
Fazit: Wenn wir schon einmal frei entscheiden können, ob wir mehr Bürokratie wollen oder nicht, so sollten wenigstens diejenigen, die in ihren Programmen für den Abbau von Bürokratie sprechen, sich hier die Gelegenheit nicht entgehen lassen, auf diese zusätzlichen Artikel zu verzichten, und sich der Kommissionsmehrheit anschliessen.