Bischof Pirmin · Ständerat · 2014-12-10
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-10
Wortprotokoll
Die Vorlage, die Sie auf dem Tisch haben, will den Rechtsschutz verbessern, und zwar bei Entscheiden der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes. Obwohl sich die Kommission über dieses Ziel einig ist, beantragt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen. Warum? Nach geltendem Recht ist es so, dass Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes in Bellinzona beim Bundesgericht angefochten werden können. Dabei kann das Bundesgericht zwar die Rechtsanwendung überprüfen, ist aber grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Nur wenn diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer eigentlichen Rechtsverletzung beruht, kann sie das Bundesgericht berichtigen. Wenn also die Sachverhaltsfeststellung nur falsch, aber nicht willkürlich falsch ist, kann das Bundesgericht das nicht korrigieren. Diese Regelung entspricht nicht jener der Strafprozessordnung, wonach Urteile erstinstanzlicher Gerichte sowohl auf die korrekte Rechtsanwendung als auch auf die richtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hin überprüft werden können sollen.
Auf eine Motion unseres Kollegen Janiak (10.3138) hin schlägt der Bundesrat Ihnen nun in der Vorlage, die Sie vor sich haben, eine Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vor. Das Bundesgericht soll bei Beschwerden gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes in Zukunft die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung der Vorinstanz uneingeschränkt überprüfen können. Die gleiche Regelung gilt bereits heute für Geldleistungen der Militär- und der Unfallversicherung. Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt hat, wird es den Fall in der Regel zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen und nicht selber entscheiden. Damit stellt die vorgeschlagene Änderung, die in der Vernehmlassung von einer Mehrheit begrüsst worden ist, auch in der Zielrichtung der Justizreform auf eine Entlastung der obersten Gerichte ab. So weit, so gut. [PAGE 1289]
Ihre Kommission hat sich in einer ersten Sitzung am 4. Juli 2014 mit der Vorlage beschäftigt und ist auf sie eingetreten. Bei der Befragung insbesondere der beiden Gerichte, d. h. des Bundesgerichtes und des Bundesstrafgerichtes, stellte sich aber heraus, dass es eine andere Möglichkeit gäbe, das entsprechende Rechtsschutzziel zu erreichen. Die Kommission hat deshalb die Behandlung der Vorlage auf eine zweite Sitzung verschoben und dem Departement den Auftrag erteilt, einen Entwurf zu erarbeiten, wie das Ziel erreicht werden könnte, und zwar durch eine neue Beschwerdekammer am Bundesstrafgericht in Bellinzona und nicht durch eine Kompetenzausweitung des Bundesgerichtes.
Nach Prüfung der Argumente - ich komme gleich darauf zu sprechen - hat sich Ihre Kommission dann für diese neue Variante entschieden, also gegen eine Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes und für die Schaffung einer neuen Beschwerdekammer. Diesen Entscheid, zunächst einmal für das Modell Bundesstrafgericht statt Bundesgericht, fällte Ihre Kommission mit 10 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung. In einer zweiten Abstimmung hat die Kommission mit 9 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen dem Antrag zugestimmt, die Vorlage sei mit diesem Auftrag an den Bundesrat zurückzuweisen. Es gibt hier die Minderheit Levrat, die die Rückweisung ablehnt.
Der Rückweisungsantrag bezweckt, dass am Bundesstrafgericht eine Berufungsinstanz in Form einer eigenständigen und neu zu schaffenden Berufungskammer eingerichtet wird. Dadurch würden zwei Ziele erreicht: Einerseits würde eine Entlastung erreicht oder jedenfalls eine Mehrbelastung des Bundesgerichtes vermieden, was mit der Vorlage des Bundesrates unsicher wäre. Andererseits würde diese Lösung im Einklang mit der Strafprozessordnung stehen und vor allem damit, dass das Prinzip der "double instance" erfüllt würde. Das Ziel der Vorlage bleibt das gleiche: Es ist die Verbesserung des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit Urteilen des Bundesstrafgerichtes.
Warum eine Rückweisung? Warum hat die Kommission nicht selber einen materiellen Vorschlag ausgearbeitet und Ihnen unterbreitet? Zunächst ist festzustellen, dass unser Modell nicht eine Änderung des Bundesgerichtsgesetzes bräuchte, sondern eine Änderung des Strafbehördenorganisationsgesetzes und zusätzlich die Änderung mindestens zweier parlamentarischer Verordnungen über die Organisation der obersten Gerichte. Ausserdem erfordert das Modell Bundesstrafgericht erhebliche Organisationsänderungen, etwa für die Frage der Zusammensetzung dieser Beschwerdekammer, für die Frage, ob und wieweit haupt- und nebenamtliche Richterinnen und Richter eingesetzt werden, wer das Präsidium bekleiden soll und wo, rein örtlich, in Bellinzona die neue Kammer anzusiedeln wäre.
Ebenso stellte sich in der Kommission die Frage der Unabhängigkeit. Sie wäre mit der Lösung Bundesgericht, die der Bundesrat vorgeschlagen hatte, klar: Das Bundesgericht in Lausanne ist zweifellos unabhängig gegenüber dem Bundesstrafgericht in Bellinzona. Die Frage kann sich aber stellen, wenn wir jetzt eine Beschwerdekammer schaffen, die sich am gleichen Ort befindet wie das Bundesstrafgericht, also die Vorinstanz. Unsere Befragung der beiden Gerichte hat aber ergeben, dass dies eine organisatorische Frage ist, die lösbar ist. Es zeigt sich auch, dass verschiedene Kantone in ihren Justizorganisationen heute schon ähnliche Regelungen kennen, die zu keinen nennenswerten Unabhängigkeitsproblemen geführt haben.
Die Rückweisung hätte zusätzlich den Vorteil, dass der Bundesrat, wenn er eine entsprechende Vorlage ausarbeitet, diese durch eine Vernehmlassung begleiten lassen könnte, dass er also zu diesem doch neuen Modell, das ist zuzugeben, die interessierten Kreise noch einmal einbeziehen könnte. Dies ist in der Kommission seitens der beiden Gerichte auch ausdrücklich gewünscht geworden.
Die Kommission könnte sich vorstellen - das war auch die Aussage der Frau Bundespräsidentin -, dass diese Revision im Kontext der ohnehin anstehenden Revision des Bundesgerichtsgesetzes vorgenommen würde, in deren Rahmen die Evaluation der Bundesrechtspflege vorgenommen wird und für die, so sind wir informiert worden, 2015 eine Vernehmlassung in Aussicht genommen wird.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen namens der Mehrheit Ihrer Kommission, die Vorlage mit dem Auftrag, die gesetzlichen Grundlagen zu erarbeiten, um am Bundesstrafgericht eine Berufungsinstanz in Form einer eigenständigen und neu zu schaffenden Berufungskammer einzurichten, an den Bundesrat zurückzuweisen.