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Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2014-12-10

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2014-12-10

Wortprotokoll

Zum Abschluss des heutigen Nachmittags sprechen wir noch einmal über die Landwirtschaft. Der Kanton Genf hat am 31. März 2014 eine Standesinitiative eingereicht. Diese verlangt von der Bundesversammlung, dass ein nationaler Mindestlohn für die Landwirtschaft eingeführt wird, und zwar nach dem Modell des Normalarbeitsvertrags für die Landwirtschaft des Kantons Genf. Die Bundesversammlung wird auch aufgefordert, einen nationalen Normalarbeitsvertrag für die in der Landwirtschaft Beschäftigten zu erlassen, und zwar nach dem Modell des Normalarbeitsvertrags für die Landwirtschaft des Kantons Genf. Die Standesinitiative Genf fordert damit die Einführung eines nationalen Mindestlohns für die schweizerische Landwirtschaft nach dem Modell des Kantons Genf, das heisst eine 45-Stunden-Woche bei einem Lohn von 3300 Franken.

Die Kommission hat am 13. Oktober 2014 die Vertreter des Kantons Genf angehört und beantragt Ihnen mit 9 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Standesinitiative keine Folge zu geben.

Es ist zwar so, dass in der schweizerischen Landwirtschaft grosse Unterschiede bestehen, aber diesen Unterschieden kann ein nationaler Normalarbeitsvertrag nicht gerecht werden. Diese Unterschiede treten zwischen einzelnen Kantonen, zwischen Berg- und Talgebieten oder auch zwischen den einzelnen Branchen wie der Milch- oder der Gemüsewirtschaft auf.

Die Annahme der Standesinitiative hätte nichtverkraftbare Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe, und sie widerspräche zudem auch dem deutlichen Volksentscheid vom 18. Mai 2014 zur Mindestlohn-Initiative. Dort wurde ja bekanntlich auch gefordert, dass der Staat den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen fördern solle.

Das landwirtschaftliche Anstellungsverhältnis wird durch das Obligationenrecht und die kantonalen Normalarbeitsverträge geregelt. Gemäss Artikel 359 Absatz 2 OR erlassen die Kantone für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Hausdienst Normalarbeitsverträge, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit ordnen und auch die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden regeln.

Die Genfer Chambre des relations collectives de travail hat im Dezember 2012 eine Änderung des Normalarbeitsvertrags veröffentlicht, wonach die Wochenarbeitszeit 45 Stunden beträgt. Dagegen hat der kantonale Bauernverband Agri Genève beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht hat mittels Entscheid vom 10. Juli 2013 die Beschwerde abgewiesen. In seinem Urteil bestätigt das Bundesgericht, dass es in der Kompetenz der Kantone liegt, einen kantonalen Normalarbeitsvertrag für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer zu erlassen, in dem insbesondere die Arbeitszeit geregelt wird. Im Weiteren stellt das Bundesgericht fest, dass die zuständige kantonale Behörde am [PAGE 1297] besten geeignet ist, die lokalen Besonderheiten zu sehen und zu beurteilen, ob die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit rechtens ist. Dies entspricht auch der Sichtweise der Kommission.

Werden Löhne wiederholt und missbräuchlich unterboten, hat die tripartite Kommission die Möglichkeit, einen Normalarbeitsvertrag zu erlassen. Das besagte Bundesgerichtsurteil führte jedoch dazu, dass der Kanton Genf die vorliegende Standesinitiative eingereicht hat. Wir haben uns in der Kommission kundig gemacht und haben den Unterlagen entnommen, dass der Schweizerische Bauernverband zwar keinen direkten Einfluss auf die Ausgestaltung der kantonalen Normalarbeitsverträge hat, dass aber über denselben eine Koordination der Bedingungen zwischen den Kantonen erfolgt. So wird eine Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft publiziert, die den Kantonen als Grundlage dient und auch Beachtung findet. Eine Senkung der Wochenarbeitszeit würde zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Betriebe führen. Ein schweizweiter Stundenlohn von Fr. 16.90 wäre bei vielen Arbeitgebern sogar höher als ihr eigener Verdienst als Selbstständigerwerbende, der im Schnitt bei 3900 Franken liegt - bei einer Wochenarbeitszeit von 55 Stunden. Das ist ein Stundenlohn von Fr. 16.30.

Ich komme zur Zusammenfassung: Die Standesinitiative greift in die Kompetenz der Kantone ein, selber einen Normalarbeitsvertrag zu erlassen, da die Kantone die lokalen Gegebenheiten in der Landwirtschaft am besten kennen und wissen, welche Löhne kantonal bzw. regional möglich sind. Es gibt keinen Grund, diese Kompetenz zu beschneiden. Die WAK Ihres Rates ist auch der Meinung, dass mit den heutigen tripartiten Kommissionen in den Kantonen ein Instrument besteht, das es ermöglicht, bei wiederholt missbräuchlichen Lohnunterbietungen einen kantonalen Normalarbeitsvertrag mit Mindestlöhnen festzulegen. Dieses kantonale Eingriffsinstrument ist zweckmässiger und trägt auch den unterschiedlichen regionalen Bedürfnissen Rechnung. Eine Bundeslösung würde die Kompetenz der Kantone aushöhlen.

Die Ablehnung der Mindestlohn-Initiative hat ebenfalls gezeigt, dass der Souverän keine übermässigen staatlichen Eingriffe im Bereich Lohn wünscht, sondern die sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit favorisiert. Die Einführung eines nationalen Mindestlohns für die Landwirtschaft widerspräche dem Volksentscheid vom 18. Mai 2014 und würde auch den Interessen der Landwirtschaft zuwiderlaufen, zumal die Genfer Lösung - dessen muss man sich bewusst sein - die schweizweit tiefste Arbeitszeit beim schweizweit höchsten Stundenansatz aufweist. Zahlreiche Betriebe, zum Beispiel in der Ostschweiz, in der Zentralschweiz oder sogar im Kanton Zürich, könnten diese Belastung nicht tragen. Die Wochenarbeitszeit und die Löhne sind sehr unterschiedlich. Die Wochenarbeitszeit ist in gewissen Kantonen deutlich höher, im Kanton Glarus liegt sie von Mai bis September sogar bei 66 Stunden.

Ich möchte Sie deshalb namens der Kommission nochmals bitten, der Standesinitiative Genf keine Folge zu geben.