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Janiak Claude · Ständerat · 2014-12-10

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-12-10

Wortprotokoll

Sexuelle Handlungen mit Kindern werden zu Recht geächtet und streng bestraft. Nicht alle Probleme lassen sich indessen, auch in diesem Bereich, mit dem Mittel des Strafrechts lösen. Vor allem dürfen auch im Bereich der Sexualdelikte Grundprinzipien unseres Strafrechts nicht über Bord geworfen werden. Ein blosses Verdachtsstrafrecht passt nicht zu unserem System.

Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ist sich bewusst, dass sie sich hier auf einem schwierigen Feld bewegt und dass man sich dem Vorwurf aussetzt, nichts unternehmen zu wollen. Dieser Vorwurf ist indessen im Falle des Groomings unberechtigt, weil das geltende Recht bereits eine breite Palette von Sanktionen für strafrechtlich relevantes Verhalten im Internet vorsieht. Wenn ein Erwachsener ein Kind im Internet anspricht, um sexuelle Kontakte anzubahnen, und wenn er konkrete Handlungen für ein Treffen vornimmt, liegt ein strafbarer Versuch vor, sexuelle Handlungen mit Kindern zu begehen oder Kinderpornografie herzustellen. Das geltende Strafrecht geht noch weiter. Ein Täter macht sich schon beim reinen Chatten im Internet strafbar, wenn er das Kind mit pornografischen Texten oder Abbildungen konfrontiert, wenn er es zur Vornahme [PAGE 1299] von sexuellen Handlungen an sich selber verleitet oder wenn er sexuelle Handlungen vor dem Kind vornimmt. Die Beurteilung der Frage, ob beim blossen Chatten im Internet der Schritt von der straflosen Vorbereitungshandlung zum strafbaren Versuch überschritten wird, hängt weniger von den zur Verfügung stehenden Straftatbeständen als von den Mitteln ab, die der Strafverfolgung aus strafprozessualer Sicht zur Verfügung stehen. Und vergessen Sie nicht, dass selbstverständlich auch bereits die sexuelle Belästigung über das Internet strafbar ist.

Die parlamentarische Initiative der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates gaukelt etwas vor, was nicht zu erreichen ist, nämlich dass man jemandem, der sich an einem Chat mit Kindern beteiligt, implizit bereits ein strafrechtlich relevantes Verhalten nachweisen kann. Ein Verdachtsstrafrecht mag die Gemüter beruhigen, führt aber nicht zu einer effizienteren Verfolgung potenzieller Straftäter.

Es gibt weitere Gründe, die gegen eine Ausweitung der Kriminalisierung auf das reine Chatten im Internet sprechen. Es gibt Hunderte von Kommunikationen im Internet mit explizit sexuellen Inhalten, bei welchen indessen keine der erwähnten Handlungen vorkommen. Stellen Sie sich einmal vor, was es bedeuten würde, in all diesen Fällen systematisch Strafverfahren durchzuführen und zu ermitteln, ob überhaupt ein Erwachsener daran beteiligt ist. Mit der Strafbarerklärung des blossen sexuell motivierten Chattens im Internet würde man Handlungen sanktionieren, die als straflose Vorbereitungshandlungen zu qualifizieren sind. Die Grenze der Strafbarkeit würde weit vor die eigentliche Tathandlung beziehungsweise den Versuch dazu vorverschoben. Damit würde man sich im Bereich des Verdachtsstrafrechts bewegen - ich habe es schon einmal erwähnt -, was einem Grundprinzip des Strafrechts widerspricht und in der Praxis ohnehin dazu führen würde, dass man zwar zahllose Ermittlungsverfahren einleiten, aber schlussendlich daran scheitern würde, den Vorsatz, ein einschlägiges Delikt begehen zu wollen, nachzuweisen.

Die Kommissionsmehrheit kann nicht vollständig ausschliessen, dass es neue beziehungsweise zusätzliche Massnahmen zur Bekämpfung des Groomings braucht. Dabei handelt es sich aber weniger um gesetzgeberische Massnahmen, und wenn doch, betreffen sie nicht das materielle Strafrecht. Die Diskussion muss hauptsächlich von den Strafverfolgungsbehörden geführt werden. Eine allfällige Notwendigkeit von Anpassungen und/oder von Änderungen strafprozessualer Art kann in die Bilanz über die ersten Jahre der geltenden Strafprozessordnung einfliessen, zu welcher der Bundesrat auf Antrag unserer Kommission verpflichtet worden ist; ich erinnere Sie an die Motion 14.3383. Eine bessere personelle Dotierung der Kobik zum Beispiel und speziell auch eine bessere, breitere Sensibilisierung von Kindern, wie sie sich im Internet und speziell auch in Chats verhalten sollen, dürften erfolgversprechender sein.

Die Mehrheit Ihrer Kommission sieht keinen praktischen Zusatznutzen neuer Straftatbestände. Sie will keine symbolische Gesetzgebung, nur um die Gemüter zu beschwichtigen.

Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen.