Lexipedia

Altherr Hans · Ständerat · 2014-12-03

Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2014-12-03

Wortprotokoll

Wir kommen zu einem äusserst wichtigen Antrag, allerdings nur, aber immerhin für meinen Kanton, für den Kanton Appenzell Ausserrhoden. Es geht um die kantonal zugelassenen Heilmittel. Bisher waren sie in einer Übergangsregelung enthalten, die einige Male verlängert wurde. Nun sollen sie definitiv ins Gesetz überführt werden; die Kommissionspräsidentin hat dazu bei Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f völlig korrekte Ausführungen gemacht.

Nun zum Antrag, der Artikel 32 des Heilmittelgesetzes betrifft: Sie finden diesen Artikel nicht auf der Fahne, er ist deshalb kursiv vor meinem Antrag wiedergegeben. Es geht um die Regelung der Werbung. Gemäss Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c, so, wie er im geltenden Recht steht, ist Werbung unzulässig für Arzneimittel, die in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Swissmedic interpretiert Buchstabe c so, dass für die kantonal zugelassenen Heilmittel keine Werbung gemacht werden kann. Das kann aber nicht sein! Wenn sie zugelassen sind, muss für sie Werbung gemacht werden können, zumindest Werbung innerhalb des Kantons, das ist zwingend. Nun kann man aber die Werbung nicht auf den Kanton beschränken, Sie können nicht vorschreiben, dass man Flyer oder Zeitungen nur im Kanton verteilen darf - und beim Internet würde es dann überhaupt nicht mehr funktionieren. Es wäre auch absurd; es wäre etwa so, wie wenn Sie bei Gebäudeversicherungsanstalten oder Kantonalbanken sagen würden, diese könnten nur innerhalb des Kantons Werbung machen. Auch für kantonal zugelassene Heilmittel muss Werbung in der ganzen Schweiz möglich sein. Darauf zielt mein Antrag zu Buchstabe c, der lautet: "für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen". Vielleicht ist es nicht die absolut und hundertprozentig überzeugende Formulierung, aber man weiss, was gemeint ist, und allenfalls könnte der Nationalrat daran noch etwas ändern.

Selbstverständlich ist, dass diese Möglichkeit der Werbung nichts an den Restriktionen ändert, die Sie in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f beschlossen haben, insbesondere nicht an der Kennzeichnungspflicht für solche Heilmittel, da sie nur im Kanton selbst in Verkehr gebracht werden dürfen und da sie nur durch Personen abgegeben werden dürfen, die zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind.

Ich ersuche um Zustimmung, auch ohne Kommissionsdebatte.