Stöckli Hans · Ständerat · 2014-12-03
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-12-03
Wortprotokoll
Als das Heilmittelgesetz im Jahr 2000 gemacht wurde, sprach man auch schon intensiv über das Thema Versandhandel. Man einigte sich dann darauf, dass der Versandhandel grundsätzlich untersagt sein solle. Das ist das Prinzip.
Dann hat man, gestützt auf die Praxis des Bundesgerichtes, welches in seinen Erwägungen die Handels- und Gewerbefreiheit einbezogen hat, gefunden, dass es Ausnahmen geben soll, und zwar dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die für die Abgabe von nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln gelten: eine klare Fachberatung, welche garantiert, dass vor allem die Nebenwirkungen und das Gesundheitsbild in die Entscheidfindung einbezogen werden. Man hat den Text bereinigt und gesagt, man könne auch solche Arzneimittel abgeben, wenn eine ärztliche Verschreibung vorliege.
Nun stellt sich die Frage, was "vorliegen" heisst. Leider ist es so, dass heute das Wort "vorliegen" nicht so verstanden wird, wie man erwarten würde, dass nämlich beim Bestellen die Verschreibung vorliegen soll. Man hat stattdessen die Praxis akzeptiert, wonach eine Person über einen Online-Fragebogen ihre persönlichen Daten abgibt und dann jemand - ein Arzt, der die Person gar nie gesehen hat, gar nie mit ihr gesprochen hat -, gestützt auf die Online-Angaben, ein Rezept ausstellt. Die Person, die diese Rezeptur vornimmt, kann nicht sagen, ob die Angaben richtig sind. Es gibt keine Kontrolle über die Richtigkeit - ob der Name stimmt, ob das Gewicht stimmt, ob die weiteren Angaben zutreffend sind. Die FMH hat in einem Artikel im letzten Jahr sogar geschrieben, es handle sich hier um einen veritablen Kunstfehler. Nun wollte der Nationalrat ebendiesen Kunstfehler ausmerzen, indem er klar festgelegt hat, dass "vorliegen" heisst: "vor der Bestellung". Ich bin überzeugt, dass es richtig ist, dies wegen der heute angewandten Praxis zu präzisieren.
Wir sehen in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aundecies, was "Verschreibung" heisst. Es heisst, dass für eine bestimmte Person durch eine autorisierte Medizinalperson eine Zugangsberechtigung ausgestellt werden soll, und zwar gemäss heutigem Artikel 26 Absatz 2. Artikel 26 Absatz 2 - wir haben diesen Artikel soeben behandelt - sagt klar: "Ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand der Konsumentin oder des Konsumenten beziehungsweise der Patientin oder des Patienten bekannt ist." Das heisst, es braucht dazu eine Beziehung. Dementsprechend ist es klar, dass mit der heutigen Praxis auch das von uns geschaffene Recht nicht eingehalten wird, wenn nicht die Verschreibung vor der Bestellung vorliegen muss.
Dementsprechend bitte ich Sie klar, dem Willen des Nationalrates und auch dem Willen des Gesetzgebers aus dem Jahre 2000 nachzukommen und diese Präzisierung anzubringen.