Weibel Thomas · Nationalrat · 2014-05-07
Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2014-05-07
Wortprotokoll
Bei Artikel 59 Absatz 4 beantragt Ihnen die Minderheit, zu präzisieren, dass Meldungen über unerwünschte Wirkungen von Heilmitteln und Vorkommnisse an eine öffentliche Meldestelle des Instituts schriftlich oder mündlich erfolgen können. Derartige Meldungen auch von betroffenen Patientinnen und Patienten könnten ein wichtiges Element der Qualitätssicherung für Heilmittel sein. Für Ärzte besteht bereits die Möglichkeit, bei Swissmedic Nebenwirkungen zu melden. Nicht alle machen aber davon Gebrauch.
Auch die betroffenen Patientinnen und Patienten sollten zu einer Meldestelle einfachen Zugang haben. Bereits bei der Einführung des Heilmittelgesetzes im Jahre 2001 wurde uns versprochen, eine spezielle Anlaufstelle für Patientinnen und Patienten, welche Probleme mit der Pharmacovigilance haben, einzurichten. Die aktuelle Situation zeigt, dass dieses Versprechen auch nach dreizehn Jahren nicht eingelöst ist. Einerseits ist die entsprechende Website für Ärzte im Internet, die ich bereits angesprochen habe, nur mit viel Talent zu finden. Andererseits ist das Formular auf Fachleute zugeschnitten und überfordert durchschnittliche Patientinnen und Patienten. Dies erkennen Sie beispielsweise daran, dass die Anleitung dazu volle siebzehn Seiten umfasst. Wenn man siebzehn Seiten an Anleitung benötigt, um ein Formular auszufüllen, so schreckt das ab. Das wird mit ein Grund sein, weshalb nicht alle Ärzte die Meldungen machen. Uns wurde in der Kommission erläutert, dass Swissmedic das System weiterentwickeln werde. So soll auch die Meldung für die Fachleute vereinfacht werden. Das bestehende System kann sicher offener und meldefreundlicher gestaltet werden. Damit würde das Anliegen der Minderheit bereits erfüllt. Niemand verlangt nämlich ein neues, ein zusätzliches System.
Zusammenfassend beantragt die Kommissionsminderheit, dass das Versprechen aus der Zeit der Einführung des Heilmittelgesetzes endlich eingelöst wird und Meldungen über Nebenwirkungen und Vorkommnisse sehr einfach gemacht werden können. Ich denke, da sollten auch Sie zustimmen können.
Mit dem Antrag der Minderheit bei Artikel 59 Absatz 4bis verlangen wir, dass Patientinnen und Patienten oder Konsumentinnen und Konsumenten und deren Organisationen, welche in guter Treue Meldung erstatten, deswegen nicht rechtlich verfolgt und belangt werden dürfen. Betroffene Patientinnen und Patienten sowie Patientenorganisationen bedürfen dringend eines Meldeschutzes; dies, weil fehlbare Leistungserbringer imstande sind, Betroffene einzuschüchtern, sie mit Drohungen und Verleumdungsklagen einzudecken, um so eine eigentliche Untersuchung abwenden zu können.
In der Debatte in der Kommission wurde geäussert, die Frage sei heute bereits anderweitig geregelt. Wer gutgläubig melde, habe keine Nachteile zu erwarten. Die bestehenden Instrumente sowohl im Verwaltungsstrafrecht wie auch im Strafprozessrecht seien ausreichend. Es brauche deshalb keine spezifische Regelung im Heilmittelgesetz. Unsere Erfahrung zeigt aber ein anderes Bild. Es sind ausreichend [PAGE 706] Fälle dokumentiert, welche den Handlungsbedarf aufzeigen. Es ist leider schon fast zum Standard verkommen, beispielsweise Journalisten oder Leserbriefschreibern mit juristischen Schritten wegen rufschädigender Äusserungen zu drohen. Konkrete Beispiele wird anschliessend unsere Fraktionssprecherin aufzeigen. Ziel muss deshalb sein, dass Meldungen überprüft werden, ohne dass die meldenden Personen einen Schaden oder einen Nachteil befürchten müssen.
Unterstützen auch Sie deshalb bitte diesen Antrag der Minderheit.