Humbel Ruth · Nationalrat · 2014-05-07
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2014-05-07
Wortprotokoll
Ich werde mich zu den einzelnen Minderheitsanträgen äussern.
Bei Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f wird die CVP/EVP-Fraktion die Minderheit Moret unterstützen. Materiell besteht ja keine Differenz zwischen der Fassung der Kommissionsmehrheit und jener der Minderheit Moret. Es geht aber um die Frage, wo diese Bestimmung am besten platziert ist. Es ist eben nicht so, dass sie unter "Zulassung" richtig platziert ist; denn es geht, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat, um bisheriges Recht, um die Übernahme altrechtlicher [PAGE 684] Bestimmungen. Es ist deshalb richtig, diese Bestimmung in die Übergangsbestimmungen aufzunehmen.
Wir unterstützen den Einzelantrag Fässler Daniel zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe aquaterdecies0. Ich kann die Argumentation von Herrn Frehner nicht ganz nachvollziehen, wenn er auf die Abgrenzung der Definitionen verweist. In diesem Gesetz sind die Spitalapotheke und die öffentliche Apotheke definiert. In den Selbstdispensationskantonen - ob man nun für oder gegen die Selbstdispensation ist - sind die Ärzte berechtigt, eine Apotheke zu führen. Deshalb ist es der Vollständigkeit halber richtig, diese Definition ins Gesetz aufzunehmen.
Bei Artikel 11b, "Unterlagenschutz in Spezialfällen", und Artikel 12a, "Marktexklusivität", unterstützt die CVP/EVP-Fraktion die Kommissionsmehrheit, wie ich es beim Eintreten ausgeführt habe. Durch diese Massnahmen werden die Rahmenbedingungen für die biomedizinische Forschung verbessert, und damit wird auch der Zugang für Menschen mit seltenen Krankheiten oder Kinderkrankheiten zu wirksamen Arzneimitteln verbessert. Handlungsbedarf im Bereich der biomedizinischen Forschung wird auch im Bericht des Bundesrates "Massnahmen des Bundes zur Stärkung der biomedizinischen Forschung und Technologie" erkannt. Es wird im Bericht auf den Mangel im Bereich der Forschung bezüglich Medikamenten für seltene Krankheiten hingewiesen, weil die Schweiz kein Marktexklusivitätsrecht kennt.
Mit der Einführung dieser Bestimmungen betritt die Schweiz eben nicht Neuland. Vielmehr passen wir uns an die Regulierungen der EU oder auch des amerikanischen Rechts an. Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt daher bei diesen beiden Artikeln jeweils den Antrag der Kommissionsmehrheit.
Es gibt berechtigte Bedenken zu den Kostenfolgen. Zum einen geht es um den Begriff "Arzneimittel für seltene Krankheiten", zum andern geht es um die Vergütung. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe adecies, der Definition von Orphan Drugs oder von Arzneimitteln für seltene Krankheiten, geht es um Medikamente für seltene Krankheiten im engen Sinn: Es geht um Krankheiten, die lebensbedrohend oder chronisch invalidisierend sind und wenige Menschen betreffen. Es geht aber nicht um Subtypen von insgesamt häufigen Erkrankungen, insbesondere von Tumorerkrankungen. Zum Medikamentenpreis muss festgehalten werden, dass Forschungsanreize und Vergütung direkt nichts miteinander zu tun haben. Über die Vergütung entscheidet das BAG aufgrund der KVG-Bestimmungen und der entsprechenden Verordnungen erst, wenn ein Medikament existiert, von Swissmedic zugelassen ist und auch als kassenpflichtig anerkannt wird.
Bei Artikel 26 unterstützt die CVP/EVP-Fraktion meinen Einzelantrag zu Absatz 4. Ich muss hierzu keine weitere Begründung anbringen, da ich im Eintretensvotum ausführlich dazu gesprochen habe. Es geht darum, die Wahlfreiheit der Patienten zu garantieren und die Compliance bei der Medikamentenversorgung zu verbessern. Beim zweiten Satz meines Einzelantrages geht es auch darum, dass eine nichtzielführende Bürokratie, wie sie in Einzelfällen entstehen könnte, vermieden werden kann. Verzichtet werden kann nur auf das Rezept in Papierform. Es geht nicht um die elektronische Erfassung der Daten; diese ist für die Patientensicherheit sehr wichtig.
Bei Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a unterstützen wir den Einzelantrag Gilli: Ein Rezept muss vor der Bestellung eines Medikamentes vorliegen. Die Fassung der Kommissionsmehrheit dürfte wahrscheinlich nicht praktikabel sein, wenn der Patient immer selber das Rezept einreichen muss, weshalb wir hier den Einzelantrag Gilli unterstützen.
Bei Artikel 27 Absatz 4 unterstützt die CVP/EVP-Fraktion die Minderheit de Courten: Da es um eine öffentliche Apotheke geht, die jeweils eine kantonale Bewilligung braucht und auch vom Kanton kontrolliert wird, sollte die Bewilligungserteilung auch bei den Kantonen bleiben. Es würde sonst eine Doppelspurigkeit entstehen, d. h. eine doppelte Kontrolle durch das Institut und die Kantone, was vermieden werden muss. Es ist daher angezeigt, bei der bisherigen Lösung zu bleiben.