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Frehner Sebastian · Nationalrat · 2014-05-07

Frehner Sebastian · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-05-07

Wortprotokoll

Namens meiner Fraktion bitte ich Sie, die Anträge der Minderheiten Moret und Carobbio Guscetti abzulehnen und den Anträgen der Minderheit de Courten zuzustimmen. Zudem beantrage ich Ihnen die Ablehnung aller Einzelanträge.

Im Einzelnen zur Minderheit Moret bei Artikel 9 Absatz 2 Litera f und bei Artikel 95b: Artikel 9 Absatz 1 handelt von der Zulassungspflicht für Arznei- und Tierarzneimittel, Absatz 2 regelt die Ausnahmen davon. Die Mehrheit hat hier eine neue Litera f eingefügt, die bestimmt, dass Arzneimittel, die bereits seit dem 1. Januar 2002 über eine kantonale Zulassung verfügen, keine Zulassung durch das Institut benötigen. Es gibt aus unserer Sicht keinen Grund, Präparate, die seit geraumer Zeit Abnehmer finden und in den letzten zehn Jahren zumindest keine negativen Auswirkungen auf die Patienten hatten, neu der Zulassung gemäss Heilmittelgesetz zu unterstellen. Wir unterstützen hier deshalb die Mehrheit.

Nun zu den für mich wichtigsten Neuerungen im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates und damit zu den beiden Minderheiten Carobbio Guscetti; zuerst zur Minderheit Carobbio Guscetti bei Artikel 11b Absatz 2bis: In der Forschung stellt man immer häufiger fest, dass Wirkstoffe, welche für eine bestimmte Krankheit zugelassen sind, auch in anderen Krankheitsbereichen wirksam sein können. Die Entwicklung einer neuen Indikation für einen zugelassenen Wirkstoff erfordert aufwendige und teure klinische Studien. Bei Neu- [PAGE 683] oder Weiterentwicklungen bereits zugelassener Wirkstoffe liegt oft kein oder ein nicht ausreichender Patentschutz vor. Der einzige wirksame Anreiz für das Unternehmen besteht darin, dass die für die Zulassung erarbeiteten klinischen Daten ausreichend lange vor der Konkurrenz geschützt werden. Die von der Mehrheit vorgeschlagene neue Bestimmung trägt dieser Situation Rechnung. Sie postuliert einen Unterlagenschutz von zehn Jahren für eine neue Indikation. Diese Bestimmung stärkt den Forschungsplatz Schweiz gegenüber dem Ausland.

Zur Minderheit Carobbio Guscetti bei Artikel 11b Absatz 4 und bei Artikel 12a: Die Mehrheit möchte Artikel 11b Absatz 4 der bundesrätlichen Version streichen und stattdessen einen neuen Artikel 12a einfügen. Ähnlich wie bei der soeben geschilderten Situation bei den neuen Indikationen besteht auch bei den seltenen Krankheiten, insbesondere bei solchen von Kindern, nach der heutigen Rechtslage für die forschenden Pharmaunternehmen kein zusätzlicher Anreiz, nach Medikamenten zur Heilung dieser Krankheiten zu forschen. Weshalb? Das ist ganz einfach. Die Schweiz ist ein kleiner Markt, und wenn zweihundert Personen schweizweit an einer seltenen Krankheit leiden, ist nicht viel Umsatz zu machen, bei seltenen Kinderkrankheiten noch viel weniger. Deshalb müssen diese Anreize, ähnlich wie in den USA und in der EU, gesetzlich geschaffen werden. Der neue Artikel 12a sieht deshalb eine Marktexklusivität von zehn Jahren bei seltenen Krankheiten und eine solche von zwölf Jahren bei seltenen Kinderkrankheiten vor.

Die beiden Minderheitsanträge de Courten bitte ich Sie zu unterstützen. Herr Bortoluzzi hat Ihnen bereits gesagt, weshalb. Und aus den gleichen Gründen bitte ich Sie, auch den Einzelantrag Gilli abzulehnen.

Noch zu den anderen Einzelanträgen: Herr Fässler Daniel möchte die Selbstdispensation im Gesetz definiert haben. Sinnvollerweise sollten in einem Gesetz nur Begriffe definiert werden, die für die Auslegung des Gesetzes von Wichtigkeit sind. Das ist bei der Selbstdispensation nicht der Fall. Deshalb empfehlen wir Ablehnung des Antrages. Es ist aber auch kein Unglück, wenn die Definition im Gesetz drinsteht.

Zu den Anträgen Pezzatti und Humbel, welche Absatz 4 von Artikel 26 ganz streichen bzw. modifizieren möchten: Hier geht es nicht darum, die Selbstdispensation infrage zu stellen, sondern um etwas anderes. Durch die Pflicht zur Ausstellung eines Rezepts hat der Patient die Möglichkeit, das Medikament zu beziehen, wo er will. Er kann dies bei seinem Arzt tun, aber er kann, wenn er dies möchte und das Medikament zum Beispiel mehrmals beziehen muss, auch in die nächste Apotheke gehen. Dies stärkt die Selbstbestimmung des Patienten und bringt Einsparungen im Gesundheitsbereich. Den Argumenten der Antragsteller kann ich nicht folgen. Selbstverständlich betrifft die Verschreibungspflicht nur Medikamente, die bisher verschreibungspflichtig waren, auch führt die neue Regelung nicht zu mehr Administration. Sie alle wissen selber, dass das Ausstellen eines Rezepts maximal zwanzig Sekunden dauert, und selbstverständlich dürfen die Ärzte dafür auch nicht mehr verrechnen.