preparatory:AB 173742
Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-05-07
Wortprotokoll
Der Unterlagenschutz soll auch den Anliegen der Forschung Rechnung tragen. Das ist auch für die SP-Fraktion wichtig. Damit kann die Forschung in eine konkrete Anwendung münden, und Medikamente können auf den Markt kommen. Neue Arzneimittel, welche einen grossen Forschungsaufwand verursachen, sollen zehn Jahre Schutz erhalten, Neuindikationen drei Jahre, unabhängig davon, ob der klinische Nutzen gross oder klein ist, und bei bedeutendem klinischem Nutzen sind es sogar fünf Jahre. Das ist der Vorschlag des Bundesrates, den ich mit meinen Minderheitsanträgen wieder aufnehme.
Die Mehrheit der Kommission will jetzt den Unterlagenschutz für neue Indikationen, also für Ergebnisse gestützt auf bedeutende präklinische oder klinische Prüfungen, auf zehn Jahre verlängern. Für die SP-Fraktion ist aber klar: Die Weiterentwicklung eines Arzneimittels mit bekannten Wirkstoffen, welche nur einen geringen klinischen Nutzen bringt, sollte aus unserer Sicht keinen Schutz von zehn Jahren erhalten. Die Gefahr ist zu gross, dass ein erheblicher Teil an Scheininvestitionen oder auch Schrittinvestitionen geschützt wird. Kleinste Investitionsschritte können angemeldet und geschützt werden, dies für zehn Jahre. Das ist mit Blick auf eine kostengünstige Gesundheitsversorgung nicht zielführend.
Ich bitte Sie deshalb, in Artikel 11b Absatz 2bis meiner Minderheit zu folgen.
Die Mehrheit hat aber auch ein neues Konzept eingeführt: die Marktexklusivität, die für die Schweiz ein neues Instrument wäre und faktisch einem zeitlich befristeten Monopol entspricht. Diese Monopolschaffung ist seitens der Mehrheit mit der Förderung von Medikamenten für seltene Krankheiten begründet worden. Selbstverständlich soll die Forschungsaktivität bei Orphan Drugs unterstützt werden. Das wollen wir auch, das sagen wir auch. Aber das kann mit der Strategie des Bundesrates in diesem Bereich und auch mit diesem Gesetz erreicht werden, wonach der Unterlagenschutz bis auf zwölf Jahre verlängert werden kann. Die Einführung einer gewissen Monopolstellung wäre bestimmt nicht im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten.
Ich bitte Sie deshalb, meinen Minderheitsanträgen zu Artikel 11b Absatz 4 und zu Artikel 12a zuzustimmen.