Humbel Ruth · Nationalrat · 2014-05-07
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2014-05-07
Wortprotokoll
Mein Minderheitsantrag bezieht sich primär auf das Krankenversicherungsgesetz, nämlich auf Artikel 56 Absatz 3bis. Der Minderheitsantrag I zu Artikel 57a [PAGE 696] Absatz 2 Buchstabe d des Heilmittelgesetzes ist eine Folge davon.
Das Heilmittelgesetz ist ein Gesundheitspolizeigesetz und dient in erster Linie dem Schutz der Patientinnen und Patienten. Es muss verhindert werden, dass Leistungserbringer - Ärzte oder Spitäler - aufgrund geldwerter Vorteile für den Patienten eine nichtangemessene Therapiewahl treffen. Das KVG hingegen will, dass Leistungserbringer aus Gründen der Wirtschaftlichkeit möglichst günstig einkaufen können. Deshalb sind die Vergünstigungen unter dem Titel "Wirtschaftlichkeit der Leistungen" geregelt. Gemäss KVG müssen Vergünstigungen an die Versicherten weitergegeben werden - wir wissen aber alle, dass dies nicht funktioniert. Gemäss einer Erhebung von Comparis fliessen Rabatte von rund 200 Millionen Franken in die Taschen von Ärzten, Spitälern und Apotheken.
Wohin diese 200 Millionen Franken genau fliessen, wissen wir nicht. Es ist davon auszugehen, dass sie von Spitälern und Ärztenetzwerken grösstenteils zum Nutzen der Patientinnen und Patienten eingesetzt werden. Es gibt bereits vereinzelt Ärztenetzwerke, welche die Verteilung der Rabatte mit den Krankenversicherern vertraglich regeln: Wie viel soll den Prämienzahlern zugutekommen, wie viel den Patientinnen und Patienten? Meine Minderheit will, dass Rabatte möglich bleiben, dass ihre Verwendung aber in den Verträgen zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern geregelt wird. Das heisst, die Rabatte müssen den Patientinnen und Patienten oder den Prämienzahlern zugutekommen, und der Verteiler ist zwischen den Vertragspartnern zu regeln.
Während mein Minderheitsantrag Transparenz bei der Verwendung von Rabatten schafft, will die Mehrheit Rabatte entweder ganz verbieten oder die Vergünstigungen im Graubereich belassen - im Wissen, dass die geltende KVG-Regelung nicht durchgesetzt werden kann. Wenn die KVG-Regelung durchgesetzt würde, wenn also sämtliche Rabatte weitergegeben werden müssten, hätte kein Leistungserbringer mehr ein Interesse daran, Rabatte auszuhandeln. Wer will sich schon für etwas einsetzen und engagieren, wovon er nicht profitieren kann?
Unter dem geltenden Artikel 33 des Heilmittelgesetzes wurde vor Jahren kurzzeitig bereits einmal ein Rabattverbot durchgesetzt. Insbesondere vonseiten der Spitäler und Kantone ging ein Aufschrei durch das Land, weil in gewissen Spitälern Ausfälle bzw. Mehrausgaben von gegen 1 Million Franken zu verzeichnen waren. Zahlreiche parlamentarische Vorstösse und Standesinitiativen verlangten damals eine Rückkehr zur Gewährung von Rabatten. Rabatte zu verbieten ist realitätsfremd, innovationshemmend und kostentreibend. Die Medikamentenkosten zulasten von Patienten, Krankenversicherern und Kantonen würden steigen. Es entfallen Anreize für Kosteneinsparungen im Medikamentenbereich. Aus Patienten- und Versichertensicht muss sichergestellt werden, dass Leistungserbringer weiterhin günstig Medikamente einkaufen können und sowohl die Patientinnen und Patienten wie auch die Prämienzahler von Rabatten profitieren können.
Wenn Sie das wollen, müssen Sie meinen Minderheitsantrag unterstützen. Ich bitte Sie, dies zu tun. Er wird übrigens von allen Betroffenen, das heisst von der FMH, den Ärzten, den Ärztenetzwerken wie auch von den Versicherern unterstützt.