Badran Jacqueline · Nationalrat · 2014-05-07
Badran Jacqueline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-05-07
Wortprotokoll
Noch 2007 galt die Lex Koller als alter Zopf, der abgeschnitten gehöre. Die Lex Koller habe den exzessiven Ausbau von Ferienwohnungen nicht wirksam verhindern können. Man müsse nun parallel zu flankierenden Massnahmen in der Raumplanung die Lex Koller abschaffen. Schnell jedoch setzte sich die Einsicht durch, dass die Lex Koller mitnichten die Ferienwohnungen regeln wollte. Gerade bei den Ferienwohnungen gab es für die Tourismuskantone ja Ausnahmekontingente, die nur in wenigen Jahren auch ausgeschöpft wurden. Zudem wurde klar, dass die Raumplanung das Angebot regelte, die Lex Koller jedoch die Nachfrage im gesamten Immobilienmarkt dämmte. Man befürchtete, dass die Immobilienpreise explodieren würden, wenn man tendenziell das Angebot einschränken, die Nachfrage jedoch in die Höhe schnellen lassen würde. Die SVP-Delegation stellte in der damaligen UREK einen Antrag auf Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, die Auswirkungen einer Abschaffung auf den Immobilienmarkt und auf die Immobilienpreise und die Mieten abzuklären sowie eine Fünfjahres-Wohnsitzpflicht zu prüfen. 2012 reichte dann die UREK-NR eine Kommissionsmotion (12.3984) ein mit dem Auftrag, die Vorlage zur Aufhebung der Lex Koller abzuschreiben. Diese Motion fand eine breite zustimmende Mehrheit über alle Parteien.
Die Lex Koller spannt buchstäblich einen Vorbehalt über den gesamten schweizerischen Immobilienmarkt. Der direkte Erwerb von Wohnimmobilien ist denjenigen natürlichen und juristischen Personen vorbehalten, die hier leben, arbeiten und Steuern bezahlen - und das ist gut so. Wenn wir vom gesamten Immobilienmarkt sprechen, dann sprechen wir vom grössten volkswirtschaftlichen Teilmarkt überhaupt, einem Multimillionenmarkt. Allein das Hypothekarvolumen von etwa 860 Milliarden Franken ist explosionsartig auf 142 Prozent des Bruttoinlandproduktes angestiegen. Wir reden hier also nicht über die Ferienhäuser in Gstaad oder in St. Moritz. Für die Tourismuskantone sind - ich wiederhole es gerne - weiterhin Ausnahmekontingente und Ausnahmebewilligungen vorgesehen, wie z. B. das Projekt in Andermatt von Herrn Sawiris. Mit der Bindung an den Steuersitz schränkt die Lex Koller als einziges Instrument also die Nachfrage nach Wohnimmobilien in der ganzen Schweiz, auch in den Städten und Agglomerationen, ein und wirkt somit preisdämpfend.
Würde die Lex Koller abgeschafft, käme dies einem volkswirtschaftlichen GAU gleich. Institutionelles Kapital wie z. B. deutsche Pensionskassen, britische Immobilien-Hedge-Fonds, Staatsfonds aus Katar oder Singapur würden zusätzlich auf den Markt drängen. Der Schweizer Immobilienmarkt ist attraktiv wie kaum ein anderer: Er weist tiefe Zinsen, eine tiefe Inflation, eine sichere und stabile Währung und hohe Einkommen auf und ist vor allem wertsicher. All diese zusätzlichen Akteure würden mit preistreibender Wirkung mit schweizerischen Pensionskassen und privaten Bauträgern um das knappe Bauland konkurrieren. Boden- und Immobilienpreise würden noch mehr steigen und damit auch die Mieten und die Wohneigentumspreise.
Es ist jetzt schon so, wie eine Studie der Credit Suisse zeigt, dass sich immer weniger Leute Wohneigentum leisten können. Um sich die Dimensionen vorstellen zu können, erwähne ich folgendes Rechenbeispiel: Steigen die Wohnkosten in der Schweiz, egal ob für Wohneigentum oder Miete, nur um 200 Franken pro Monat und Haushalt, so fehlen den Menschen und dem Gewerbe 10 Milliarden Franken für den Konsum! Dagegen sind Einkaufstourismus und steigende Krankenkassenprämien im Vergleich Kleinigkeiten. Immobilienpreise sind deshalb in hohem Masse konjunkturrelevant. Als Folge von exzessiven Preissteigerungen würden auch die Renditen der Pensionskassen sinken, die ohnehin bereits Mühe zeigen, ihre Guthaben ordentlich zu verzinsen. Zudem würde der Druck auf den Franken weiterhin erhöht. Vermögende Privatpersonen könnten ohne Verschiebung ihres Lebensmittelpunktes und ihres Steuersitzes [PAGE 734] in der Schweiz Zweit-, Dritt- und Viertwohnungen an guten Lagen und/oder Mietshäuser zu reinen Anlagezwecken erwerben. Damit würde der ohnehin schon knappe Wohnraum der hier lebenden, arbeitenden und Einkommenssteuern bezahlenden Bevölkerung vorenthalten. Auch dies würde die Wohnpreise zusätzlich in die Höhe treiben und hätte einen Zerfall von Steuersubstrat in Bezug zur Wohnfläche zur Folge. Auch der Siedlungsdruck würde erheblich erhöht, ohne dass damit der geringste Vorteil verbunden wäre.
Die aus Steuern finanzierten Infrastrukturleistungen tragen jedoch erheblich zu den Wertsteigerungen der Immobilien bei. Deshalb ist eine systematische Bindung des Erwerbs von Wohnimmobilien an den Steuersitz, wie dies die Lex Koller tut, richtig und wichtig. Der einzige Grund, die Lex Koller abzuschaffen, wäre, den erleichterten Zugang von ausländischem Kapital zu ermöglichen. Auf dem schweizerischen Immobilienmarkt ist Kapital jedoch nicht der limitierende Faktor, im Gegenteil: Kapital hat es bei Pensionskassen, Fonds und Privaten längstens genug!
Der bebaubare Boden ist bei uns das knappe Gut, nicht das Kapital. Bereits 2005 wurden mit der Privilegierung von börsenkotierten Immobiliengesellschaften die Schleusen für ausländisches Kapital geöffnet. Fortan durfte das ausländische Finanzkapital indirekt in unsere Wohnimmobilien und damit in Schweizerfranken anlegen. Seit 2009 hat sich deren Kapitalisierung verzweieinhalbfacht. Erlauben Sie mir die Bemerkung, dass es inkonsequent ist, die Schleusen für direkte Anlagen in Wohnimmobilien geschlossen zu halten, diejenigen für indirekte Anlagen jedoch zu öffnen. Denn diese wirken genau gleich preistreibend und setzen die Renditen der Pensionskassen und ebenso den Schweizerfranken unter Druck. Dies kann niemand wollen, der sich um unsere Volkswirtschaft sorgt.
Aus diesen guten Gründen empfehlen Ihnen Bundesrat und eine Mehrheit der Kommission - der Entscheid fiel mit 23 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung - die Annahme der Vorlage zur Abschreibung der Vorlage zur Abschaffung der Lex Koller.