de Courten Thomas · Nationalrat · 2015-05-04
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-05-04
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zu Artikel 57a Absatz 1, zum Antrag der Minderheit Cassis: Die Differenz besteht hier in Bezug auf den Geltungsbereich, sowohl in fachlicher wie auch in personeller Hinsicht. Die Minderheit Cassis will das Vorteilverbot auf die verschreibungspflichtigen Arzneimittel beschränken. Sie argumentiert damit, dass eine Ausweitung auf alle Heilmittel weder kontrollierbar noch durchsetzbar sei und dass ein grosser administrativer Apparat dafür erforderlich wäre.
Die Mehrheit der Kommission will im Gegensatz zu Bundesrat und Ständerat jedoch eine umfassendere Fassung des Vorteilverbots, und zwar für "Heilmittel". Damit wären neben den verschreibungspflichtigen Medikamenten auch die nichtverschreibungspflichtigen Medikamente und vor allem die Medizinprodukte mit eingeschlossen. Da geht es eben auch um relativ teure Produkte, mit denen grosse und grössere Umsätze erzielt werden können. Es geht eben nicht um Pflaster, Kanülen und Spritzen, sondern eher um Prothesen, Linsen und Implantate. Es sind Fälle bekannt, in denen es in diesen Bereichen zu unerwünschten Umsatzgenerierungen durch Vorteilsgewährung gekommen ist. Dies wollen wir auch politisch verhindern.
Die Kommission ist mehrheitlich der Ansicht, dass dies auch mit einem vertretbaren Aufwand durchzusetzen ist. Die Argumentation, dass eine weite Fassung des Geltungsbereichs auch nur schwer zu kontrollierende oder wenig transparente Bereiche erfassen würde, ist nicht stichhaltig. Es geht eben gerade darum, hier eine grundsätzliche Kompetenz zum Eingreifen gegen offensichtliche und gegen festgestellte Missstände zu verankern.
Die Kommission beantragt mit 17 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen Festhalten an unserem Beschluss und damit am weiter gefassten Geltungsbereich.
Ich komme zu Artikel 57a Absatz 2 und dort vor allem zu Buchstabe d: Die Mehrheit möchte in Übereinstimmung mit Artikel 56 KVG Rabatte und Vergünstigungen zulassen, sofern sie keinen Einfluss auf die Wahl der Therapie haben. Die Minderheit II (Cassis) hält am Beschluss des Nationalrates fest, welcher auf diese Einschränkung verzichtet hat. Und die Minderheit I (Gilli), mit der jetzt die Minderheit II fusioniert hat, will diesen Grundsatz um die Bestimmung erweitern, dass die Rabatte und Vergünstigungen an die Kostenträger weitergegeben werden oder von den Leistungserbringern zur Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt werden. Die Minderheit III (de Courten) will, dass Rabatte vollständig an die Patienten oder die Kostenträger weitergegeben werden.
Die Kommission ist sich also erstens einig, dass Versorgung, Behandlungsqualität und Therapiewahl nicht von individuellen, persönlichen Vorteilen der Leistungserbringer gesteuert sein sollen. Die Kommission ist sich zweitens einig, dass Rabatte, falls betriebswirtschaftlich auch gerechtfertigt, grundsätzlich weiterhin möglich sein sollen. Die Kommission ist sich drittens einig, dass gewährte Vergünstigungen beim Einkauf grundsätzlich zur Dämpfung der Behandlungskosten beitragen sollen. [PAGE 624]
Wesentlich ist aber die Betrachtung des ganzen Artikels 57a. In Absatz 1 ist der Grundsatz des Vorteilverbots oder des Rabattverbots, des grundsätzlichen Verbots, geregelt: Keiner soll die Therapie nach dem Geldbeutel bestimmen. Absatz 2 legt dann die Ausnahmen von diesem Grundsatz fest, die möglich sein sollen:
In Buchstabe a sind das die Kugelschreiber, die Notizblöcke oder die Geschäftsessen - also Vorteile von bescheidenem Wert. Dort hat der Bundesrat eine andere Auffassung als die Kommission. Nur dort, wo das für die medizinische und pharmazeutische Praxis von Belang ist, sollen diese Möglichkeiten auch Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 57a sein. Das beinhaltet die Problematik, dass wir jede Einladung zum Mittagessen oder zum Abendessen eigentlich kriminalisieren und die Abgrenzung auch nicht klar regeln. Die Kommission ist aber der Auffassung, dass geringfügige, sozial übliche Vorteile vom Vorteilsverbot ausgenommen sein sollen.
In Buchstabe b sind das die Unterstützungsbeiträge für Forschung, Weiterbildung und Fortbildung; dort besteht eigentlich keine Konkurrenz. Es ist aber zu erwähnen, dass diese Vorteile in der Praxis nach den Branchencodes auch entsprechend offengelegt werden müssen.
In Buchstabe c sind das die handelsüblichen Abgeltungen bei Bestellungen und Lieferungen von Heilmitteln, also die Preisrabatte, die Lieferrabatte, die Mengenrabatte oder auch die Skonti bei rascher Zahlung - all das ist dort entsprechend enthalten. Nicht enthalten, das ist das strittige Element, ist all das, was darüber hinausgeht. Die Kommissionsmehrheit will dort den Preisdruck aufrechterhalten und will, dass die Einkäufer auch entsprechende Verhandlungsmacht gegenüber den Verkäufern an den Tag legen können. Die Mehrheit argumentiert, dass die Vergünstigungen nur ausgehandelt werden, wenn die Verhandelnden tatsächlich auch etwas davon haben. Die Ärzte, die Spitäler und die Behandlungsnetzwerke sollen ihren Vorteil auch entsprechend einräumen können, damit sie den Rest dann entsprechend an die Patienten weitergeben können. In der Verbindung zu Artikel 56 KVG schliesslich liegt der Schlüssel, wie diese gewährten geldwerten Vergünstigungen an wen verteilt werden sollen.
Die Kommission bittet Sie, entsprechend abzustimmen.