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Galladé Chantal · Nationalrat · 2015-03-09

Galladé Chantal · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-09

Wortprotokoll

Der Bundesrat soll beauftragt werden, beim Export von Baugruppen von Kriegsmaterial nicht weiterhin auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung zu verzichten und den Endverbraucher zu prüfen. Was der Gesetzgeber in Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes als Ausnahme vorsah, wird immer mehr zur Regel: der Verzicht auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung beim Export von Kriegsmaterial in Form von Baugruppen. Der Bundesrat hat bei einem Drittel aller Schweizer Kriegsmaterialexporte keine Ahnung, wer der Endverbraucher ist. Dies führt das ganze Bewilligungssystem ad absurdum: Bei einem Drittel der Schweizer Kriegsmaterialexporte besteht damit die realistische Möglichkeit, dass diese am Ende in ein Land gelangen, für welches der Bundesrat die Ausfuhrbewilligung verweigern würde, wenn er den Endverbraucher kennen würde.

Ein Brief der Waffenlobby vom 9. Januar 2013 hat deutlich gemacht, wozu Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes missbraucht werden soll: Verweigert der Bundesrat die Bewilligung für die Ausfuhr von Pistolen nach Saudi-Arabien, so soll Saudi-Arabien gestützt auf diese Ausnahmeklausel dennoch beliefert werden können, indem die Bauteile der Pistolen einfach zuerst in die USA ausgeführt werden, und zwar eben unter Verzicht auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung. Der Lobbybrief zitiert dabei erstaunlicherweise aus einem internen Aussprachepapier des Bundesrates vom 20. Dezember 2000, wonach bei einem Empfängerstaat nicht nur auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, sondern die Zulieferung generell bewilligt werden kann, wenn der Anteil der Herstellungskosten der gelieferten Teile weniger als 50 Prozent der Kosten des Endproduktes beträgt.

Es ist zu begrüssen, dass der Bundesrat dieser inakzeptablen Argumentation der Waffenlobby eine Abfuhr erteilt und die Lieferung von Einzelteilen und Baugruppen zu Pistolen in die USA abgelehnt hat, weil die fertigen Pistolen danach aus den USA an die königliche Garde Saudi-Arabiens hätten ausgeführt werden sollen. Im Anschluss an diesen Entscheid ist es nun folgerichtig, auch das in dem zitierten Aussprachepapier Festgehaltene und das Kriegsmaterialgesetz entsprechend anzupassen. Ich denke wirklich nicht, dass es der Schweiz gut ansteht, wenn sie einen Drittel der Endverbraucher nicht kennt und trotzdem auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet. Ich finde, das schadet nicht nur den ethisch-moralischen Ansprüchen, die wir an Kriegsmateriallieferungen haben, es schadet auch unserem Ruf.