AB 174320
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2015-03-09
Wortprotokoll
Es geht um einen Rahmenkredit von 1,9 Milliarden Franken für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung; es geht also nicht um cashwirksame Ausgaben, sondern nur um Eventualverpflichtungen. Damit soll ab Mitte 2015 bis Ende 2021 eine bewährte Förderungspolitik im herkömmlichen Umfang fortgesetzt werden.
Der Sprecher der Kommissionsminderheit hat dargelegt, warum auf die Vorlage nicht einzutreten sei. Erlauben Sie mir, auf die Argumente, die bereits in der Kommissionssitzung vorgebracht wurden, kurz einzugehen.
Ich gehe zuerst auf die Frage der Wirkung ein. Es wird moniert, dass die Verbürgung von Anleihen der EGW kaum Wirkung erziele; man könne nur einen sehr kleinen Anteil des Wohnungsmarktes beeinflussen und die Mietzinsverbilligung sei bescheiden. Es ist ja gerade das Ziel der bundesrätlichen Wohnungspolitik, möglichst wenig in den Markt einzugreifen. Die Wohnungsversorgung und die Finanzierung des Wohnungsbaus sollen vor allem über den Markt erfolgen. Würde die Förderung einen grösseren Marktanteil betreffen, würde dies dem Bundesrat ebenfalls vorgehalten. Es ist aber so - das wurde bereits einmal gesagt -, dass Artikel 108 der Verfassung den Bund zu Fördermassnahmen verpflichtet. Diese sollen den Markt ergänzen, ohne ihn zu verzerren. Dies ist mit der vorgeschlagenen Massnahme im entsprechenden Umfang auch tatsächlich der Fall.
Ein Wort zu den Vergünstigungen der einzelnen Wohnungen: Die Verbürgung der EGW-Anleihen zielt nicht primär auf die Vergünstigung der einzelnen Wohnungen ab, vielmehr geht es um die Unterstützung eines spezifischen Marktsegments. Der gemeinnützige Sektor trägt in vielen Gemeinden zu einem passenden Wohnungsangebot für alle Bevölkerungsgruppen bei und hat eine dämpfende Wirkung [PAGE 202] auf die Mietzinsentwicklung. Dennoch ist die Verbilligungswirkung in den mit EGW-Anleihen mitfinanzierten Wohnungen spürbar.
Zur Frage, ob die Unterstützung bei den tiefen Zinssätzen überhaupt noch nötig sei: Man kann sich natürlich die Frage stellen, ob angesichts der momentan sehr tiefen Zinssätze die Verbürgung von Anleihen noch nötig ist. Es ist richtig, Herr Nationalrat Amstutz, dass die Massnahme aus einer Hochzinsphase stammt. Das bedeutet aber nicht, dass sie heute keine Berechtigung mehr hat. Wichtig ist die langfristige Sichtweise. Der Rahmenkredit läuft bis Ende 2021, und die Anleihen haben in der Regel eine Laufzeit von bis zu 15 Jahren. Wir müssen demzufolge den Zeitraum bis 2036 im Auge behalten.
Natürlich wissen wir alle nicht, wie sich die Zinssätze in dieser langen Zeit entwickeln werden. Aber wir können mithelfen, dass der gemeinnützige Wohnungsbau langfristig von günstigen Finanzierungen profitieren kann und dass das Zinsänderungsrisiko vermindert wird. Wie gesagt, haben wir es dabei mit einem Verfassungsauftrag zu tun.
Dann wurde auch die Misswirtschaft im gemeinnützigen Sektor thematisiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass der gemeinnützige Sektor die Unterstützung nicht verdiene, weil die geförderten Wohnungen nicht den Menschen zugutekämen, die darauf angewiesen seien. Es ist richtig, dass in den Medien solche Fälle thematisiert wurden. Dabei handelte es sich aber nicht um Wohnungen gemeinnütziger Bauträger, sondern um günstige Stadtwohnungen. Wir wissen, dass sich praktisch alle gemeinnützigen Wohnbauträger in ihren Statuten verpflichtet haben, ihre Wohnungen an bestimmte Zielgruppen wie Familien, wirtschaftlich schwächere Personen oder ältere Menschen zu vermieten. Zudem unterliegen rund 70 Prozent aller Wohnungen gemeinnütziger Wohnbauträger Belegungsvorschriften. Schliesslich müssen sich die Bauträger bei der Inanspruchnahme der verbürgten Mittel verpflichten, sich nach den Grundsätzen der Charta der gemeinnützigen Wohnbauträger zu verhalten.
Der Bund stützt sich also auf die Selbstregulierung des gemeinnützigen Sektors, weitere Vorgaben sind nicht sinnvoll. Der Bund würde mit weiteren Vorgaben nicht nur einen Teil des Vermietungsrisikos übernehmen, vielmehr würde die Kontrolle der Vorgaben auch einen unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Es ist also zweckmässiger, wenn allein der Vermieter für die Vermietung zuständig ist und bleibt: Nur er kann wissen, welches die passende Zusammensetzung der Bewohnerschaft ist.
Weil sich die Perspektiven des Bundeshaushalts eingetrübt haben, und das ist tatsächlich ein Fakt, wird jetzt beantragt - wir haben es gehört -, die Vorlage sei zu sistieren und im Zusammenhang mit einem Entlastungsprogramm dann wieder zu behandeln. Ich bitte Sie aus zwei Gründen, diesen Antrag nicht anzunehmen. Erstens sind die Ausfallrisiken, die der Bund allenfalls eingehen und mit denen er seinen Haushalt belasten würde, als sehr gering einzustufen. Von den seit 2003 gestützt auf das Wohnraumförderungsgesetz ausgerichteten Bürgschaften für Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger musste bisher noch keine einzige honoriert werden. Das spricht für eine solide Organisation der EGW und für einen sorgfältigen Umgang mit den anvertrauten Mitteln. Strikt angewandte Bewilligungskriterien regeln, wer die EGW-Mittel beanspruchen darf, welche Liegenschaften bis zu welchem Wert finanziert werden dürfen und wie die Sicherstellung zu erfolgen hat.
Die Bewirtschaftung der Ausleihungen ist bis zu deren Rückzahlung detailliert geregelt. Nicht nur die EGW, sondern auch die Rechnungsabschlüsse der beteiligten Wohnbauträger werden durch externe Revisoren jährlich geprüft. Damit ist sichergestellt, dass für den Bund als Bürge weiterhin ein nur sehr geringes Risiko besteht.
Zweitens ist eine Stop-and-go-Politik auch in diesem Bereich nicht sinnvoll. Kontinuität ist wichtig. Die gemeinnützigen Wohnbauträger brauchen wie andere Investoren verlässliche Rahmenbedingungen. Diese können wir ihnen mit einem nahtlosen Übergang vom bisherigen zu einem neuen Rahmenkredit gewährleisten. Ohne Bundesbürgschaft hätten wir damit zu rechnen, dass die EGW ihre Tätigkeit einstellen müsste.
Mit dem beantragten Rahmenkredit soll kein neues Förderprogramm aufgegleist, sondern eine bewährte Unterstützung im bisherigen Rahmen fortgesetzt werden. Die Massnahme stellt für den Bund ein kostengünstiges und gleichzeitig effizientes Instrument der Wohnraumförderung dar.
Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, auf das Geschäft einzutreten, der Vorlage zuzustimmen und mit Ihrem Beschluss auch die Ausgabenbremse zu lösen.