preparatory:AB 174407
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2015-03-09
Wortprotokoll
Frau Nationalrätin Ingold, mit der Antwort auf die Motion Galladé, die wir vorhin behandelt haben, ist im Prinzip auf Ihr Anliegen bereits geantwortet worden; aber ich mache gerne ein paar Ergänzungen: Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes trägt der wirtschaftlichen Realität Rechnung, dass die Schweizer Rüstungsindustrie wie andere Industriebranchen auch international verflochten und auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern angewiesen ist. Der Schweizer Gesetzgeber wollte damit der heimischen Industrie eine erleichterte Teilnahme an internationalen Projekten und eine verbesserte industrielle Zusammenarbeit ermöglichen. Es geht also letztlich um hiesige Arbeitsplätze, es geht um Haben oder Nichthaben. Das macht den Unterschied. Der Vollständigkeit halber folgt noch einmal der Verweis darauf, dass wir den Nachhaltigkeits- und Menschenrechtsaspekten allergrösste Beachtung schenken und dass die Bewilligungspraxis bekanntermassen sehr zurückhaltend ist. Ich habe gerne gehört, dass Sie das soeben auch bestätigt haben.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die gesetzliche Lösung gegenüber Firmen aus dem Kreis der traditionellen Handelspartner der Schweiz - das sind im Wesentlichen Industriestaaten - zur Anwendung kommen, die denselben Werten verpflichtet sind und ihrerseits die Ausfuhr von Kriegsmaterial kontrollieren. Gemäss bundesrätlicher Praxis wird auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, wenn erstens das Bestimmungsland in Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung aufgeführt ist und zweitens der Anteil der Herstellungskosten der aus der Schweiz gelieferten Einzelteile unter 50 Prozent der Herstellungskosten des fertigen Produktes liegt. Vor diesem Hintergrund garantieren sowohl das unter Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes stehende gesetzgeberische Konzept als auch die entsprechende Praxis des Bundesrates eine verantwortungsvolle Ausfuhr von Einzelteilen.
Noch einmal: Was den Anteil von Einzelteilen am gesamten Bewilligungsvolumen betreffend Kriegsmaterial angeht, sind die folgenden Besonderheiten zu berücksichtigen: Die in der Motion erwähnten Zahlen zur Bewilligung durch das Seco umfassen aus technischen Gründen auch Ersatzteile für bestehende Systeme, bei denen Klarheit über den Endabnehmer besteht. Ausserdem beziehen sich die aufgeführten Zahlen auf das Volumen bewilligter Geschäfte, nicht aber auf die tatsächlich ausgeführten Güter. Letztere Zahl liegt erfahrungsgemäss deutlich tiefer.
Vor diesem Hintergrund ist die Kontrolle von Waffenteilen gewährleistet, und der Bundesrat empfiehlt Ihnen die Ablehnung der Motion.