preparatory:AB 174529
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-22
Wortprotokoll
Ich werde zu meinen Anträgen zu Absatz 1 Buchstaben c und d gleichzeitig sprechen. Es geht darum, die heutige Praxis auch in Worte zu fassen: Wann kann ein Whistleblower heute an die Öffentlichkeit gelangen? Jetzt schränken wir dieses Recht erheblich ein, indem wir es sehr stark formalisieren. Wenn er nämlich innert vierzehn Tagen eine Antwort kriegt, die ihn nicht befriedigt und die zu keiner Lösung beiträgt, dann kann er danach nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Da ist Endstation.
Mir scheint, dass wir die Möglichkeit, in diesem Fall an die Öffentlichkeit zu gelangen, die ja an und für sich logisch ist, auch in den Gesetzestext aufnehmen sollten. Wenn also das Vorgehen der Behörde offensichtlich - nicht nur vermutungsweise, sondern offensichtlich - unzureichend ist oder auch keine Auswirkungen zeigt, soll auch die Möglichkeit gegeben sein, sich an die Öffentlichkeit zu wenden.
Buchstabe d regelt den Fall, in dem die zuständige Behörde selbst in diese Unregelmässigkeit involviert ist. Wir haben das in der Kommission auch diskutiert. Es gab Anträge von anderen Kollegen, die damals eingereicht worden sind; die Mehrheit hat sich überzeugen lassen, dass ein Whistleblower in solchen Fällen an die Aufsichtsbehörden gelangen könnte. Er soll also beispielsweise, wenn ein Staatsanwalt keine Untersuchung einleitet, nichts macht, an die Aufsichtsbehörde des Staatsanwaltes gelangen können. Ich meine, dass im Fall der Whistleblower diese Anforderungen nicht zu hoch gestellt werden sollten. Es sind ja nicht Anwälte, es sind nicht Rechtsgelehrte, die sich in dieser Situation befinden. Es sind Leute, die aus ihrer inneren Überzeugung heraus unserem Rechtssystem dienen wollen. Wenn wir verlangen, dass eigentlich die Angelegenheit erst von der höchsten Instanz behandelt wird und dementsprechend die Öffentlichkeit nicht informiert werden kann, glaube ich, setzen wir die Latte viel zu hoch.
Dementsprechend ersuche ich Sie, diesen Buchstaben d einzufügen und die korrupte Behörde bei der Regelung des Whistleblower-Systems nicht zu vergessen.