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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-22

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-22

Wortprotokoll

Sie haben es gehört, die Kommission beantragt Ihnen, dass die zuständige Behörde eine Frist von dreissig Tagen bekommt, bis sie die Arbeitnehmenden informieren kann. Der Bundesrat ist der Meinung, dass vierzehn Tage genügen, um einen Brief zu verfassen. Deshalb möchte er an den vierzehn Tagen festhalten. Aber es hat auch noch ein bisschen mehr Hintergrund: Die Festsetzung der Dauer der Frist ist natürlich eine Ermessensfrage, aber der Nachteil ist, dass Arbeitnehmende, je länger es dauert, desto länger in einer Periode der Ungewissheit bleiben. Sie haben ja dieses Kaskadenmodell gesehen, wie es der Kommissionssprecher ausgeführt hat. Der Arbeitnehmende muss einiges tun, bis er auch an eine Behörde gelangen kann. Dann muss er noch einmal warten, bis er von der Behörde den Brief bekommt. Deshalb sind wir der Meinung, dass das Ziel einerseits darin bestehen soll, eine rechtswidrige Situation, die unter Umständen auch schwerwiegend sein kann, möglichst rasch zu beheben. Aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass der Bundesrat hier mit seiner Frist von vierzehn Tagen richtig liegt. Deshalb möchte ich auch gerne an diesen vierzehn Tagen festhalten.

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