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AB 174535

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-22

Wortprotokoll

Die Sedes materiae ist nicht Seite 9535 der Botschaft, sondern die beiden Komplexe auf den Seiten 9552 und 9572. Die Regelung ist klar. Die Bundesrätin hat das völlig zu Recht gesagt: Im Vergleich mit der heutigen Situation gibt es für den Whistleblower keinerlei Verschlechterungen. Auf Seite 9552 wird klargelegt, dass Unregelmässigkeiten zunächst einmal auf einer gesetzeswidrigen Handlung beruhen müssen; dann wird ausgeführt, was das heisst.

Auf Seite 9572 wird zu der von Ihnen, Kollege Rechsteiner, aufgeworfenen Frage gesagt: "Die in Absatz 2 angeführten Beispiele umfassen Rechtsvorschriften und organisationsinterne Bestimmungen. Es kann sich um verwaltungsrechtliche Vorschriften, aber auch um privatrechtliche Bestimmungen handeln, die beispielsweise schädliche Beeinträchtigungen Dritter oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers betreffen." Und jetzt: "Ebenfalls enthalten sind die Rechte und Pflichten, die sich aus den Arbeitsverhältnissen ergeben." Die Frage ist damit beantwortet. Es gibt keine Verschlechterung gegenüber heute, aber die Kriterien werden im Gesetz geklärt.

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