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preparatory:AB 174595

Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-11

Wortprotokoll

Die von mir angeführte Minderheit II lehnt die Gewährleistung des Teils der Tessiner Verfassung ab, in dem es um das Gesichtsverhüllungsverbot geht. Im Wesentlichen haben uns folgende Gründe zu diesem Entscheid bewogen:

1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in der Begründung seines Entscheids, den er am 1. Juli 2014 zur Frage des Burkaverbots in Frankreich getroffen hat, deutlich gemacht, dass den Mitgliedstaaten ein grosser Beurteilungsspielraum eingeräumt werden müsse, um auch nationalen Befindlichkeiten Rechnung zu tragen. Es kann also durchaus sein, dass ein Gesichtsverhüllungsverbot zwar die Europäische Menschenrechtskonvention nicht verletzt, hingegen gegen unsere Bundesverfassung verstösst. Mit anderen Worten, wir haben den Spielraum, zu einem anderen Entscheid zu kommen als der EGMR.

2. Das Appellationsgericht Basel-Stadt stützte in seinem Entscheid vom 4. Februar 2014 einen Beschluss des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2013, welcher eine Initiative der Jungen SVP für ungültig erklärte. Diese Initiative verlangte ein Vermummungsverbot im öffentlichen Raum. Gemäss dem Urteil des Appellationsgerichtes verstösst die Initiative der Jungen SVP Basel-Stadt gegen die Religionsfreiheit und gegen das Diskriminierungsverbot. Es hiess, die Initiative sei willkürlich. Ausserdem, und das ist besonders wichtig, stellt das Appellationsgericht Basel-Stadt fest, es fehle das öffentliche Interesse an einem Vermummungsverbot. Im Urteil des Appellationsgerichtes heisst es dazu, eine Gefährdung des gesellschaftlichen und religiösen Friedens sei durch wenige Einzelfälle von vollverschleierten Frauen nicht gegeben, sodass diesbezüglich das öffentliche Interesse an einem Verbot fehle. In seinem Fazit stellt das Appellationsgericht Basel-Stadt fest, ein Vermummungsverbot sei nicht verhältnismässig und verstosse damit gegen ein wichtiges Verfassungsprinzip.

Ich bitte Sie zu beachten, dass der Hauptgrund, der mich und die Mitunterzeichnenden bewogen hat, Ihnen diesen Antrag zu stellen, die Frage der Verhältnismässigkeit ist. Angesichts der wenigen im Kanton Tessin wohnhaften Burkaträgerinnen ist eine solche Verfassungsänderung unverhältnismässig und darum nicht gerechtfertigt.

Ich bitte Sie, dem Antrag meiner Minderheit II zuzustimmen.