Fluri Kurt · Nationalrat · 2015-03-11
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2015-03-11
Wortprotokoll
Mit der Ablehnung des direkten Gegenvorschlages zur Ausschaffungs-Initiative am 28. November 2010 wurden diejenigen in ein schweres Dilemma gestürzt, die sich einerseits für die direkte Demokratie einsetzen, aber andererseits auch den Rechtsstaat hochhalten wollen. Wir haben das im März 2014 anlässlich der ersten Diskussion über die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative ausführlich dargelegt. Wir wissen, dass inzwischen die Durchsetzungs-Initiative eingereicht worden ist. Wenn der Ständerat sich in der Differenzbereinigung durchsetzt, wird es aus unserer Sicht mit Sicherheit zur Abstimmung über diese Durchsetzungs-Initiative kommen. Die Initiative will, dass ihr Text direkt anwendbar ist. Das heisst, im Falle der Annahme der Initiative werden wir nicht über deren Umsetzung auf Gesetzesebene zu diskutieren haben, sondern dann bleibt es bei der Verfassungsbestimmung.
Uns wurde vor einem Jahr vorgeworfen, wir vernachlässigten den Rechtsstaat und verteidigten ihn nicht. Aber was tun Sie, wenn im Laufe des nächsten Jahres die Durchsetzungs-Initiative angenommen wird? Dann haben wir die auf Gesetzesebene umgesetzte Ausschaffungs-Initiative, und auf Verfassungsebene haben wir die direkt anwendbare Durchsetzungs-Initiative. Nach Artikel 190 der Bundesverfassung hat das Bundesgericht die Bundesgesetze zu beachten, also die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative auf Gesetzesebene. Aber zweifellos wird das Gericht auch die Verfassung mit der möglicherweise eben angenommenen Durchsetzungs-Initiative anzuwenden haben. Was dann? Weder die Frau Bundespräsidentin noch das Bundesamt für Justiz, noch irgendjemand anderes kann oder will uns Auskunft geben. [PAGE 253] Vermutlich wird es darauf hinauslaufen, dass sich das Gericht an die Verfassung halten muss. Dann wird es mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. mit den übrigen Bestimmungen der Bundesverfassung in Konflikt geraten. Dies wird z. B. Artikel 5 sein, in dem das Verhältnismässigkeitsprinzip postuliert ist. Entscheidet dann das Bundesgericht dennoch im Sinne der Durchsetzungs-Initiative, wird der Fall nach Strassburg gehen. Spätestens dort wird das Ganze dann wieder umgekehrt. Es wird sodann eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils geben. Dann wird die Rechtsstaatlichkeit wiederhergestellt sein. Aber der Konflikt mit der direkten Demokratie wird weiterhin bestehen. Dann geht der Streit um die Frage der Rolle der Gerichte, seien es die eigenen oder jenes in Strassburg, erneut los.
Dieses Dilemma können wir mit dem heutigen Entscheid nicht lösen. Bleiben wir bei unserer ersten Fassung, dann kommt es zur zweiten Differenzbereinigung mit dem Ständerat. Wir wissen aber auch, dass wir bis im November die Ausschaffungs-Initiative umgesetzt haben müssen. Zudem kennen wir die Mehrheitsverhältnisse: Diese sind im Ständerat viel klarer, als sie es bei uns waren. Der Ständerat hat sich mit 28 zu 3 Stimmen für die Fassung, über die wir jetzt diskutieren, entschieden. Unser Rat hat sich vor einem Jahr lediglich mit 106 zu 65 Stimmen für seine Fassung entschieden. Es ist also absehbar, dass sich am Schluss der Ständerat durchsetzen wird.
Unter diesen Umständen hat sich unsere Fraktion mehrheitlich dazu entschlossen, sich dem Ständerat anzuschliessen; nicht, weil wir die direkte Demokratie nun hintanstellen wollen, sondern weil wir wissen, dass die Ausschaffungs-Initiative umgesetzt werden muss. Wie gesagt, der Termin ist der November dieses Jahres. Wir nehmen an, dass sich der Ständerat so oder so durchsetzen wird. Deswegen wird sich eine Mehrheit unserer Fraktion dem Ständerat anschliessen und nicht weil wir der Auffassung sind, dass unser erster Entscheid vor einem Jahr falsch gewesen ist.
Noch zwei, drei Bemerkungen zu den Ausführungen des Minderheitssprechers: Herr Rutz hat behauptet, mit der Fassung des Ständerates werde die heutige, aus seiner Sicht lasche Praxis punkto Ausschaffungen nahtlos weitergeführt. Das wird zweifellos nicht der Fall sein. Wenn Sie auf Seite 7 der Fahne die Härtefallklausel in Absatz 1tera lesen, dann sehen Sie, dass es nicht das Verhältnismässigkeitsprinzip ist, das hier umgesetzt ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip, Herr Rutz - wir haben uns schon etwa fünfmal darüber unterhalten -, heisst nicht, dass man die Delikte differenziert, sondern das Verhältnismässigkeitsprinzip nach unserer Rechtsordnung heisst, dass man die Entscheide an den Täter angepasst fällt, unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände, seiner Herkunft usw. Das ist das Verhältnismässigkeitsprinzip. Deswegen wird es die Fassung des Ständerates eben nicht zulassen, die heutige, aus der Sicht von Herrn Rutz lasche Praxis nahtlos weiterzuführen.
Er hat ferner behauptet, die Fassung des Ständerates entspreche dem abgelehnten Gegenvorschlag. Das ist nicht so: Der Gegenvorschlag vom November 2010 sah eine Einzelfallprüfung vor. Beim Entscheid, war dort in Absatz 3 formuliert, seien die Grundrechte der Bundesverfassung, insbesondere die Verhältnismässigkeit, zu beachten. Diese Fassung war also wesentlich lockerer als der Beschluss des Ständerates mit seiner Härtefallklausel.
Zu Kollege Portmann muss ich noch sagen: Sie sehen den Deliktskatalog. Wenn Sie wie Herr Rutz der Auffassung sind, dass sämtliche Betäubungsmitteldelikte auch nach Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes schwere Delikte sind, und wenn für Sie die hier zitierten Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz schwere Delikte sind, dann können Sie der Fassung des Nationalrates vom letzten März zustimmen. Das sind aber in der Praxis keine schweren Delikte. Deshalb ist es eben nicht so, wie Herr Rutz sagte, dass ausnahmslos bei schweren Delikten die direkte Ausschaffung drohe. Das waren noch zwei, drei Bemerkungen zu den Ausführungen des Minderheitssprechers.
Wir werden also mehrheitlich die Fassung des Ständerates unterstützen. Wir werden auch den Minderheitsantrag Schenker Silvia ablehnen, weil wir der Auffassung sind, dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht neu zu beurteilen sein wird, aber nicht aufgrund der Ausweisung des Täters, sondern aufgrund der Beurteilung der neuen Situation bei den Verbliebenen.
Wir bitten Sie also, sich dem Ständerat anzuschliessen und den Minderheitsantrag Schenker Silvia abzulehnen.