Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-12-11
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-12-11
Wortprotokoll
Ich bin selbstverständlich nicht gegen einen wirkungsvollen Datenschutz. Dieser muss aber sachgerecht sein und auch tatsächlich etwas bringen. Der Minderheitsantrag erfüllt weder die eine noch die andere Voraussetzung.
Zunächst möchte ich daran erinnern, dass das Datenschutzgesetz in laufenden Strafverfahren keine Anwendung findet, und das nicht ohne Grund: Die Interessenlage in einem Strafverfahren ist eben eine andere als beispielsweise dann, wenn bei einer Einwohnerkontrolle einer Stadt Daten über die Bewohner gesammelt werden. Natürlich ist im Strafverfahren der Datenschutz nicht einfach ausgeschaltet; er richtet sich aber nach Regeln, die spezifisch auf die Besonderheiten solcher Verfahren zugeschnitten sind. Diese Regeln lauten praktisch in allen Polizei- und Strafverfahrensgesetzen einheitlich. Für den Bund verweise ich namentlich auf die Artikel 29bis sowie 102bis und 102ter des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege.
Es erschiene nun wenig sachgerecht, für eine einzelne Ermittlungsmassnahme aus diesem anerkannten und bewährten System auszubrechen und dafür einen besonderen Datenschutz zu schaffen. Das ist auch nicht nötig, enthält doch der Gesetzentwurf schon genügend Sicherungen, um dem Missbrauch von Daten vorzubeugen. Eine zusätzliche Sicherung der Sicherung braucht es meines Erachtens nicht. Ich verstehe das Anliegen von Herrn Gross Jost; er möchte mit dem Minderheitsantrag präventiv wirken, aber die zusätzliche Schutzwirkung dieses Artikels wäre höchst bescheiden.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen und dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen.