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Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-12-11

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-11

Wortprotokoll

Artikel 20 regelt den Schutz des verdeckten Ermittlers. Es ist die Pflicht der verfahrensleitenden Behörden, unter Respektierung der Parteirechte der beschuldigten Person sicherzustellen, dass die zugesicherte Vertraulichkeit der Identität erhalten bleibt.

Allerdings ist Ihre Kommission der Meinung, dass der oder die Vorsitzende des urteilenden Gerichtes Angaben über die wahre Identität verlangen kann, wenn die Glaubwürdigkeit in Zweifel steht. Anders als vom Bundesrat vorgesehen, kann nach Absatz 4 die oder der Gerichtsvorsitzende sodann selber in einer persönlichen Befragung die Identität und die Glaubwürdigkeit der verdeckten Ermittlungsperson überprüfen sowie für das Gesamtgericht klären, ob die Person tatsächlich als verdeckter Ermittler im betreffenden Verfahren eingesetzt war.

Die normalen Schutzmassnahmen wie Änderung von Stimme und Aussehen oder die örtlich getrennte Einvernahme, Ausschluss der Öffentlichkeit oder sogar der beschuldigten Person sind in Absatz 3 geregelt.