Stähelin Philipp · Ständerat · 2005-12-12
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-12
Wortprotokoll
Die Beantwortung der Interpellation Bürgi zeichnet sich nicht durch ein Übermass an Konsequenz aus. Die Kantone werden in die Pflicht genommen; sie haben bei allen Versicherten, auch bei den Zusatzversicherten, im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mitzuzahlen. Dieser Sockelbeitrag bei den Zusatzversicherten dürfte oft das grössere Betreffnis ausmachen als jenes der Krankenversicherer. Die gesonderte Betrachtung der Zusatzversicherung ist schon aus diesem Grunde mehr als fragwürdig. Gilt für die KVG-Leistungen [PAGE 1101] das Territorialprinzip, dann kann nicht unter Hinweis auf eine möglicherweise sehr kleine Zusatzversicherung, die heute sinnigerweise ja oft "Ganze Schweiz" genannt wird, auch die Leistungserbringung im Ausland mit einbezogen werden.
Die Kantone werden aber auch zur "Planung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung" verpflichtet; ich zitiere hier Artikel 39 Absatz 2 KVG in der Fassung des Entwurfes des Bundesrates zur Spitalfinanzierung vom 15. September des letzten Jahres, weil diese Fragen gemäss Ziffer 3 der Interpellationsantwort Gegenstand der laufenden Überprüfung sind. Diese "muss sich auf die Versorgung aller nach diesem Gesetz versicherungspflichtigen Personen", also auch der zusatzversicherten, "beziehen und die Patientenströme zwischen den Kantonen berücksichtigen. Private Trägerschaften sind angemessen in die Planung einzubeziehen." Den letzten Satz zitiert der Bundesrat in seiner Antwort. Dass aber nur die Patientenströme zwischen den Kantonen, nicht aber jene aus dem Ausland und ins Ausland zu berücksichtigen sind, lässt er aus. Ja was gilt nun? Müssen nun, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, auch ausländische Kliniken einbezogen werden? Welche? Werden diese durch die Versicherer bestimmt? Gilt diese neue Interpretation extra lege auch für Kliniken ausserhalb der EU und der Efta-Staaten bzw. des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens? Man ist versucht zu sagen: Rehabilitation am Indischen Ozean, kostengünstig, auch für Begleitpersonen. Kann das der Sinn sein? Wie verhält es sich umgekehrt: Können die Kantone nun ausserschweizerische Behandlungen einführen? Ich erinnere mich, dass die Zusammenarbeit des Kantons Thurgau mit Kliniken im Raum Konstanz durch das damals noch zuständige BSV unterbunden worden ist - sinnigerweise auf Intervention der Krankenkassen hin.
Herr Bundesrat, Ihre Praxis des Nichthandelns lässt hier Fragen über Fragen offen. Die bisherige kantonale Spitalplanung wird heute, zumindest im Rehabilitationsbereich, völlig unterlaufen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich, welche beispielsweise in der Ostschweiz endlich ins Rollen gekommen war, wurde bereits wieder blockiert, weil schlagartig Unterbelegungen entstanden. Es müssten Reha-Betten geschlossen werden, und kein Kanton ist ohne weiteres dazu bereit, weil diese Kapazitäten erst in den letzten Jahren mit nicht wenigen Steuermitteln aufgebaut worden sind. Entfällt das ausländische Angebot - aus welchen Gründen auch immer -, sind die Kantone aber verpflichtet, wieder ein genügendes Angebot aufzubauen, wiederum aus Steuermitteln. Der Finanzierungswirrwarr im stationären Bereich erhält hier eine neue Komponente, statt dass hier gewagt würde, konsequent den Weg hin zu einer einheitlichen - sprich monistischen - Finanzierung einzuschlagen. Sie kennen hierzu meine Meinung. Es geht bei diesen Fragen nicht um den berühmten Zaun um die Schweiz, es geht nicht um Protektionismus. Wie gesagt, wir haben gerade im Thurgau in früheren Jahren durchaus erfolgreich über die Grenze hinweg zusammengearbeitet. Aber es geht um Konsequenz. Ich bitte den Bundesrat deshalb, wenigstens für Regelungen einzutreten, die eine widerspruchsfreie Umsetzung erlauben. Andernfalls wurd - leider muss ich sagen: wie bisher - der Prämien- und Steuerzahler insgesamt eben die höhere Zeche zu bezahlen haben.