Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · 2000-03-07
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-07
Wortprotokoll
Die SP-Fraktion unterstützt in dieser Frage die Fassung des Ständerates. Diese sieht vor, dass Anwältinnen und Anwälte, die bei nicht gewinnorientierten Organisationen angestellt sind, sich ebenfalls ins Register eintragen lassen können. Die Fassung des Ständerates geht auf einen Antrag Schiesser, FDP, zurück.
Der Ständerat wollte mit der Zulassung von Anwältinnen und Anwälten, die bei gemeinnützigen oder nicht gewinnorientierten Organisationen angestellt sind, die bisherige Praxis beibehalten, die es Behindertenorganisationen, Mieterverbänden und ähnlichen Organisationen erlaubt, ihre Mitglieder durch eigens zu diesem Zweck angestellte Anwältinnen und Anwälte vertreten zu lassen. Im Ständerat war man erstens der Meinung, dass es nicht der Zweck des neuen Gesetzes sei, das schweizerische Anwaltsrecht neu zu gestalten, sondern es in erster Linie europafähig zu machen und auch innerhalb der Schweiz die lang erstrebte Freizügigkeit festzuschreiben.
Zweitens wurde gesagt, die Vertretung von Behinderten, Mieterinnen und Mietern und Arbeitnehmenden sei eine [PAGE 40] Aufgabe des Rechtsstaates. Sozial schwächere Bürgerinnen und Bürger hätten ebenfalls Anspruch auf eine fachlich ausgewiesene Rechtsvertretung, seien aber aus monetären Gründen häufig nicht in der Lage, einen freiberuflichen Anwalt zu engagieren. In diese Lücke würden solche Organisationen wie Behindertenorganisationen, Mieterverbände oder Arbeitnehmerverbände springen.
Diese Überlegungen übernahm grundsätzlich auch die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates. Auf Empfehlung des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) schränkte sie die vom Ständerat gewählte Formulierung "nicht gewinnorientiert" aber ein und ersetzte sie durch "anerkannt gemeinnützig". Diese Einschränkung ist allerdings wenig zweckmässig. Der Begriff "gemeinnützig" ist zwar im Steuerharmonisierungsgesetz relativ offen formuliert. Es ist dort die Rede von "juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen" usw. Aber die Anerkennung als gemeinnützig wird von den Kantonen definiert. Wenn wir dem Antrag unserer Kommission für Rechtsfragen, also dem Mehrheitsantrag, folgen, dann schaffen wir wieder unterschiedliche kantonale Zulassungsvorschriften, was wir mit diesem Gesetz ja gerade beseitigen wollen.
Der SAV hat geltend gemacht, die Vertretung sozial Schwacher sei durch die Spezialgerichte (Mietgerichte, Arbeitsgerichte und Spezialrekurskommissionen) bereits gewährleistet. Eine weitere Regelung zum Schutze sozial Schwächerer sei nicht nötig. Dieser Einwand gilt aber nur bedingt, denn mehrere Kantone haben nämlich gar keine solchen Spezialgerichte. Im Kanton Zürich zum Beispiel gibt es nur in der Stadt Zürich und in der Stadt Winterthur ein Arbeitsgericht. In den Landbezirken kommen die Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen vor die ordentlichen Gerichte. Im Kanton Wallis anderseits gibt es gar keine Mietgerichte. Diese Liste liesse sich beliebig verlängern, denn in der Gerichtsorganisation sind die Kantone autonom und werden es auch in Zukunft bleiben.
Wenn wir dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgen würden, dann würde der Rechtsschutz von Mieterinnen und Mietern, von Arbeitnehmenden und Behinderten empfindlich tangiert, was niemals die Meinung des Anwaltsgesetzes sein kann.
Ich bitte Sie deshalb, der Fassung des Ständerates zu folgen, das heisst unserer Kommissionsminderheit.