Semadeni Silva · Nationalrat · 2015-03-03
Semadeni Silva · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-03
Wortprotokoll
Ich habe zwei Minderheiten zu vertreten. Ich probiere, das ganz schnell zu machen.
Zuerst zur Frage der Erweiterungen von altrechtlichen Wohnungen und damit zum Antrag meiner Minderheit III zu Artikel 12: Obwohl die konsequente Haltung des Bundesrates in diesem Zusammenhang verständlich und verfassungsmässig gerechtfertigt ist, kann die Minderheit III nachvollziehen, dass eine Nutzungsbeschränkung nicht schon bei einer massvollen Erweiterung im Grundbuch festgehalten werden soll - dies für altrechtliche Erstwohnungen. Die vom Ständerat beschlossene Regelung kann aber nur akzeptiert werden, wenn sie auf die altrechtlichen Erstwohnungen beschränkt bleibt; darum die Unterscheidung zwischen altrechtlichen Erst- und Zweitwohnungen im Antrag meiner Minderheit III. Die Bundesverfassung beschränkt nämlich nicht nur den Zweitwohnungsanteil am Gesamtbestand der Wohneinheiten auf 20 Prozent, sondern auch den Anteil der für Wohnzwecke benutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde; deshalb der Antrag der Minderheit III.
Nun zum Antrag meiner Minderheit IV: Hier geht es um die uneingeschränkte Umnutzungsfreiheit für altrechtliche Wohnungen, die direkt die beabsichtigte Wirkung des neuen Verfassungsartikels 75b unterläuft. Es entstehen dabei nämlich neue kalte Betten, und diese würden sich räumlich genau dort konzentrieren, wo man sie am wenigsten wünscht, nämlich dort, wo die Erstwohnungen sind: in den historischen Ortskernen der Berggemeinden.
Dies stellt einen Anreiz für Ortsansässige dar, ihre Erstwohnungen zu verkaufen und an einem anderen Ort neu zu bauen - nicht in derselben Gemeinde, aber in der Nachbargemeinde oder in einer anderen Gemeinde. Die Missbrauchsbekämpfung nach Artikel 13 wird dies nicht verhindern können. Und das Risiko, dass die Dorfkerne veröden, ist gross. Der Bundesrat selber hat die Problematik erkannt, wenn er in seiner Botschaft zum Zweitwohnungsgesetz festhält: "Könnten ... bestehende Wohnungen beliebig zu Zweitwohnungen umgenutzt werden, würde eine Entwicklung begünstigt, die der Zielrichtung des Verfassungsartikels entgegenläuft."
Die Besitzstandgarantie, die hier zur Diskussion steht, gilt für die bestehenden Zweitwohnungen, die frei in Erstwohnungen umgewandelt werden können, aber nicht unbeschränkt für die Umnutzung von Erstwohnungen. Die Besitzstandgarantie schützt nämlich die Umwandlung einer rechtmässigen in eine inzwischen rechtswidrig gewordene Nutzung nicht absolut. Der Wertverlust infolge nicht mehr zulässiger Umnutzung stellt grundsätzlich keine materielle Enteignung dar, wie das auch bei raumplanerischen Massnahmen nicht der Fall ist.
Die Minderheit IV schlägt darum eine moderate und gezielte Regelung vor, die ich nicht zusammenfassen kann, weil ich die Zeit dazu nicht habe. Ich bitte Sie, in der Fahne nachzusehen. Der Antrag der Minderheit IV senkt in jedem Fall in den Tourismuszentren die obengenannten Risiken. Sie schränkt aber die peripheren, von Abwanderung betroffenen Regionen nicht ein. Es ist ganz wichtig, dass ich das hier sagen kann: Der unerwünschte Anreiz dazu, Erstwohnungen als Zweitwohnungen zu veräussern und an einem anderen Ort neue Erstwohnungen zu bauen, wird in Tourismuszentren minimiert. Die Nutzungsbeschränkung macht Erstwohnungen für Ortsansässige wieder erschwinglich. Dies war ebenfalls ein Ziel der Zweitwohnungs-Initiative. Denn die Ortsansässigen finden in den touristischen Hotspots heute kaum bezahlbaren Wohnraum, sie werden zum Teil regelrecht vertrieben und müssen über weite Strecken zur Arbeit pendeln. Es gibt zu wenig bezahlbare Erstwohnungen. Zudem wird die Erbteilung durch diesen Minderheitsantrag erleichtert. In Tourismuszentren muss das Elternhaus in vielen Fällen verkauft werden, weil keines der Geschwister sich die [PAGE 65] Auszahlung bei den hohen Preisen leisten kann. Ersatzneubauten sind dann auch hier wieder die Folge.
Der Antrag reduziert also unerwünschte Entwicklungen und respektiert weitgehend die Verfassung, auch die Eigentumsgarantie. Darum bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit IV zuzustimmen.