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Rösti Albert · Nationalrat · 2015-03-03

Rösti Albert · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-03

Wortprotokoll

Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, alle Mehrheiten auf der Fahne zu unterstützen.

Mit dem Mehrheitsantrag zu Artikel 2 Absatz 4 wird festgelegt, dass touristisch genutzte Wohnungen nicht als Zweitwohnungen gelten. Dies liegt in der Logik des Gesetzes, das insbesondere kalte Betten verhindern will. Auch von den Initianten wurde im Vorfeld darauf hingewiesen, dass dauernd - und hier ist das Wort "dauernd" wichtig - bewirtschaftete Wohnungen nicht zu den Zweitwohnungen gezählt werden. Ich bitte Sie, in Artikel 2 Absatz 4 der Kommissionsmehrheit, die mit 14 zu 11 Stimmen zustande gekommen ist, zu folgen.

Artikel 4 Absatz 1 betrifft die jährliche Erstellung des Wohnungsinventars durch die Gemeinden. Im Sinne einer Einschränkung der Aufwendungen in jenen Gemeinden, die den Zweitwohnungsanteil deutlich unterschreiten und deshalb klar vom vorliegenden Gesetz nicht betroffen sind, beantragt die Kommissionsmehrheit, einen Absatz 1bis einzufügen, wonach die besagten Gemeinden von der Erstellung eines Wohnungsinventars befreit werden. Wir sprechen hier im Parlament sehr oft von einer möglichen Senkung des administrativen Aufwands. Wir sind deshalb gut beraten, insbesondere keine zusätzlichen, unnötigen administrativen Aufwendungen zu schaffen. Dies betrifft insbesondere Gemeinden, die vom vorliegenden Gesetz nie betroffen sein werden. Ich bitte Sie deshalb, diesem Absatz 1bis zuzustimmen. Er wurde in der Kommission mit 12 zu 11 Stimmen knapp gutgeheissen.

Zum bedeutenden Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c: Er beinhaltet die Möglichkeiten, neue Wohnungen für die touristische Nutzung zu bewilligen, die nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers zugeschnitten, für ihre Qualitätskategorie zertifiziert, in der Hauptsaison grösstenteils verfügbar sind und auf einer kommerziell bewirtschafteten Vertriebsplattform angeboten werden. Es wird hier nicht Tür und Tor für Kapitalanlagen geöffnet, denn es werden diverse Bedingungen an diese Bestimmung geknüpft. Dieser Buchstabe c wird schliesslich in Artikel 8 präzisiert, wonach für diese sogenannten Plattformwohnungen besondere Voraussetzungen gelten müssen: Im kantonalen Richtplan können, gestützt auf eine kantonale Raumentwicklungsstrategie und ein kantonales touristisches Entwicklungskonzept, Gebiete bezeichnet werden, in welchen Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c zulässig sind.

Hier wird der föderalen Struktur Rechnung getragen, wonach es insbesondere in Gebieten, die Entwicklung nötig haben, möglich sein soll, touristische Wohnungen zu erstellen. Der Bundesrat wird hier die entsprechenden Kriterien festzulegen haben. Er behält auch die Oberkontrolle, indem ja die Richtpläne genehmigt werden müssen. Auch hier gibt es einen Strauss von Rahmenbedingungen, die auch im Lichte der Verfassungsmässigkeit möglich sind.

Obwohl unsere Kommission den Antrag auf Streichung klar mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt hat, wurde diese Möglichkeit in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Ich möchte hier aber betonen, dass auch für die Mehrheit der Kommission deutlich war, dass im Rahmen der Ausführungsbestimmungen klare Bedingungen an das touristische Entwicklungskonzept zu knüpfen sein werden. Die Definition dieser Bedingungen soll gemäss Absatz 5 der Fassung, wie sie von der Kommission verabschiedet wurde, im Ermessen des Bundesrates liegen. Ich bitte Sie, hier der Kommission zu folgen.

Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Badran Jacqueline zu Artikel 7 Absatz 6 abzulehnen. Es ist am Bundesrat, hier die entsprechenden Kontrollmechanismen, wie ich bereits ausgeführt habe, in der Verordnung festzulegen. Die Kommission hat den Antrag Badran Jacqueline mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt. [PAGE 52]

Der Antrag der Minderheit Jans zu Artikel 8 wurde zurückgezogen. Wenn Sie der Kommissionsmehrheit zustimmen, bleibt als Grundlage, dass die Detailbestimmungen, die ursprünglich zum Entwurf zu Artikel 8 gehört haben, vom Bundesrat festgelegt werden.