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Cina Jean-Michel · Nationalrat · 2000-03-07

Cina Jean-Michel · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-07

Wortprotokoll

Die CVP-Fraktion unterstützt die Mehrheit der Kommission und teilt deren Meinung, wonach die Bestimmung in der vorliegenden Form zu weit gefasst ist. Folgende Gründe mögen dies verdeutlichen.

Jede nicht gewinnorientierte Organisation könnte ihren Zweck derart wählen und sich so organisieren, dass sie unter die vorliegende Bestimmung fällt, was nicht dem Grundgedanken dieses Gesetzes entspricht und zu einer kaum kontrollierbaren Durchbrechung des Unabhängigkeitsgrundsatzes führen würde. Der Begriff der gemeinnützigen Organisationen ist in der Gesetzgebung des Bundes bereits verankert; ich verweise diesbezüglich auf Artikel 23 Absatz 1 Litera f des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. Nur die vom Staat anerkannten gemeinnützigen Organisationen können garantieren, dass ihre Tätigkeit ausschliesslich und unwiderruflich auf diese öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke beschränkt bleibt. Die nicht gewinnorientierten Organisationen, die eine wichtige Rolle spielen, aber nicht öffentlich anerkannt sind, wie z. B. Gewerkschaften oder Mieterschutzvereinigungen, können auch weiterhin die Interessen ihrer Mitglieder vor Gerichten vertreten, da sie vor Spezialgerichten tätig sind, die dem Anwaltsmonopol in fast allen Kantonen entzogen sind. Ich erwähne die Arbeitsgerichte, Mietgerichte, Verwaltungsgerichte, Rekurskommissionen usw.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.

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