Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2001-12-11
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-12-11
Wortprotokoll
In den vergangenen Monaten haben wir alle unendlich harte Konfrontationen mit der Frage der Fremdbestimmung über menschliches Leben miterleben müssen, und zwar in einer Intensität wie wohl nie zuvor. Ich gebe daher meiner Hoffnung Ausdruck, dass die vorliegenden Fragen nicht in erster Linie nach politischer Ausrichtung und Opportunität, sondern orientiert am Wesen und an der Würde des Menschen diskutiert und entschieden werden.
Wenn der Präsident einer Kommission sich verpflichtet fühlt, in zwei Geschäften Minderheitsanträge gegen die Anträge der Kommissionsmehrheit zu stellen, dann muss es sich um zentrale und wichtige Fragen handeln. Ich habe drei Hauptargumente gegen die Parlamentarische Initiative Cavalli: Es sind dies der Respekt vor dem Leben, die Gefahr der schrankenlosen Ausweitung der ärztlichen Tötungen und Zweifel darüber, ob der Entscheid vom Patienten wirklich autonom getroffen werden kann.
Für mich verletzt die mit der Initiative angestrebte Regelung die Menschenwürde des Patienten. Sowohl Patienten wie auch Ärzte treffen eine Wertentscheidung, nämlich die Entscheidung, ein Leben sei unwert. Das ist also die gleiche Entscheidung wie bei einer Tötung ohne Verlangen. Es ist aber in höchstem Masse unmenschlich, die Frage zu stellen, ob ein Menschenleben lebenswert sei; diese Frage darf in einem Rechtsstaat nicht gestellt werden. Auch wer aus Mitleid tötet, macht sich schuldig! Töten ist nicht möglich, ohne dass jemand Schuld auf sich lädt, und das soll auch rechtlich seinen Ausdruck finden!
Die direkte aktive Sterbehilfe steht in klarem Widerspruch zur klassischen Aufgabe des Arztes, nämlich zu heilen und Leben zu erhalten. Der Arzt hat die Rolle des Heilenden und Helfenden zu erfüllen. Bei Zulassung der direkten aktiven Sterbehilfe wäre er gezwungen, über die Angemessenheit des Todeswunsches zu entscheiden; er würde zum Richter und Vollstrecker eines von ihm gefällten Urteils über Wert oder Unwert des Lebens eines anderen Menschen. Zudem liegt der Entscheid allein im Ermessen des Arztes. Jedes staatliche Urteil, ganz besonders ein Todesurteil, wo ein Staat ein solches noch kennt, setzt ein minutiöses Verfahren mit allen denkbaren Sicherungen voraus. Beim Einzelentscheid des Arztes ist die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt.
Mein zweiter Vorbehalt: Die Lockerung des Verbotes der Tötung auf Verlangen nach dem Opportunitätsprinzip - also rechtswidrig, aber straffrei - hätte schwerwiegendste Folgen. Das Beispiel der Niederlanden zeigt es. In der Rechtsanwendung werden die Strafausschliessungsgründe sukzessive ausgeweitet. Bereits 1990 wurden in Holland neben Tausenden von Tötungen auf Verlangen auch mehr als tausend Menschen ohne Verlangen getötet. Folgende Begründungen sind dort zu finden: Schmerzen, niedrige Lebensqualität, die Angehörigen hielten es nicht mehr aus, ökonomische Gründe. Heute wird in Holland sowohl körperliches als auch seelisches und soziales Leid als Rechtfertigungsgrund für Euthanasie akzeptiert. Töten wurde auf immer mehr Patientengruppen ausgedehnt: Sterbende, behinderte Neugeborene, Demenzkranke, psychisch Kranke, ja selbst krebskranke Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, und dies ohne Einwilligung der Eltern.
Es besteht auch die Gefahr, dass die aktive Sterbehilfe durch wirtschaftliche Faktoren wie Spardruck im Gesundheitswesen, die Überalterung unserer Gesellschaft und die Ökonomisierung des Lebens eine Ausdehnung erfahren wird, die sich der Initiant heute wohl nicht vorstellen kann und die er auch nicht anbegehrt. Auch ist die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, dass die Anwendung der Neuregelung auch auf Behinderte, Neugeborene, Kinder und allgemein auf Patienten mit psychischen Krankheiten ausgeweitet werden könnte.
Zum dritten Punkt, Selbstbestimmung und Urteilsfähigkeit: Voraussetzung für die Annahme eines freien, selbstbestimmten Todeswunsches ist dessen Konstanz. Untersuchungen an Personen, die einen schweren Suizidversuch im Spital überlebt haben, haben aber gezeigt, dass für junge [PAGE 1824] und alte, gesunde und kranke Personen der Suizidwunsch nicht konstant ist, sondern sich mit den Lebensbedingungen ändert. Wegen dieser Befunde ist es sinnlos, von einem Recht auf Suizid oder auf aktive Sterbehilfe zu sprechen. Ein solches Recht würde bedeuten, dass man Personen nach einem Suizidversuch trotz der günstigen Prognose nicht mehr behandeln dürfte. Ein Recht, auf eigenen Wunsch getötet zu werden, würde anderen Personen die Pflicht zu töten auferlegen. Eine Untersuchung aus den USA beweist die Inkonstanz des Todeswunsches auch bei Schwerkranken.
In der Parlamentarischen Initiative "Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe. Neuregelung" wird die Urteilsfähigkeit des Leidenden vorausgesetzt. Nun ist aber die zivilrechtliche Urteilsfähigkeit im Unterschied zur abgestuften strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit eine Kategorie, welche nur ein Ja oder ein Nein kennt. Denn die Unterschrift unter einen Vertrag muss gültig sein oder nicht. Es gibt keine Zwischenstufen.
Dieser kategoriale Begriff entspricht der Wirklichkeit suizidaler Personen jedoch in keiner Weise. Gerade bei älteren und schwer kranken Personen kann die Beurteilung der eigenen Situation durch verschiedene Einflüsse getrübt werden. Dies sind auf der körperlichen Ebene beginnende Hirnkrankheiten, Erschöpfung, Flüssigkeitsmangel, Nebenwirkungen von Medikamenten, unerkannte Infektionen oder unerkannte hormonelle Veränderungen. Auf der psychischen Ebene sind es unerkannte Depressionen, Verlusterlebnisse, Vernachlässigungen, Mangel an Kontakten, Langeweile und expliziter sowie impliziter Druck der Umgebung. Auf der sozialen Ebene schliesslich sind es die Modellwirkung von Suiziden in der Umgebung und eine öffentliche Meinung, welche unter bestimmten Bedingungen assistierten Suizid oder aktive Sterbehilfe für richtig hält.
Die angemessene Antwort auf den Todeswunsch ist nicht die Diskussion der Urteilsfähigkeit und damit der Freiheit und Selbstbestimmung des Suizidalen, sondern der ernsthafte und anhaltende Versuch, dessen Situation zu verbessern.
Auch der Bundesrat lehnt die direkte aktive Sterbehilfe ab. Hingegen erklärt er, er unterstütze die Anstrengung zur Verbesserung der Palliativmedizin und er werde das Entsprechende auch bei der sich in Bearbeitung befindlichen Gesetzesvorlage über die medizinische Ausbildung vorkehren. Die Anwendung und verstärkte Einführung der Palliativmedizin muss die Lösung sein.
Ich spreche jetzt noch zur Parlamentarischen Initiative Vallender, um deren Unterstützung ich Sie ersuche: Frau Vallender verlangt die Überprüfung des Artikels 115 StGB "Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord". Der ganze Umfang des Inhaltes der Parlamentarischen Initiative wird lediglich zur Prüfung unterbreitet, Frau Vallender stellt also keine direkten und formulierten Anträge zur Gesetzgebung. Sie fordert aber die parlamentarische Prüfung der von ihr aufgelisteten Punkte. Die umstrittene Ziffer 5 ist gemäss Erklärung der Initiantin von vorhin praktisch irrelevant geworden und dürfte kein Hindernis zur Unterstützung der Initiative mehr darstellen.
Als wesentlichen Punkt wird es die Beihilfe gegenüber Urteilsunfähigen zu regeln geben. Diese ist grundsätzlich auszuschliessen. Einer aufmerksamen Prüfung ist auch die Frage nach der Schwelle zu stellen, bei der die Beihilfe zur Anstiftung wird. Beispiele von missionarischem Bewusstsein der Exit-Helfer sind in der so genannten Basler Untersuchung zugänglich. Die Gewinnstrebigkeit der einschlägigen Institutionen soll einer genauen Durchleuchtung unterworfen werden. Internationaler Sterbetourismus in unser Land, wie er im Sommer 2001 öffentlich geworden ist, kann nicht unser Ziel sein.
Das in Artikel 10 Absatz 1 der Bundesverfassung garantierte Recht auf Leben beinhaltet auch eine Verpflichtung des Staates, Massnahmen zum Schutz des Lebens vor Eingriffen Dritter zu treffen. Zwar ist der Staat nicht verpflichtet, den Träger des Rechtes gegen seinen ausdrücklichen Willen vor sich selbst zu schützen. Soweit der Staat überhaupt davon erfährt, muss er aber sicherstellen, dass ein allfälliger Entscheid über die Beendigung des Lebens auch tatsächlich dem freien Willen des Sterbewilligen entspricht.
Wir haben es sehr weit gebracht. In diesem Frühjahr, in der Vorphase der Beratung in der Kommission, habe ich ein Telefon von einer Leiterin eines Heimes bekommen. Sie hat mir ein Beispiel genannt: Die Tochter eines Mannes in ihrem Heim habe angerufen: Sie habe eine Ferienreise gebucht, aber für den Vater sei es unzumutbar geworden, wenn er nicht mindestens jeden zweiten Tag Besuch erhalte. Könnte "das" nicht noch vorher erledigt werden? Da gebe es doch Exit. Das sind Zustände, die wir nicht anstehen lassen dürfen. Es müssen hier Regelungen zur Verhinderung von Missbräuchen geschaffen werden. In der Basler Untersuchung wird Beihilfe zur Selbsttötung einer urteilsunfähigen Person aufgeführt - das ist ein unmöglicher Tatbestand.
Wir brauchen klar geregelte Kontrollmechanismen, damit unsere Bürger in der Gewissheit leben können, dass man in unserem Rechtsstaat nicht einfach "entsorgt" werden kann, auch wenn eine Person alt, gebrechlich und dement werden sollte. Wenn Sie der Parlamentarische Initiative Vallender Folge geben, lösen Sie noch keine grosse Geschichte aus. Sie veranlassen lediglich, dass die offenen Fragen in diesem Bereich grundsätzlich auf ihren Regelungsbedarf hin geprüft werden.
Namens der beiden Kommissionsminderheiten ersuche ich Sie, einerseits der Parlamentarischen Initiative Cavalli keine Folge zu geben, hingegen andererseits der Parlamentarischen Initiative Vallender Folge zu geben.