Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2001-12-11
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2001-12-11
Wortprotokoll
Als Christen bekennen wir uns zu Gott, dem Schöpfer als Geber unseres Lebens. Ihm gegenüber stehen wir in der letzten Verantwortung, dies ganz besonders, wenn es um Leben und Sterben geht. Leben und Sterben sind vom Allmächtigen gegeben und können nicht in die Verfügungsmacht der Menschen fallen. Aus christlicher Sicht fliesst daraus einerseits das Gebot des umfassenden Respektes vor dem Leben, in welcher Form es auch immer erscheint, und andererseits das Tötungsverbot. Darum sind aus dieser Optik Suizid und die Beihilfe zum Suizid moralisch nicht gedeckt.
Demgegenüber steht, dass sich in breiten Bevölkerungskreisen die Einstellungen zu Leben, zu Krankheit und zu Sterben stark gewandelt haben. In der säkularisierten Gesellschaft glaubt der Mensch zunehmend, er könne sein Leben umfassend nach seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen planen und leben und deshalb auch über sein Sterben autonom entscheiden. Unsere Gesetzgebung kommt dieser Vorstellung zumindest teilweise entgegen, indem der Suizid, unter gewissen Bedingungen auch die Beihilfe zur Selbsttötung, nicht unter Strafe gestellt sind. Nicht im Gesetz, aber in der Praxis ist man inzwischen hinsichtlich der Verfügbarkeit über das Leben bereits einen Schritt weiter. Passive sowie indirekte aktive Sterbehilfe - letztere liegt ja beispielsweise vor, wenn zur Linderung von Leiden Mittel eingesetzt werden, die als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können - werden als nicht widerrechtlich betrachtet, und sie werden von Ärzte- und Pflegeorganisationen sowie auch von der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften ausdrücklich akzeptiert.
Die Parlamentarische Initiative Cavalli geht nun aber einen entscheidenden Schritt weiter und verlangt die Straflosigkeit der direkten aktiven Sterbehilfe. Dagegen wehren wir uns entschieden, und zwar aus folgenden Gründen:
Wie zu Beginn dargelegt, bestehen grundsätzliche christlich-ethische Argumente gegen einen direkten aktiven Eingriff ins Leben und Sterben der Menschen. Ausnahmen gegenüber diesem Grundsatz sind nur dann diskutierbar, wenn ganz besonders schwerwiegende Gründe vorliegen oder fundamentale Grundwerte tangiert werden, die ebenso schwer wiegen wie der Schutz des Lebens. Solche gewichtige Gründe können wir durchaus bei der bereits heute akzeptierten indirekten aktiven Sterbehilfe erkennen. So ist es sowohl mit der Würde des Menschen als auch mit moralisch-ethischen und christlichen Wertvorstellungen durchaus vereinbar, dass man ein Leben, das irreversibel am Verlöschen ist, auch natürlich enden lässt und es nicht mit einem umfangreichen, hoch technisierten Maschinenpark über ein paar Stunden oder Tage hinweg künstlich verlängert. Ebenso kann akzeptiert werden, dass bei schweren Leiden hoffnungslos Kranken zur Linderung der Schmerzen starke Medikamente abgegeben werden, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Sterbeprozess beschleunigen.
Mit der von der Parlamentarischen Initiative Cavalli geforderten direkten aktiven Sterbehilfe wird nun aber ein entscheidender weiterer Schritt gemacht, dem wir nicht folgen wollen. Denn mit direkter aktiver Sterbehilfe würde der Mensch direkt und mit sofortiger, unwiderrufbarer Konsequenz in das Leben eingreifen. Er lässt dem natürlichen und gottgewollten Erlöschen eines Lebens nicht seinen Lauf, sondern tötet direkt und endgültig. Das ist aus unserer ethischen, christlichen Sicht auch dann nicht vertretbar, wenn direkte, aktive Sterbehilfe nur auf klaren und ausdrücklichen Wunsch eines schwer und unheilbar Kranken hin geleistet würde. So weit dürfen wir nicht gehen.
Neben den erwähnten grundsätzlichen ethischen und religiösen Bedenken gibt es auch noch eine ganze Reihe von weiteren Befürchtungen und Vorbehalten. Dazu gehören z. B. die Bestimmungen des Strafrechtes, die unter anderem die Aufgabe haben, das Unrechtsbewusstsein der Menschen zu beeinflussen. Strafrechtsnormen sind Signale, nach denen wir, unter anderem natürlich, unser Verhalten ausrichten. Wenn wir nun straflose Ausnahmen gegenüber dem Tötungsverbot in dieser Art zuliessen, bestünde eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich das Bewusstsein der Bevölkerung gegenüber fremdbestimmtem Tod ändern würde, dass die strengen Anforderungen, welche die Befürworter der direkten aktiven Sterbehilfe heute als unumgängliche Voraussetzungen bezeichnen, aufgeweicht würden. Die Hemmschwelle gegenüber Fremdtötungen würde dadurch generell herabgesetzt. Direkte aktive Sterbehilfe könnte sich schleichend auf Fälle ausweiten, in denen nicht nur eine kurze, absehbare Zeit bis zum Tod verkürzt wird, sondern in denen Menschen mit schweren psychischen Krankheiten oder körperlichen Gebrechen, welche sie nicht mehr über eine längere Zeit hinweg ertragen wollen, betroffen sind. Die direkte aktive Sterbehilfe könnte sich so also von der Gruppe der Sterbenden auf weitere Personengruppen ausdehnen. Das wollen wir nicht.
Ein weiteres Problem ist jenes, dass der Sterbewunsch einer Person in vielen Fällen nicht konstant ist, sondern sich in Zusammenhang mit der familiären oder pflegerischen Situation sowie mit den Erfolgen bei der Schmerzbehandlung sehr rasch grundlegend positiv oder negativ ändern kann. Dies belegen nicht nur einzelne persönliche Beobachtungen und Erfahrungen, sondern auch systematische Untersuchungen, die zeigen, dass nur gerade 10 bis 20 Prozent derjenigen Menschen, die schon einmal erfolglos einen Suizidversuch unternommen haben, bei ihrem Sterbewunsch bleiben und ein zweites Mal den Tod suchen. Dies gilt nicht nur für die Gruppe der jungen, sondern ebenso für die Gruppe der älteren Menschen.
Gerade weil die äusseren Umstände und die Qualität der Palliativmedizin entscheidend sind, wenn es darum geht, wie und ob schwer kranke Menschen ihr Dasein ertragen können und wollen, ist es aus unserer Sicht absolut vordringlich, die Möglichkeiten der Palliativmedizin markant zu verbessern. Sie sind eine echte Alternative zur nicht akzeptablen direkten aktiven Sterbehilfe. Wenn aktive Tötung straffrei und damit zu einer vom Staat anerkannten Problemlösung wird, so sind kranke, invalide und ihre Umwelt und Angehörigen belastende oder sich als belastend und unnütz empfindende Personen unter Umständen einem starken Druck ausgesetzt, ihr so genannt unnützes und eben nur ihre Umgebung belastendes Dasein zu beenden. Psychisch Kranke oder Personen, die sich an eine chronische [PAGE 1829] Krankheit adaptieren müssen, dürften als Allererste einen solchen Druck verspüren und dazu bewegt werden, ihm nachzugeben.
Es kommt dazu, dass Arzt und Krankenschwester als Heilende in Erscheinung treten und nicht als Tötende handeln sollen. Ferner sieht auch der Bundesrat diese Gefahren und Probleme. Nicht umsonst hat er auf entsprechende Vorstösse hin erklärt, selbst nicht in Richtung einer Überarbeitung der einschlägigen Gesetzesnormen aktiv werden zu wollen. Wenn schon, möchte er vom Parlament ein klares Zeichen.
Zusammenfassend ergibt sich nach unserer Auffassung, dass das Tötungsverbot aus religiösen, ethischen und gesellschaftlichen Gründen grundsätzlich nicht angetastet werden darf und dass die durch die Praxis in den Grenzbereichen der passiven und indirekten aktiven Sterbehilfe eingeführten Möglichkeiten genügen müssen und nicht in Richtung einer direkten aktiven Sterbehilfe ausgedehnt werden sollen. Die heutige gesetzliche Regelung in diesem Bereich ist ausreichend und muss nicht unbedingt geändert werden.
Wir lehnen die Parlamentarische Initiative Cavalli daher ab.
Die Parlamentarische Initiative Vallender zielt in eine andere Richtung. Sie möchte eine umfassende gesetzliche Regelung und Präzisierung dessen, was im Rahmen der heute als erlaubt geltenden passiven und indirekten aktiven Sterbehilfe praktiziert wird. Über die Frage, ob dies notwendig und sinnvoll sei, kann man in guten Treuen streiten. Eine klare Praxis hat sich bezüglich eines Teils bereits eingespielt; von den meisten betroffenen Organisationen der Ärzte und Pflegenden wird sie mitgetragen und verantwortlich gelebt. Aus dieser Sicht bestünde kein dringender Handlungsbedarf. Andererseits möchte Frau Vallender aber nicht nur genauer gefasste Normen für Ärzte und Pflegepersonal, sondern auch die Tätigkeit der Sterbehilfeorganisationen einheitlich und wohl auch enger regeln. Für dieses Anliegen habe ich Sympathie. Ich kann, nachdem jetzt auch die Ziffer 5 ihrer Initiative zurückgezogen oder infrage gestellt worden ist, ihrem Vorschlag und ihrer Initiative zustimmen.
In diesem Sinne bitte ich Sie auch im Namen unserer Fraktion, entsprechend zu votieren.