Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-11-25
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-11-25
Wortprotokoll
Ich werde mich gleich zum ganzen Artikel äussern, d. h. zu den Absätzen 1, 2, 2bis, 2ter und 3. Dieser Artikel kann eigentlich als das Herzstück der Vorlage bezeichnet werden, da darin die wichtigsten Massnahmen zur effizienten und schonenden Nutzung der kritischsten Rohstoffe enthalten sind. Zusammenfassend gesagt, regelt Artikel 35f das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen in Absatz 1, das Inverkehrbringen und die Berichterstattung für eine abschliessende Liste von Rohstoffen und Produkten in den Absätzen 2, 2bis und 2ter sowie die Vollzugsaspekte in Absatz 3. Zu den Absätzen im Einzelnen:
Absatz 1 ermöglicht dem Bundesrat den Erlass von Anforderungen analog internationalen Vorschriften. Dabei soll verhindert werden, dass - und zwar mit Blick auf das Ursprungsland - Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Holzschlag in Verkehr gebracht werden. In Absatz 2 wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, allfällige Anforderungen an das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten zu stellen und es allenfalls zu verbieten, wenn deren An- oder Abbau oder die Herstellung die Umwelt erheblich belastet. Dabei basieren die Anforderungen an das Inverkehrbringen auf den ökologischen Kriterien von internationalen Nachhaltigkeitsstandards. Ich nenne zum Beispiel folgende: das Verbot des Rodens von Urwaldflächen, ein gutes Management beim Einsatz von Pestiziden, der Erhalt der Bodenfruchtbarkeit, der Schutz der Wasserressourcen oder eben ein Verbot für den Einsatz besonders gefährlicher Chemikalien.
Die Absätze 2bis und 2ter ermächtigen den Bundesrat, bestimmte Kategorien von Herstellern, Importeuren und Händlern einer Berichterstattungspflicht zu unterstellen, und zwar dahingehend, dass die betreffenden Unternehmen dem Bund im Rahmen der Berichterstattung mitteilen, zu welchen Anteilen die von ihnen verwendeten Rohstoffe und Produkte nach international anerkannten Standards angebaut oder hergestellt werden. Die betroffenen Kategorien von Herstellern, Importeuren und Händlern wird der Bundesrat im Ausführungsrecht festlegen. Die Kommissionsmehrheit ist überzeugt, dass mit diesen Vorgaben der Aufwand für die betroffenen Marktakteure verhältnismässig ist. Dabei soll sich die Form der Berichterstattung im Rahmen bereits bestehender Vereinbarungen wie beispielsweise des Soja-Netzwerks orientieren.
Die Bestimmung von Absatz 3 erweist sich zusammengefasst im Rahmen des Vollzugs als notwendig, um die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten - also Daten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen - zu ermöglichen und damit insbesondere im Bereich des Holzhandels Vorschriften analog internationalen Standards zu erlassen.
Mit diesen Bemerkungen bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Den Antrag der Minderheit begründet Herr Theiler.