Nabholz Lili · Nationalrat · 2000-03-07
Nabholz Lili · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-07
Wortprotokoll
Der Ständerat hat bei Artikel 11 Litera b zu Recht die Norm eingeführt, dass Anwaltskanzleien in der rechtlichen Organisation ihrer Kanzlei frei sein sollen. Ich bedaure, dass die Kommissionsmehrheit diese Öffnung in Richtung einer liberaleren Ordnung, die nicht zuletzt der heutigen Rechtswirklichkeit entspricht, wieder streicht und damit einen Rückschritt bewirkt.
Wir legiferieren hier zum ersten Mal ein Anwaltsgesetz auf schweizerischer Ebene. Es soll ein Gesetz mit Blick in die Zukunft sein; es soll nicht in vergangene Zeiten mit absolut idyllischen Verhältnissen zurückblicken und einen Anwalt mit einer Sekretärin oder eine kleine Gemeinschaft vor Augen haben. Das Gesetz soll nicht daran vorbei blicken, dass wir heute international vernetzte Büros haben, dass wir auch in der Schweiz bereits Anwaltskanzleien haben, die sich firmenmässig organisieren. Doch all dies wollen Sie nun mit diesem neuen Gesetz zunichte machen.
Ich bin der Meinung, dass die Organisationsfreiheit ein ganz zentrales Anliegen ist, das auch im internationalen Wettbewerb, der aufgrund der Freizügigkeit auf die Anwaltskanzleien in unserem Land zukommt, von Bedeutung ist. Sie wissen, dass im Ausland ein weit liberaleres Regime herrscht. In Deutschland z. B. sind Partnergesellschaften möglich. Diese werden aufgrund der Freizügigkeit im Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen bei uns tätig sein können. In der Schweiz wäre so etwas gemäss Formulierung der Mehrheit nicht möglich. In England sind für Anwaltskanzleien sämtliche Gesellschaftsformen möglich; auch eine englische Anwaltsfirma kann in der Schweiz dank Freizügigkeit tätig werden, der schweizerische Mitbewerber könnte das nicht unter denselben Voraussetzungen tun.
Es wurde darum im Ständerat sehr zu Recht betont, dass wir in diesem Gesetz alles vermeiden sollten, was die schweizerischen Anwaltsfirmen im Wettbewerb auf dem Rechtsversorgungsmarkt in eine nachteilige Situation bringt. Wir sollten nicht von vornherein Dinge ausschliessen, die dem Anwaltsstand in der Zukunft Probleme schaffen werden.
Mein Minderheitsantrag ist kein Angriff auf irgendwelche Definitionen des Unabhängigkeitsbegriffes. Aber der Einfluss, den Dritte allenfalls auf die anwaltliche Tätigkeit nehmen könnten, muss ein gewisses Mass an Intensität aufweisen, um die Unabhängigkeit wirklich in Frage zu stellen. Der Einfluss eines Dritten muss sich auf die Berufsausübung als solche auswirken. Bei einem Eintrag ins Register wird dies ja in jedem Fall überprüft; bei einem Zusammenschluss in einer Anwaltskanzlei, in welcher nicht nur Anwälte, sondern auch andere Spezialisten - Steuer- oder Bücherexperten oder z. B. Ingenieure - tätig sind, müssen diese ihre Meinung auch einbringen können. Mit der Formulierung gemäss Minderheit ist das möglich, weil der massgebliche Einfluss eben nicht die anwaltliche Tätigkeit als solche infrage stellt.
Mein Antrag entspricht letztlich dem, was die Statuten des Zürcher Anwaltsverbandes selbst festhalten, die besagen, dass sich Anwälte heute mit Nichtanwälten zusammenschliessen dürfen, "sofern der Charakter eines Anwaltsbüros gewahrt bleibt". Nicht mehr und nicht weniger möchte ich mit diesem Minderheitsantrag erreichen. Wenn Sie als Gesetzgeber heute die Möglichkeit streichen, dass sich Anwälte firmenmässig zusammenschliessen, geben Sie ein klares Signal, dass solches in Zukunft vielleicht nicht total verunmöglicht, aber doch höchst problematisch würde.
Ich bitte Sie daher, meinen Minderheitsantrag zu unterstützen, weil er zukunftsgerichtet, offen und der Rechtswirklichkeit entsprechend ausgestaltet ist.